Vorläufige Verordnung Herzog Rudolf Augusts von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an die Beamten und Untertanen zum Umgang mit ertappten Dieben und anderen Straftätern ("andere Maleficanten"), die nun nicht mehr zum Tode verurteilt, sondern für öffentliche Arbeiten ("ad operas publicas") eingesetzt werden sollen (ein Konzept)
03.04.1669
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Original | Druck |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v9979738