Albero, dei permissione Abt zu Werden, macht bekannt, daß er seinen Bürgern in Helmenstede, zu einem speciellen Rechtsvortheile bewilligt habe, daß Alles, was dem heil. Ludgerus angehöre und innerhalb der Gewässer Lapoe, Messoe, Alve, Wirbeke belegen sei, frei vom Zolle, "anevorcop" sein solle. Käufer und Verkäufer von Pferden, wenn sie zollbar (tolbare) seien, sollen ein jeder 2 Nummen geben; Von einem Schwein 1 Aß; Ein Fremder solle von einem Fuder Malz 2 Nummen, wenn letzteres jedoch ein Bürger fährt, 1 Nummus geben. Wenn ein Fremder eine Last (last) Häringe kaufe oder verkaufe, so habe er 4 Nummen zu geben; für eine Masse (massa) 1 Aß; für ein Pfund(?) (pro tal) gleichfalls 1 Aß; für 1 Scheffel Weizen 1 Aß; für ein Maaß Bier (pro feruisia modii) 1 Aß; der Fremde für 1 Schwein 1 Obulus; ebensoviel für ein Ferkel. Wer Brod einführe habe keinen Zoll zu geben; desgleichen wer Fische einführe, den Marktag halte und den Wagen nicht ausführe; wer aber verkaufe und den Wagen ausführe (rotam extrahit) solle 2 Nummen Zoll geben; für 4 Schaafe 1 Numm; der Fremde für 1 Decade Leder 2 Nummen; für 1 Fell (pro pello) 1 Aß; für ein Fuder Leder 4 Nummen; der Fremde, welcher Gründlinge (? gobionos) verkaufe, 2 Numm; ein Fremder für 1 Schiffpfund (schippunt) Honig 1 Numm; Ein Fremder, der 4 Räder kaufe, wenn er sie verkaufen wolle, solle 1 Numme geben, wenn er sie zu eigenem Gebrauche behalte, nichts; für 1 Wagen, der Towe genannt werde, 1 Numm; Alles Holz sei vom Zolle frei, mit Ausnahme der Räder; Vom Rech ein Stück, im Verhältniß zu dem Gewichte (? de pondere frustum picis); Wer Einwohner oder Bürger von Helmestad sei, solle frei sein "de datione bekeren" und entbunden von allem Zoll; Wer Güter einführe und diese weder verkaufe noch feil biete, solle keinen Zoll geben; der Fremde, welcher 100 Lämmer kaufe oder verkaufe, solle 4 Nummen geben; für 100 Ellen Leinwand 1 Numm, der Fremde, welcher kaufe und verkaufen wolle, für einen "chorus humilis" 1 Numm; für 1 "quadrans", 1 Aß; für 1 Centner Fett (? pro centenario ungenti) 1 Aß; für 10 Stein Wolle 1 Numm; für zwei Schinken ("latera carnium") 1 Aß. Der Fremde, welcher Lebensbedürfnisse für sich kaufe, solle keinen Zoll geben, gleichwie der, welcher Glas einführe.
- Act. ap. Helmestad et dat. anno domini 1258 -
(Mit einem angehängten Siegel des Abts auf welchem sich ein Contrasigill - das Secretsiegel des Abts - befindet.)
1258
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Sicherungsfilm | Urkunden | 0001 / 13 |
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| Original | Urkunden | 0001 / 13 |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v9967069