König Heinrich II. bestätigt auf Bitten des Erzbischofs Liebizo von Hamburg und auf Fürsprache der Königin Kunigunge unter Berufung auf die ihm vorgelegten Privileigen Ottos III. die der hamburgischen Kirche und deren Klöstern Bremen, Bücken, Ramelsloh, Bassum, Heeslingen, Reepsholt verliehenen Rechte, namentlich betr. Königsschutz und Immunität, dem Erzbischof insbesondere das Markt-, Zoll- und Münzrecht in Bremen sowie die Vorrechte und den Schutz der dortigen Kaufleute, der Geistlichkeit das Recht der Bischofswahl, jedoch mit Vorbehalt der königlichen Zustimmung (Abschrift von 1003 V 25)
1003 (um 1600)
Kopie der Urkunde um 1600
Fach 20 Nr. 4b
Erzbischöfliche Kanzlei
2 Blatt
Darin auch: beigegebener Auszug aus dem Hamburgischen Urkundenbuch
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Original | Akte | 0079 / 0 |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v873331