Papst Alexander III. bestätigt wie bereits sein Vorgänger Innozenz II. [Nr. 3], dass Bischof Reinhard von Halberstadt das Kanonissenkloster in Schöningen aufgelöst habe und dessen Besitz dem von ihm neu gegründeten Augustinerchorherrenstift St. Lorenz zu Schöningen übertragen habe. Er bestätigt diesen Besitz, befreit es von Zehnten für Neubrüche bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Recht, Kleriker und Laien in die Gemeinschaft aufzunehmen und verbietet diesen, nach Ablegung der Profess ohne Erlaubnis des Priors das Stift zu verlassen. Des Weiteren erlaubt er die Messe während eines allgemeinen Interdiktes, gewährt die freie Propstwahl und das Begräbnisrecht.
1179 [1180] Februar 22, Velletri
Druck: Falcke, Codex Traditionum Corbeiensium, S. 769-771 (Nr. XXXVIII) - Dolle, Papsturkunden, S. 239-242 (Nr. 114, datiert auf 1180)
Abschrift: VII B Hs, Nr. 360, S. 48-57 (Nr. X)
Regest: VII B Hs, Nr. 363, Bl. 8 (Nr. 9)
22.02.1179 (1180)
Die Tagesdatierung lässt aufgrund des päpstlichen Itinerars nur das Jahr 1180 zu. Die Pontifikatsangabe ist um einen Zähler zu hoch (Dolle)
Or., lat.; Perg., 64,5 x 61,0 cm - Bleibulle des Ausstellers hängend an goldenen und roten Seidenfäden
Alexander III., Papst
Schöningen, Kloster St. Lorenz (Laurentius)
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Papierkopie | U |
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| Original | U |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v8454685