Verbot des Klootschießens
1731-1799
Verordnung vom 9. Februar 1731 von Fürst Georg Albrecht: „Nachdem des die Erfahrung bezeuget, daß bey dem sogenannten Klohtschießen, das um Geld, Bier oder andere Getränke angestellt wird, oder auch wozu die Nachbarschaften, ja wol gantze Gemeinen und Dörffer sich gegen einander ausfordern und aufbiehten, vielerley Unordnungen mit Saufen, Fressen, Schelten, greulichen Fluchen und schweren Schlagen und Verwunden und anderen groben Aergernis frommer Leute… „ (Aus der Begründung zum Verbot des Klootschießens)
Rep. 28 (alt) Nr. 3347
Amt Pewsum
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
---|---|---|---|
Original | A |
Link: http://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v7921585