Testament des Carl August Ernst Christian von Schnehen.
Der Erblasser bestimmt die Erbauung einer Familiengruft auf
seinem Grund und Boden, wenn er nicht mehr dazu kommt. - Er
setzt dafür Geld aus. - Sein Haupterbin ist seine Ehefrau
Ernestine geb. von Mannsberg. Ihr gehört alles, das sie in
die Ehe brachte, besonders die 18.000 Taler im Gold. Die
Güter soll sie ein Jahr nach seinem Tode nutzen, aber auch
die Lasten tragen. Sie erhält er das persönliche Eigentum
ihres Mannes und nach der Übergabe der Güter an den
Nachfolger eine Jahresrente von 3000 Talern in Gold. Stirbt
die Frau vor ihrem Mann oder innerhalb eines Jahres nach
ihm, gehörte dass ihr ausgesetzt Erbteil zum Fideikommiß. -
Einigen Dienern werden Legate ausgesetzt. - die Schulden,
die die Familie vom Vater übernommen hat, werden aus seinem
Nachlass bezahlt und der Nachfolger muss das
Wirtschaftsinventar übernehmen, das aufgeführt wird. - Der
Besitz wird in ein Fideikommiss verwandelt, die Erbfolge
festgesetzten und die Anlegung des Vermögens bestimmt. Zu
Testamentsvollstreckern werden der Bruder Obristleutnant
Wilhelm von Schnehen und der Schwager Oberforstmeister Carl
von Mannsberg bestimmt und im Falle ihrer Verhinderung der
Bruder Obrist Carl von Schnehen. (Beglaubigte Abschrift).
In einem Codizill vom 2. Oktober 1838 so verboten, die Güter
zu teilen oder mit Schulden zu belasten. Es folgt die
Aufzählung des Besitzes und die Feststellung der Erbfolge.
(Beglaubigte Abschrift).
1 Papiersiegel
Film Nr.
04.11.1837
Mannsberg, Carl von, Oberforstmeister
Mannsberg, Ernestine von
Schnehen, Carl August Ernst Christian von, Testament
Schnehen, Carl von, Obrist
Schnehen, Ernestine von
Schnehen, Wilhelm von, Obristleutnant
Familiengruft, Erbauung
Testament
Wirtschaftsinventar
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Original | A |
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| Original | A |
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| Original | A |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v6388283