Christoph und Jobst von Wettberg zu Oldendorf
Graf Otto zu Holstein-Schaumburg und sein Drost zu Arensburg (und Schaumburg) Johann von Langen
Kläger: Dr. Kilian (Chilianus) Reinhard(us) 1567
Beklagter: Graf Otto: Lizentiat Philipp Seiblin (1562) 1567
J. von Langen: Lizentiat Philipp Seiblin 1567
appellationis sive simplicis querelae
Appellation gegen einen Befehl Graf Ottos an den Amtmann zu Lauenau, den Johann von Langen in die Güter des von Wettberg - 2 1/2 Hufen und 2 Höfe vor und in Einighausen, die vom Bischof von Minden lehnsrührig seien - einzusetzen, ohne ein vorhergehendes ordentliches Vefahren. Graf Otto bestreitet die Notwendigkeit des Verfahrens, vielmehr hatten die von Wettberg, als Lehnserben des Tönnies von Wettberg, die Lehnssinnung unterlassen; Johann von Langen hätte dagegen einen Lehnsbrief des Bischofs vorzeigen können und sei daher rechtmäßig immittiert worden
1. Graf Otto (Extrajudizialdekret) 1567
2. Reichskammergericht 1567-1573
Q 1-8. Umfang 1 Zentimeter Stapelhöhe
vergleiche lfd. Nummer 245
1567-1573
W 2587
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Original | Akte | 1800 / 106 |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v5824730