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NLA OL Best. 105 Urk. Nr. 84

Beschreibung

Identifikation

Titel

Gemeine Burgmannen, Rat und Gemeinde zu Wildeshausen geloben und schwören, dass keiner von ihnen dem anderen mit Vorsatz Unrecht tun soll. Geschieht solches Unrecht jedoch, so sollen Burgmannen und Rat je zwei von ihnen (zu einem Schiedsgericht) einsetzen. Diese Vier sollen sie in "Minne" oder in Recht innerhalb 14 Tagen scheiden. Sollten sie sich aber nicht einigen, so sollen sie einen Obermann zur Entscheidung der Sache Wählen. Wird einem von ihnen Unrecht (von einem Fremden) getan, so sollen sie ihm zu seinem Recht verhelfen. - Siegler: die Burgmannen und die Bürger mit dem Burgmannen bzw. mit dem Stadtsiegel.

1378 April 04 (die domenica qua cantatur ludica)

Laufzeit

- 04.04.1378

Enthält

Ausfertigung, Pergament, 10 x 22 cm. - Siegel: ja, Anzahl: 2, 4 cm, 7 cm, Beilagen: ja. - Druck: OUB 5, Nr. 472. - Regest: Eckhardt, Findbuch Best. 105, S.17 (Urk. Nr. 43).

Alte Archivsignatur

Best. 105 Urk. Orte, Wildeshausen

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original Urkunde 1130 / 2