Gemeine Burgmannen, Rat und Gemeinde zu Wildeshausen geloben und schwören, dass keiner von ihnen dem anderen mit Vorsatz Unrecht tun soll. Geschieht solches Unrecht jedoch, so sollen Burgmannen und Rat je zwei von ihnen (zu einem Schiedsgericht) einsetzen. Diese Vier sollen sie in "Minne" oder in Recht innerhalb 14 Tagen scheiden. Sollten sie sich aber nicht einigen, so sollen sie einen Obermann zur Entscheidung der Sache Wählen. Wird einem von ihnen Unrecht (von einem Fremden) getan, so sollen sie ihm zu seinem Recht verhelfen. - Siegler: die Burgmannen und die Bürger mit dem Burgmannen bzw. mit dem Stadtsiegel.
1378 April 04 (die domenica qua cantatur ludica)
- 04.04.1378
Ausfertigung, Pergament, 10 x 22 cm. - Siegel: ja, Anzahl: 2, 4 cm, 7 cm, Beilagen: ja. - Druck: OUB 5, Nr. 472. - Regest: Eckhardt, Findbuch Best. 105, S.17 (Urk. Nr. 43).
Best. 105 Urk. Orte, Wildeshausen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Original | Urkunde | 1130 / 2 |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v498233