Graf Erich von Holstein-Schaumburg ordnet das Verhältnis der
Stadt Oldendorf (Oldendorpe under Schomborch) zum dortigen
Schwesternhaus, das von Schwestern "van der Vechte" mit
seiner Einwilligung und mit der Zustimmung von
Bürgermeister, Rat, Gilden und Gemeinheit der Stadt
gegründet worden ist. Im einzelnen wird bestimmt: Die
Schwestern werden gegen jährliche Zahlung von einer Mark von
allem "Burwerck" befreit (weder zur Brücke noch zum neuen
Graben, noch zu Wegen oder Stegen). Sie sollen keine Knechte
halten, die den Bürgern schaden; bei strafbaren Handlungen
sollen die Knechte dem Grafen überantwortet werden. Ihr Vieh
soll keinen Schaden anrichten. Sie sollen Garn nur zum
eigenen Bedarf und nur bei Kaufleuten in der Stadt kaufen,
bei der Stadtwaage wiegen lassen, nur selbst gemachtes Tuch
verkaufen, die in Oldendorf übliche Breite und Länge von
Leinwand bei der Fertigung einhalten. Siegelankündigung des
Ausstellers.
Ausfertigung, Pergament, 49 x 29 cm, mit anhängendem
Siegel, mndt. (Nr. 3), fehlt bei der Verzeichnung im Mai
2003. Beglaubigte Abschrift des kaiserlichen Notars Volckmar
Schneiders (Sartoris), Kleriker Mindener Diözese, Papier,
zeitgenössisch (Nr. 3a).
- 11.05.1478
1478
Minden, Diözese, Kleriker
Oldendorf, Burwerck
Oldendorf, Bürgermeister, Rat, Gilden und Gemeinheit
Oldendorf, Schwesternhaus
Erich von Holstein-Schaumburg, Graf
Holstein-Schaumburg, Erich, Graf
Schneiders (Sartoris), Volckmar, Notar
Brücke
Garn
Graben, neuer
Kaiserlicher Notar
Kaufleute
Leinwand
Notar Volckmar Schneiders
Schwesternhaus in Oldendorf
Siegelankündigung des Grafen Erich
Stadtwaage
Tuch
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|
| Original | Urkunden | 1000 / 18 |
|
Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v4910566