Bischof Heinrich von Minden ordnet die Verhältnisse des
Klosters Oldendorf Mindener Diözese. Im einzelnen gestattet
er der Rektorin und dem Konvent u. a. durch Vermittlung des
Priors von Möllenbeck die Augustiner-Regel unter
Beibehaltung ihrer bisherigen Tracht (graue Tunika mit
schwarzem Mantel) anzunehmen, ohne Verpflichtung zum
Stundengebet (mit Ausnahmen). Die Priorin hat im Beisein des
Priors dem Bischof, die übrigen Schwestern haben im Beisein
des Beichtigers der Rektorin Gehorsam zu versprechen. Der
Prior hat die Statuten im bischöflichen Auftrag zu
bestätigen. Der Konvent, der zur Zeit aus zwölf
(Profess-)Schwestern (sorores officiarie) besteht, kann auf
15 Schwestern erweitert werden. Die Rektorin bzw. Mutter ist
von den älteren Schwestern zu wählen und vom Prior im
bischöflichen Auftrag zu bestätigen. Die Wahl eines
Beichtvaters wird gestattet, der im Kloster wohnt und auch
in den dem Bischof reservierten Fällen die Absolution
erteilen kann. Gestattet wird der Bau einer Kirche oder
Kapelle mit Altären sowie die Anlage eines Friedhofs für
Schwestern und Angehörige sowie die Messfeier bei
verschlossenen Türen während eines vom Bischof verhängten
Interdikts. Der Gebrauch eines gemeinen Siegels wird
erlaubt. Die Rechte der Pfarrkirche dürfen nicht geschmälert
werden. Siegelankündigung des Ausstellers.
Beglaubigte Abschrift des kaiserlichen Notars Volckmar
Schneiders (Sartoris), Papier, zeitgenössisch, lateinisch
- 27.09.1477
1477
Minden, Bischof Heinrich
Möllenbeck, Prior
Oldendorf, Augustinerinnen
Heinrich von Minden, Bischof
Sartoris, Volckmar, Notar
Schneider, Volckmar, Notar
Augustinerinnen-Haus in Oldendorf
Bischof Heinrich von Minden
Kaiserlicher Notar
Notar Volckmar Schneider
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|
| Original | Urkunden | 1000 / 18 |
|
Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v4910565