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NLA HA RETRO Cal. Or. 100 Wülfinghausen Nr. 530

Beschreibung

Identifikation

Titel

Konrad Wedemeyer, Großvogt zum Calenberg, verbürgt sich für die 500 Taler, für die das Kloster Wülfinghausen Jakob Lange, Bürger und Ratsherrn in Hannover, den + Diersser Zehnten verpfändet und Jakob Lange den Zehnten ihm und seinen Erben weiterverkauft hatte, sowie die anfallenden Zinsen von 30 Talern jährlich mit seinem gesamten Besitz. Beide Seiten haben ein jährliches Kündigungsrecht zu Weihnachten bei Rückzahlung zum folgenden Ostern.

1580 Dezember 26.

Siegel abgeschnitten, die Urkunde ist durch einen großen Einschnitt kassiert.

Druck: UB Wülfinghausen II, Nr. 768.

a) Ich Conradt Wedemeier, Groißvogt zum Calenberg, thue kundt undt bekenne vor mich und meine Erben crafft dieß Brieffs offenbar jegen allermenniglich, nachdem a) und alß die ehrnwirdige und andechtige Jungfrawen Domina, Schefferin und gantzes Convent des Stiffts Wülffinghausen vor sich und ihre Nachkommen mit gnedigem Consens und Bewilligung des durchleuchtigen hoichgebornen Fürsten und Hern, Hern Erichs Hertzogen zu Braunschwig und Lüneburgk perge, meinß gnedigen Fürsten und Herrn, ihren Zehnten, der Dierßer Zehnt genant, in ihrem hohen Anliggend dem achtbarn und ersamen Jacob Langen, Bürgern und Rathsverwanten der Stadt Hannover, und seinen Erben, auch dem getrewen Inhaber und Halter ihrer deßhalber außgegebener Vorschreibung vor fünfhundert guter ganckbarer unvorbotener Reichsjochimsthaler Pfandgelt anno der Weinigerzahl siebenundsiebentzigk unterpfendlich verschrieben und ihme die wirckliche und genießliche Poßeßion solchs Zehnten eingereumbt und dan gemelter Jacob Lange all sein Jus und Gerechtigheit, so ehr und seine Erben vermüge inhabender Pfandverschreibung und fürstlicher Bewilligung an gemeltem Zehnten gehabt, mir und meinen Erben mit Überreichung derselben Pfandverschreibung und fürstlicher Bewilligung erblichen cedirt und gentzlichen überlaßen, das ich mich demnach obligirt

Laufzeit

26.12.1580

Enthält

und verpflichtet habe, obligire und verpflichte mich auch hirmit jegenwartich crafft dieß Briefs in der allerbesten Formb, Maße und Weise, wie solchs zu Rechte am krefftigesten und bestendigesten immer geschehen sol, kan oder magk, das ich wil und meine Erben sollen gemeltem Jacob Langen und seinen Zugeschriebenen solche fünffhundert gute ganckbare unvorbotene Reichsjochimsthaler Heuptsummen, ihnen von obgedachtem Stiffte in den Dierßer Zehnten verwaret /:welche ich jegen Überreichung obengedeuter Pfandverschreibung und fürstlicher Bewilligung und Überlaßung deßelben Zehnten vor meine eigen Schult zu betzalen uff und an mich genhomen:/, solange ich dieselben nicht abgelecht, jerlichs und alle Jahr zwischen Michaelis- und Martinitagen mit dreißigk guten ganckbaren unvorboten Reichsjochimsthalern und also jedes hundert mit sechs Thalern ungeseumpt verrenten und verzinßen und ihnen solche Zinße in ihre Gewahrsamb ungehindert und unbekümmert gewislich verschaffen. Wir haben uns aber beiderseits vor uns und unsere Mitbeschriebene die Macht außbedinget und frei fürbehalten, welchem Theile solches wie obengemeldet nicht lenger belieben oder gelegen seinn wil, das derselbig dem andern Theill alle Jahr unverjahret in den vier heiligen Tagen zu Weinachten eine rechte gewonliche und bestendige Lose schrifft- oder mündtlich mach ankündigen, und wanner solche Lösekündigung dermaßen von einem Theile beschehen, alsodan wil ich und meine Erben sollen gemeltem Jacob Langen und seinen Erben oder dem getrewen Inhaber und Halter dießes Brieffs mit ihrem guten Wißen und beweißlichen Willen obangeregte fünfhundert gute ganckbare unvorbotene Reichsjochimsthaler Heuptsummen zusampt allen darauff vertagten und hinterstendigen Zinßen, so deren welche nachresten werden, in den vier heiligen Tagen zu Ostern in einer untzertheilten Summa nach beschehener Lose ohngeseumbt und ohne einigen

Abganck, auch ungehindert und unbekümmert zu guter und voller Genüge in der Altenstadt Hannover entrichten und betzalen. Und damit Jacob Lange und seine Zugeschriebene obangeregter fünfhundert Thaler Capitals und dero daruf verschriebenen Zinße umb so viel mehr versichert und vergewißert sein mügen, alß habe ich ihnen darfür alle meine redeste und gewißeste Gütere, beweglich und unbeweglich, wohr die gelegen und anzutreffen sein, keine darvon außgeschloßen, zu einem rechten waren Unterpfande hypothecirt und eingesetzt, thue auch solches hirmit jegenwertigen crafft dießes Brieffs in der allerbesten Formb, Maß und Weiße, wie solches zu Rechte oder sonsten nach Gewonheit immer am krefftigsten und bestendigesten beschehen soll, kan oder magk, derogestalt und alßo, das Jacob Lange und seine Mitbenante im Fal der Nichthaltung sich daranne vielerwenter fünffhundert Thaler Heuptsummen und aller daruf vertagter und hinterstendiger Zinße zusampt allem erlittenem Schaden keiner andern Gestalt als wen sie solche verunterpfendete Gütere zu rechte außgeclagt und erstritten und wircklich darin immittirt und eingewiesen wehren zu erholen gentzlich und vollenkomlich sollen gemechtiget sein, darjegen wir unß mit keinerlei Constitutionen, Ordnungen, Satzungen, deß Heiligen Reichs Abschieden, Statuten, Gewonheiten, Privilegien, Begnadungen, alten oder newen Funden, auch keinerlei Exceptionen und Außzügen geistlicher oder weltlicher, gemeiner oder sonderbarer Gerichte oder Rechte schützen und auffhalten wollen, sondern wollen uns deren allen wie die Namen haben mügen und uns zu Gutem, den Gleubigern aber zu Nachteil gereichen oder gedeutet werden müchten, hirmit gentzlich abgethaen, vertziehen und begeben haben, wie wir uns dan auch expreße verziehen der Exception non numeratae pecuniae und des Vertzugs Quod renunciatio generalis non valeat nisi praeceßerit specialis, auch aller andern

Exceptionen in aller Maßen, als wen sie außtrüglich alhir gesetzet, und deren keinesweges nimmer zu gebrauchen. Dieß alles wie obstehet gerede und lobe ich Conradt Wedemeier vor mich und meine Erben in guten Trewen und Glauben bei dem Werte der Warheit stets, vest und unverbrochen wol zu halten. Uhrkuntlich habe ich diesen Brieff mit meinem gewonlichen Pitschaffte befestiget und eigener Handt untergeschrieben, geschehen nach Christi unsers Hern und Heilands Geburt im Fünfftzehenhundert und achtzigesten Jahre, montags in den heiligen Weinachten, den sechsundzwantzigesten Tagk Decembris.
Conradt Wedemeier
manu propria

a..a) "Erste Zeile in Halbgroßschrift."

Indexbegriffe:
Braunschweig-Lüneburg, Erich der Jüngere von, S. von Elisabeth und Erich d. Ä. (1540-1584)
Calenberg (Festung ö. Schulenburg, 8 km s. von Pattensen), Vögte der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg, Wedemeyer, Konrad (1577-80, 1588-98 Großvogt)
Dierssen (wüst zw. Eldagsen und Völksen), Zehnter
Hannover, Altstadt
Hannover, Bürger, Lange, Jakob (si. a. Rh.)
Hannover, Ratsherren, Lange, Jakob (si. a. Bg.)
Lange, Jakob, Bg. und (1580) Rh. in Hannover
Wedemeyer, Konrad d. Ä., Em. von Elisabeth, V. von Konrad d. J., Anna und Elisabeth, Vogt (1577-80, 1588-96 Großvogt) der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg auf dem Calenberg, Meier des Klosters Wülfinghausen in Eldagsen
WÜLFINGHAUSEN, Dominas
WÜLFINGHAUSEN, Schafferinnen (procuratrix)

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Info
Original U