Bischof Engelbert beurkundet eine vor ihm ergangene Rechtsweisung des Grafen (Otto) von Tecklenburg darüber, dass es den Stiftsherren zu St. Johann in Osnabrück ohne Einholung der Zustimmung des Vogtes gestatten sei, ihren Wohnungen zunächst liegende Ländereien in eigne Bebauung zu nehmen und die Erben, zu welchen sie früher gehört hatten, aufzulösen
Osnabrück
Original
Siegel von dem aus der Urkunde geschnittenen Pergamentstreifen abgefallen
Druck: Möser, Osnabrückische Geschichte Nr. 200; Osnabrücker Urkundenbuch II, Nr. 412
- 1242
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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| Original | Urkunden | 0100 / 52 |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3532879