1. (1836 Mai 7., Hannover) 1836 Juni 22.,Oldenburg
Staatsvertrag zwischen Oldenburg einerseits, Hannover und Braunschweig andererseits über die Annahme eines gleichmäßigen und gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs- und Verbrauchsabgaben (Steuerverein)
37 Artikel. Die Staaten vereinigen sich zu einem gleichmäßigen und gemeinschaftlichen Abgabensystem auf der Grundlage der Bestimmungen des zwischen Hannover und Braunschweig am 1. Mai 1834 geschlossenen Vertrages (Braunschweigische Ratifikation siehe Cal. Or. 32 Nr. 69) (Artikel 1). Die zwischen Hannover und Oldenburg bestehenden Steuer- und Zoll-Linien werden aufgehoben, zwischen sämtlichen drei Staaten soll ein völlig steuerfreier Verkehr stattfinden - ausgenommen sind davon Salz, Spielkarten, Kalender und Bier (Artikel 2). Die in Oldenburg bisher erhobenen indirekten Abgaben von den ein- oder ausgehenden Gegenständen werden aufgehoben; an ihre Stelle tritt die seit dem 1. Juni 1835 in Hannover und Braunschweig bereits bestehende gemeinschaftliche Ein-, Durch- und Ausgangsabgabe sowie auch die Verbrauchsabgabe von dem im Inland verfertigten Branntwein (Artikel 5). Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Eingangs-, Durchgangs- und Ausgangsabgaben sowie der Fabrikationsabgabe vom inländischen Branntwein wird nach Abzug der Verwaltungskosten unter die drei Staaten nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung verteilt (Artikel 27). Die Dauer des Vertrages wird vorläufig bis zum Ablauf des Jahres 1841 bestimmt (Artikel 36).
Bevollmächtigte: Oldenburg: Kammerrat Gerhard Friedrich August Jansen. Hannover: Obersteuerrat Georg Friedrich Hieronymus Dommes, Oberzollrat Heinrich Ludwig Meineke. Braunschweig: Finanzdirektor und Geheimer Legationsrat August Philipp Christian Theodor von Amsberg
Ratifikation: Paul Friedrich August Großherzog von Oldenburg. Gegenzeichnung: von Brandenstein
Ausfertigung -
1836
Libell in blauem Samteinband mit Schutzumschlag und Schuber. - Unterschrift und Papieroblatensiegel des Ausstellers - Gut erhalten
Druck: Bekanntmachung durch Königliches Patent vom 20. Juli 1836 in der Hannoverschen Gesetzsammlung I Seite 71-82
2. Acht Zusatzartikel zu dem obigen Vertrage
Bevollmächtigte: wie Ziffer 1
Ratifikation: wie Ziffer 1
Ausfertigung wie Ziffer 1
zu Ziffer 1 - 2:
Alte Signatur: Cal. Or. 31 Oldenburg Schrank IX Kapsel 8 Nr. 22 a, b
Bemerkung: Hannoversche Ratifikation am 16. Juni 1836 (StA Oldenburg Best. 35 Nr. 52 c). Auswechselung der Ratifikationsurkunde am 27. Juni 1836 (Hann. 92 Nr. 827)
Oldenburg Nr. 8, Cal. Or. 31 Oldenburg Schrank IX Kapsel 8 Nr. 22 a, b
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|
| Original | Urkunden | 0050 / 14 |
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Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v3436562