1. Kläger/Appellant:
Johannes Volckeningius, Notar und Kirchenschreiber zu Hildesheim (Bekl.), danach (1627) seine Witwe Anna Dedeken sowie seine Kinder Johannes, Barward und Margarete Volckeningius
2. Beklagter/Appellat:
Peter Lubiß, Bürger und Drechsler zu Hildesheim (Kl.)
3.1. Prokuratoren/Kläger bzw. Appellant:
Lic. Johann Sebastian Augsburger, 1628, Prokurator
3.2. Prokuratoren/Beklagter bzw. Appellat:
Dr. Johann Konrad Albrecht von Lauterburg, 1627, Prokurator
wegen
4. Streitgegenstand:
appellatio
Injurienklage. Der in der Judenstraße in der Altstadt Hildesheim wohnende Johannes Volckeningius war mit seinem Nachbarn Peter Lubiß und dessen Frau in einen langjährigen Nachbarschaftsstreit verwickelt. Gegenstände des Streits waren ein Hespenhaken, der an Volckeningius´ Haus befestigt war, aber zu einem Fenster von Lubiß gehörte, und eine Trennwand (Scherwand, Schallwand) im Hof, die die Grundstücke der beiden Parteien abteilte. Volckeningius hatte den Hespenhaken mehrmals herausgerissen, weil er den Stützbalken (Ständer), in den er eingeschlagen war, für sein ausschließliches Eigentum hielt. Lubiß hingegen sah den Balken ebenso wie die gesamte Trennwand zwischen den Häusern und die Trennwand im Hof als gemeinschaftliches Eigentum an. Im Lauf der eskalierenden Streitigkeiten beschimpfte Volckeningius Lubiß als Schelm, unredlichen Kerl und tauben Hund und seine Frau als Hexe, Teufelshure und Zauberin. Lubiß erhob dagegen vor dem Rat der Altstadt Hildesheim Klage wegen Beleidigung. Nachdem Volckeningius zu einer Geldstrafe von 50 Gulden verurteilt, bis zu deren Bezahlung zunächst im Rathaus gefangen gehalten und anschließend in seinem Haus mit Einlager belegt worden war, erhob er 1617 Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von 500 Reichstalern und öffentlichen Widerruf wegen Beleidigung. Einige Monate später reichte er eine neue Beleidigungsklage auf
1626 - 1629
1500 Reichstaler Schadensersatz und öffentlichen Widerruf ein, da er in den von Lubiß vorgelegten Beweisartikeln beschuldigt worden war, sämtliche Bewohner der Judenstraße als Hexen und Zauberer bezeichnet zu haben. 1620 gab die Altstadt Lubiß hinsichtlich des Hespenhakens Recht und erlegte Volckeningius wegen Beleidigung eine Kaution und eine Geldstrafe in Höhe von 100 Reichstalern auf. Als das Hofgericht dieses Urteil 1625 bestätigte, appellierte Volckeningius dagegen an das RKG.
5. Vorinstanz:
Bürgermeister und Rat der Altstadt Hildesheim 1620
Hofgericht zu Hildesheim 1625
Bd. 1: Priora der Altstadt Hildesheim mit Protokoll 1616-1618
Darin:
Q 13 Vernehmung verschiedener Bewohner der Judenstraße auf die Beweisartikel des Peter Lubiß (1617)
Q 20 Bescheid der vom Rat der Stadt Hildesheim verordneten Bauherren wegen des Hespenhakens und der Schwerwand zu Gunsten des Notars Volckeningius 1616
Hinweis:
Q 1-60
1
V 1097/I
V 2978/I
volckeningius
Hildesheim, Stadt, Einwohner
Hildesheim, Stadt, Stadtgebiet, Judenstraße
Hildesheim, Hochstift, Hofgericht
Hildesheim, Stadt, Bürgermeister und Rat der Altstadt
Dedeke, Anna s. Volckeningius
Lubiß, Peter
Volckeningius, Anna, geb. Dedeken
Volckeningius, Barward
Volckeningius, Johannes
Volckeningius, Johannes, Notar und Kirchenschreiber
Volckeningius, Margarete
Albrecht, Johann Konrad, Dr., 1627
Augsburger, Johann Sebastian, Lic., 1628
Appellation
Bausachen
Besitzstreitigkeiten, 17. Jh.
Drechsler
Einlager
Geldstrafe
Hespenhaken
Hexereivorwurf
Inhaftierung, 17. Jh.
Injurienklage, 17. Jh.
Nachbarschaftsstreitigkeiten
Sachbeschädigung
Schadenersatz, Klage auf, 17. Jh.
Scherwand
Zeugenvernehmung, 17. Jh.
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|
| Original | Akte | 0050 / 19 |
|
Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2599433