1. Kläger/Appellant:
Friedrich Ulrich von Adelebsen [1611-1663] zu Adelebsen und Jühnde, Rittmeister und Drost zu Salzderhelden (Int.), für seine Frau Katharina Magdalena von Uslar [1626-vor 1677] (Bekl.), Tochter des Generalleutnants Tilo Albrecht von Uslar (gest. 1634) zu Waake, danach (1665) die Witwe des Intervenienten selbst und ihr Bruder Falk Adolf von Uslar [1631-1675] zu Rittmarshausen (Bekl.)
2. Beklagter/Appellat:
Sibylla von Berckefeldt [1591-1639], ohne festen Wohnsitz (Kl.), Witwe des Generalmajors Georg von Uslar (gest. 1638) zu Waake und Sennickerode, danach (1660) ihr Bruder Heinrich von Berckefeldt zu Osterode, Oberstleutnant, sowie (1683) Jost Hinrich und Jost Asche von Berckefeldt zu Osterode; Regierung zu Hannover
3.1. Prokuratoren/Kläger bzw. Appellant:
Dr. Johann Georg von Gülchen, 1650, Prokurator
3.2. Prokuratoren/Beklagter bzw. Appellat:
Dr. Barthold Gießenbier, 1650, Prokurator
Dr. Jakob Friedrich Küehorn, 1655, Prokurator
sub. Lic. Jakob [recte: Johann] Heinrich Zinck, 1661, Prokurator
Dr. Johann Marx Gießenbier, 1683, Prokurator
sub. Dr. Moritz Wilhelm von Gülchen, 1683, Prokurator
wegen
4. Streitgegenstand:
appellatio
Schuldforderung. Sibylla von Berckefeldt, Frau des Generalmajors Georg von Uslar (gest. 1638), hatte ihrem Schwager, dem Generalleutnant Tilo Albrecht von Uslar (gest. 1634), ein Darlehen von 1000 Dukaten oder 2000 Reichstalern zur Verfügung gestellt, das er zur Bezahlung der Truppen des Herzogs Friedrich Ulrich von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) verwendet habe. Später forderte Sibylla von Berckefeldt die Schuld von den Erben des Generalleutnants zurück, wobei sie geltend machte, dass die 2000 Reichstaler in die Pfandsumme eingerechnet worden seien, für die Herzog Georg von Braunschweig-Lüneburg (Calenberg) Tilo Albrecht von Uslar das Amt Uslar eingeräumt habe. Die Erben, die die Rückzahlung
1650 - 1665
verweigerten, wandten ein, dass das geliehene Geld nicht aus dem Besitz der Witwe, sondern aus dem Erbe ihres verstorbenen Mannes Georg von Uslar stamme und dieser während seiner Vormundschaft für die Kinder seines Bruders Tilo Albrecht weit mehr als 2000 Reichstaler aus den Gütern seiner Mündel entnommen habe. Außerdem habe sich seine Witwe bereits 1638 auf Abschlag der umstrittenen Forderung einen Zuschuss von 900 Reichstalern zu den Begräbniskosten ihres Mannes zahlen lassen. Die von Sibylla von Berckefeldt angerufene Regierung in Hannover verurteilte die Erben ihres Schwagers im Mai 1648 zur Rückerstattung der Schuld, falls die Witwe ihr Eigentumsrecht an den 2000 Reichstalern durch einen persönlichen Eid bekräftige. Die Erben des Generalleutnants legten dagegen Supplikation ein. Als die Regierung die Parteien jedoch im Juli 1648 zur Anhörung des neuen Urteils vorlud, appellierten die Erben dagegen an das RKG.
5. Vorinstanz:
Regierung zu Hannover 1648
Bd. 2: Acta Camerae mit Protokoll
Darin:
Q 18 Vergleich zwischen Jobst Rudolf von Berckefeldt, Oberst, und seinem Bruder Heinrich, Oberstleutnant, wegen der von ihrer Schwester Sibylla ererbten Forderung über 2000 Reichstaler 1660
Hinweis:
Q 1-20 sowie ein weiteres Schreiben ohne Q
2
U 335/II
U 2961/II
uslar 1965
Berckefeldt, Jobst Rudolf von, Oberst
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|
| Original | Akte | 0050 / 19 |
|
Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2599398