1. Kläger/Appellant:
Johann Pape, Kaufmann zu Wolfenbüttel (Kl.)
2. Beklagter/Appellat:
Statius von Münchhausen [1555-1633] zu Bevern und Elbingen im Amt Herzberg (Bekl.)
3.1. Prokuratoren/Kläger bzw. Appellant:
Lic. Johann Peter Mörder, 1620, Prokurator
Lic. Dietrich Dülman, 1621, Prokurator
3.2. Prokuratoren/Beklagter bzw. Appellat:
kein Prokurator vor dem RKG ermittelbar
wegen
4. Streitgegenstand:
appellatio
Schuldforderung. Hans Pape, der damals Eisenhändler in der Stadt Braunschweig war, schloss 1600 mit Statius von Münchhausen einen Vertrag, in dem von Münchhausen sich gegen Erhalt einer gewissen Summe verpflichtete, 6 Jahre lang einen bestimmte Menge Eisen aus Elbingerode und Wernigerode an Pape zu liefern. Damit sollte Pape das Handelsmonopol für Eisen aus beiden Orten in der Stadt Braunschweig erhalten. Als von Münchhausen bereits im Jahr 1601 die Lieferungen einstellte, klagte Pape 1606 beim Hofgericht Wolfenbüttel. Im Jahr 1619 verurteilte das Hofgericht von Münchhausen zu einer einmaligen Zahlung von 1 000 Reichstalern und entband ihn ansonsten von der Klage. Dagegen appellierte Pape an das RKG.
5. Vorinstanz:
Hofgericht zu Wolfenbüttel 1619
Bd. 2: Acta Camerae mit Protokoll
Darin:
Q 9 Schadensberechnung Papes 1601-1619
Hinweis:
Q 1-9 (Q 7 fehlt)
1620 - 1621
2
P 197/II
pape 1441
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
|---|---|---|---|
| Original | Akte | 0050 / 19 |
|
Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v2598510