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Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover > Gesundheitsämter

Beschreibung

Identifikation (Gliederung)

Titel

Gesundheitsämter

Kontext

Geschichte des Bestandsbildners

1. Vorgängereinrichtungen für das Medizinalwesen

Im Rahmen der „guten policey“ trugen die frühneuzeitlichen Landesherren und Verwaltungen auch eine Verantwortung für das Medizinalwesen, insbesondere in Hinsicht auf die Vorbeugung von Krankheiten. Im 19. Jahrhundert unterstand das Medizinalwesen im Königreich Hannover den Landdrosten, denen u.a. die Aufsicht über die 1817 eingerichteten Landphysikate und Landchirurgate oblag. Diese staatlich besoldeten Ärzte übten neben ihrer privaten Praxis die allgemeine Aufsicht über das Gesundheitswesen und die Medizinalpersonen ihres Physikatsbezirks aus.

Nach der Annektierung Hannovers durch Preußen 1866 wurden die Medizinalia dem Ministerium für geistliche, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten unterstellt. Im Zuge der Verwaltungsreform von 1885, durch die die Ämter durch Kreise ersetzt wurden, erhielt jeder Kreis einen Physikus bzw. seit 1899 einen Kreisarzt. In Einzelfällen konnte ein Kreis auch in mehrere Physikats-/Kreisarztbezirke geteilt werden oder aber ein Bezirk über die Kreisgrenzen hinausgehen. Als Ein-Mann-Behörde waren die Kreisärzte als Staatsbeamte unmittelbar dem Regierungspräsidenten untergeordnet, die Aufsicht führte nach einem Erlass vom 30. November 1910 das Ministerium des Innern.

Der Kreisarzt amtierte gemäß dem Gesetz über die Dienststellung des Kreisarztes (Preuß. Gesetzsammlung 1899, S. 172 ff.) und der dazugehörigen Dienstanweisung als der erste staatliche Gesundheitsbeamte in einem Landkreis und beriet in dieser Funktion den Landrat. Seine Aufgaben umfassten die Gutachtertätigkeit, die Beobachtung der Gesundheitsverhältnisse, die Durchführung der Gesundheitsgesetze, die Aufsicht über die Medizinalpersonen, über Apotheken und Krankenanstalten und Hebammen sowie die Tätigkeit als Gerichtsarzt seines Amtsbezirks.

2. Die Gesundheitsämter im Nationalsozialismus

Anstelle des Kreisarztes wurden mit dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I 1934, S. 531) die staatlichen Gesundheitsämter mit Wirkung vom 1. April 1935 eingerichtet, bereits bestehende kommunale Gesundheitsämter wurden verstaatlicht. Dabei wurde in jedem Landkreis ein Gesundheitsamt als untere Behörde eingerichtet, die der Kreisverwaltung nicht unterstellt, sondern ihr zugesellt war (sie unterstanden weiter der Aufsicht des Regierungspräsidenten). Jedes Gesundheitsamt wurde von einem Amtsarzt geleitet, darüber hinaus wurden im Rahmen der Gesundheitsfürsorge Gesundheitspfleger und zur Unterstützung der Amtsärzte bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Gesundheitsaufseher beschäftigt.

Das Gesetz bildete die Grundlage für den weiteren Um- und Ausbau bzw. die Gleichschaltung des Gesundheitswesens unter der Federführung des Reichsinnenministeriums. Aufgaben nach § 3 umfassten u.a.:
- allgemeine Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse,
- Beratung zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten,
- Durchführung von Schutzimpfungen,
- Säuglings- und Kleinkinderfürsorge,
- Schulgesundheitspflege,
- Behinderten- ("Krüppel")fürsorge,
- Überwachung von Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung,
- Beaufsichtigung der Krankenhäuser, Apotheken, Alters- und Pflegeheime, Kindergärten, Friedhöfe und Badeanstalten,
- Kontrolle der Hygiene in lebensmittelverarbeitenden Gewerbebetrieben,
- Aufsicht über Medizinalpersonal und Ärzte,
- gerichtsärztliche Tätigkeiten.

Die Ämter wurden zügig für die rassenhygienische Bevölkerungspolitik im Sinne der NS-Führung instrumentalisiert und übernahmen bei der Durchführung und Durchsetzung der nationalsozialistischen Gesundheits- und Rassenpolitik eine tragende Rolle. Sie verfügten über eine "Beratungsstelle für Erb- und Rassenpflege" und über "Wohlfahrtspflegerinnen" und bearbeiteten u.a. Anträge auf Ehetauglichkeit, Ehestandsdarlehen, Ausbildungsbeihilfen und Ehrenpatenschaften. Dabei konnten sie sowohl fördernd tätig werden (z.B. durch die Gewährung von Ehestandsdarlehen) als auch Zwangsmaßnahmen verhängen (z.B. Eheverbote und Zwangssterilisationen der als "erbkrank" klassifizierten Bürger).

Rechtsgrundlage hierfür war das am 14. Juli 1933 verabschiedete Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Erbgesundheitsgesetz, GzVeN; RGBl. 1933 I, S. 529), welches zum 1. Januar 1934 in Kraft trat und als ein Instrument der sozial-, gesundheits- und bevölkerungspolitischen "Flurbereinigung" in der deutschen Bevölkerung gedacht war. Damit wurden die schon vor 1933 gelegentlich ausgeübten Zwangssterilisationen von Psychiatriepatienten nunmehr grundsätzlich erlaubt. Zwei Änderungsgesetze vom 14. Juli 1933 und 26. Juni 1935 (RGBl 1935 I, S. 773) weiteten die Zwangssterilisation auf alle als "minderwertig" bezeichneten Menschen sowie auf "gemeinschaftsfremde Personen" aus.

Im Zuge des GzVeN entstanden in erster Instanz bei den Amtsgerichten am Sitz eines jeden Landgerichts "Erbgesundheitsgerichte" bzw. am Sitz des zuständigen Oberlandesgerichts "Erbgesundheitsobergerichte", die mit der Durchsetzung der legislativen Bestimmungen beauftragt waren. Sie entschieden über den Antrag auf Unfruchtbarmachung, die der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter oder Pfleger, ein beamteter Arzt sowie Leiter der Kranken-, Heil-, Pflege- und Strafanstalten stellen konnten. Gegen den Beschluss des Erbgesundheitsgerichts war eine Beschwerde beim Erbgesundheitsobergericht möglich, gegen dessen Entscheidung konnte kein Widerspruch erhoben werden (§ 9). Lag ein Beschluss des jeweiligen Erbgesundheitsgerichts auf Unfruchtbarmachung vor, konnte dieser gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs ausgeführt werden (§ 12 Abs. 1).

Eine Erweiterung erfuhr das GzVeN durch das Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz; (RGBl 1935 I, S. 1246) vom 18. Oktober 1935, durch welches nach § 1 ein Heiratsverbot gegen jeden verhängt wurde, der an einer ansteckenden Krankheit litt, die die Gesundheit des Partners beeinträchtigen und eine Schädigung der Nachkommen zur Folgen haben könnte. Nach § 2 mussten die Verlobten vor der Eheschließung durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (Ehetauglichkeitszeugnis) nachzuweisen, dass kein Ehehindernis nach § 1 vorlag.

Die Gesundheitsämter wurden entweder selbst aktiv oder wenn ihnen Fälle von Epilepsie, Schizophrenie, Schwachsinn, körperlichen Missbildungen usw. als mögliche Erbkrankheiten gemeldet wurden. Sie legten nach Maßgabe des GzVeN in Hinblick auf eine mögliche Zwangssterilisation sogenannte Sippenakten an. Durch den vom Amtsarzt eingereichten Antrag entstand dann aber auch beim zuständigen Erbgesundheitsgericht eine Verfahrensakte.

Da die Erbgesundheitsgerichte über keine eigenen Registraturen verfügten, wurden die Akten (nach einem zwischenzeitlichen Aufbewahrungsort im Reichsgesundheitsamt in Berlin) dem für den Wohnort des Unfruchtbargemachten zuständigen Gesundheitsamt zur Aufbewahrung übersendet. Dies sollte auch dann geschehen, wenn die Unfruchtbarmachung in der Zuständigkeit eines anderen Erbgesundheitsgerichtes vollzogen wurde (MBliV. 1935, S. 535).

3. Die Staatlichen Gesundheitsämter nach 1945

Nach 1945 setzten die Staatlichen Gesundheitsämter nach einer Phase starker öffentlicher Kritik an ihrer Rolle während der NS-Zeit ihre Tätigkeit als Behörden der Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsvorsorge fort. Abgesehen von den ideologisch bedingten rasse- und erbgesundheitspolitischen Aufgaben blieb die Funktion nahezu identisch, wurde aber nach und nach um weitere Aufgabenfelder erweitert, etwa durch die Überwachung von Blutbildern, während andere Aufgaben abgegeben wurden (z.B. die Mütter- und Säuglings- bzw. Kinderberatung an die Kinderärzte).

Wie bereits seit 1910 waren die nds. Gesundheitsämter auch nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst dem Geschäftsbereich des Innenministeriums zugeordnet worden und waren untergeordnete Dienststellen der Präsidenten der Regierungs- bzw. Verwaltungsbezirke. In den 1970er Jahren gingen die Staatlichen Gesundheitsämter in den Geschäftsbereich des Sozialministeriums über, blieben aber weiterhin den Bezirksregierungen unterstellt.

Durch Artikel V des 8. Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl. 1977, S. 242) wurden die Staatlichen Gesundheitsämter in Niedersachsen zum 1. Januar 1978 kommunalisiert und gingen auf die Landkreise und kreisfreien Städte über. Diese übernehmen seitdem die Aufgaben der Gesundheitsämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (vgl. Ausführungsbestimmungen im RdErl. des Sozialministeriums vom 28. Oktober 1977 - Nds. MBl., S. 1451).

Die Gesundheitsämter sind bis heute die unteren, auf lokaler Ebene tätigen Verwaltungsbehörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in Deutschland und unterstehen fachlich dem Bundesministerium für Gesundheit als oberste Bundesbehörde. Fachliche Unterstützung für die Gesundheitsämter in Niedersachsen boten bis 1994 die dortigen Medizinaluntersuchungsämter, seit 1995 das Nds. Landesgesundheitsamt mit Dienststellen in Hannover und Aurich. Weiterhin waren oder sind auf dem staatlich-kommunalen Verwaltungsweg das Niedersächsische Sozialministerium, die Gesundheitsdezernate der Bezirksregierungen (bis Ende 2004) sowie als Bundesoberbehörden u.a. das Bundesgesundheitsamt (bis Juni 1994) bzw. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (seit Juni 1994) vorgeschaltet.

Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Niedersachsen regelt seit dem 1. Januar 2007 das am 24. März 2006 verabschiedete Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD; Nds. GVBl. 11/2006, S. 178).

Stand: September 2015

Literatur

Isak Schlockow/ Emanuel Roth/ Arthur Leppmann, Der preußische Kreisarzt, Berlin 1901.

Heinrich Deichert, Geschichte des Medizinalwesens im Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover. Ein Beitrag zur vaterländischen Kulturgeschichte (Quellen u. Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens 26), Hannover 1908.

Bernhard Möllers, Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege im Deutschen Reich, Berlin 1925.

Abteilung Volksgesundheit des Reichsministers des Innern (Bearb.), Der öffentliche Gesundheitsdienst im Deutschen Reiche 1937 (Veröff. aus dem Gebiete des Volksgesundheitsdienstes 53), Berlin 1939.

Alfons Labisch/ Florian Tennstedt, Gesundheitsamt oder Amt für Volksgesundheit? Zur Entwicklung des öffentlichen Gesundheitsdienstes seit 1933, in: Norbert Frei (Hrsg.), Medizin und Gesundheitspolitik in der NS-Zeit, München 1991, S. 35-66.

Sabine Kramer, "Ein ehrenhafter Verzicht auf Nachkommenschaft". Theoretische Grundlagen und Praxis der Zwangssterilisation im Dritten Reich am Beispiel der Rechtsprechung des Erbgesundheitsgerichts Celle, Baden-Baden 1998.

Raimond Reiter, Psychiatrie im Dritten Reich in Niedersachsen, Hannover 1999.

Johannes Vossen, Gesundheitsämter im Nationalsozialismus. Rassenhygiene und offene Gesundheitsvorsorge in Westfalen 1900-1950 (Düsseldorfer Schriften zur neueren Landesgeschichte und zur Geschichte Nordrhein-Westfalens 56), Essen 2001.

Bearbeiter

Dr. Christian Helbich (2015)

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