Religionsunterrichtsbeirat beim Landeskirchenamt
1910-1953
Weil ein Reichsschulgesetz in der Weimarer Republik politisch nicht durchsetzbar war, stand den Kirchen nach Art. 149 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit dem preußischen Schulunterhaltungsgesetz von 1906 weiterhin die Leitung des Religionsunterrichts in den staatlichen Schulen zu. Um die Mitwirkung der Kirche in amtliche Bahnen zu lenken, wurde vom Landeskirchenamt ein Religionsunterrichtsbeirat gegründet, in dem Lehrer und Vertreter der Kirche gemeinsam Lehrpläne, Religionsbücher und Formen des Unterrichtsbesuchs begutachten sollten. Da die Volksschullehrer diesen Beirat mehrheitlich boykottierten, konnte der Religionsunterrichtsbeirat nur sporadisch arbeiten. Der Bestand enthält die Handakten des Konrektors Brunotte.
0,1
Abgeschlossen: ja
vollständig verzeichnet
Link: http://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b8821