Herrlichkeit Up- und Wolthusen
1747-1872
Snelger Houwerda verkaufte 1597 die aus den Dörfern Uphusen und Wolthusen bestehende, vor den Toren Emdens liegende Herrlichkeit an die Stadt Emden.
Snelger Houwerda und seine Schwester Ette Meinhard von Spangenborg verkauften 1597 für 23240 Reichstaler die aus den Dörfern Uphusen und Wolthusen bestehende und 280 Grasen freie und 60 Grasen beheerdische Lande umfassende vor den Toren Emdens liegende Herrlichkeit an die Stadt Emden . (vgl. auch Dep. I, Msc, Nr. 67, Vertrag von 1592 zwischen Snelger und Hicko Houwerda siehe Rep.241, Nr. 164, Nr.17)
Up- und Wolthusen gehörte deshalb zu den sieben Emder Herrlichkeiten. (Das sind außerdem Oldersum mit Rorichum, Simonswolde, Tergast und Gandersum, Groß- und Kleinborssum, Jarssum und Widdelswehr)
Die Emder Herrlichkeiten hatten eine eigene Verwaltung. Eine enge innere Verflechtung der Verwaltungen innerhalb dieser Herrlichkeiten erfolgte jedoch früh.
Gross- und Kleinborssum, Jarssum und Widdelswehr bildeten ab Mitte des 17. Jahrhunderts eine Verwaltungseinheit, ca. ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurden dann die Herrlichkeiten Up- und Wolthusen, Borssum, Widdelswehr und Jarssum durch einen gemeinsamen Amtmann verwaltet, so dass die Akten hier nach der Provenvienz nicht klar geteilt werden konnten. Sie sind in diesem Bestand als Sitz des gemeinsamen Gerichts verzeichnet.
Oftmals waren die Gerichtsverwalter/Amtmänner darüber hinaus für andere Herrlichkeiten (zum Beispiel Petkum) zuständig. Dies spiegelte sich dann auch in den Akten-"Konvoluten" wider. Der Nachweis auf die anderen Herrlichkeiten wurde durch entsprechende "Enthält"-Vermerke sichergestellt.
Die Überlieferung der zivilen Gerichtsbarkeit der Herrlichkeit Up- und Wolthusen ist in Rep. 124, Amtsgericht Emden, verzeichnet (vgl. Rep. 124, Vorwort). In der französischen und holländischen Zeit gehörten Borssum, und Jarssum zur Commune Petkum. Wolthusen, Uphusen und weitere bildeten die Commune Wolthusen (vgl. Vertheilung des Departements der Oster-Ems in Mairien, Aurich 1811).
Mit dem Übergang an das Kgr. Hannover war die Auflösung der Herrlichkeiten vollzogen, die nun als eigenständige Gemeinden durch das Amt Emden verwaltetet wurden. Die Überlieferung für die Herrlichkeit Up- und Wolthusen innerhalb des Bestandes Rep. 28 (alt) (Landratsamt Emden) umfasste deshalb den Zeitraum bis 1818. Eine Eingemeindung Uphusens und Wolthusens in die Stadt Emden erfolgte im 20. Jahrhundert.
Auf Grund der geringen Datenmenge wurde auf die Anlage von Indices verzichtet.
Aurich, Dezember 2007 Hennings
Marten Schoneboom, Die Familien der Kirchengemeinde Uphusen : 1727-1900 (Ostfrieslands Ortssippenbücher ; 24), (Deutsche Ortssippenbücher ; A 142) Aurich 1988
Günter Tholen, Die Familien der Kirchengemeinde Wolthusen (1646-1900), Aurich 2007
Bernd Kappelhoff, Emden als quasiautonome Stadtrepublik von 1611 bis 1749, (Geschichte der Stadt Emden, Bd. 2) Leer 1994
Die aus dem Bestand des Landratsamtes Emden (Rep. 28 alt) herausgelösten Akten betreffend die Herrlichkeiten Up- und Wolthusen, Borssum und Jarssum ließen sich nicht immer eindeutig einer Herrlichkeit zuwenden. Deshalb sollte eine Recherche immer in allen drei Beständen (Rep. 25, Rep. 26 und Rep. 31) durchgeführt werden.
Wolthusen [Wohnplatz]
1
1
10433
1
1-10433
Uphusen (Emden) [Wohnplatz]
1
1
10429
1
1-10429
Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b56