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NLA WO 124 B Neu

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Oberhauptleute des Harzdistrikts

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Das Ende des Königreichs Westphalen versetzte den Herzog Friedrich Wilhelm in die Notwendigkeit, die Landesverwaltung auch in der Mittelinstanz neu zu ordnen. Die VO. vom 30.12.1813 Abs. 2 (GuVS 1814 Nr. 5) benennt die bisherigen Unterpräfekten unter Beibehaltung ihres Geschäftsbereiches in vorläufige Distriktsbeamte um. In Gandersheim erscheint ein Pini auf diesem Posten, wahrscheinlich der spätere Kreisamtmann in Bettmar.

Wie sehr die Ernennung der provisorischen Distriktsbeamten nur als Übergangslösung gedacht war, zeigt sich darin, dass schon durch die VO vom 24.02.1814 (GuVS 1814 Nr. 36), den Geschäftskreis der Oberhauptleute betr., für jeden der fünf Distrikte, in die das Herzogtum wie vor 1806 eingeteilt wird, ein Oberhauptmann ernannt wird. Umso erstaunlicher ist es, dass sich bei der Publikation der ernannten Personen (Braunschweig. Anzeigen Jhr. 1814 Sp. 901) im Harzdistrikt zwei Oberhauptleute finden. Oberhauptmann Graf v. d. Schulenburg, der schon von 1789 bis zur westphälischen Zeit diesen Posten bekleidet hatte, bekommt den ostwärtigen Distriktsteil mit den Kreisgerichten Harzburg und Seesen mit dem Amtssitz in Seesen zugewiesen. Jedoch hält sich der Graf sehr häufig in Gandersheim auf, wo er am Stift eine Kanonikerstelle innehatte. Deshalb sind viele Schriftstücke nach Gandersheim gerichtet, was anfangs zu Irrtümern Anlass gab, da Gandersheim der Amtssitz des Oberhauptmanns v. Waldenfels war, der sich aber meistens auf seinem Gut Hilprechtshausen befand. Ihm unterstanden die Kreisgerichte Gandersheim und Greene. Schon den Zeitgenossen war diese Doppelspurigkeit ein Rätsel, über das man sich gern Aufklärung verschafft hätte. Leider ist es bis heute nicht gelungen, Licht in das Dunkel zu bringen.

Beide Oberhauptleute verwalteten ihr Amt bis zum Ende diese Behörde am 31.12.1832. Jedoch haben ihre Kompetenzen sowohl wie ihre Verwaltungsbezirke vereinzelt Veränderungen erfahren. Ihre Dienststellen waren praktisch Zweimann-Behörden, die nur aus dem Oberhauptmann und einem Sekretär bestanden. Graf v. d. Schulenburg hat alle erhaltenen Konzepte selbst verfasst. Seine fast unleserliche Schrift erschwert das Studium der Akten sehr. Ähnlich scheint es auch der Oberhauptmann v. Waldenfels gehandhabt zu haben, doch sind aus seiner Registratur auch Konzepte von Schreiberhand – anscheinend Diktate – erhalten. Dass trotzdem eine nicht geringe Arbeitsteilung vorliegt, mag die Darlegung ihrer Aufgaben und Befugnisse zeigen.

Die §§ 2 – 17 der VO vom 27.02.1814 (GuVS 1814 Nr. 36) legen den Geschäftskreis der Oberhauptleute fest, der bis 1825, von wenigen Veränderungen abgesehen, der gleiche geblieben ist.

Die allgemeine Aufgabe besteht darin, die Bekanntmachung und Durchführung der Gesetze und Verordnungen zu überwachen. In Bezug auf die Gemeinden stehen dafür die Kreisgerichte (später Kreisämter zur Verfügung (§ 2).

Der 2. Abschnitt (§§ 3 – 5) behandelt die Funktionen der Oberhauptleute in Militärsachen. Sie haben die Einquartierung und Verpflegung durchmarschierender Truppen durchzuführen und sich nötigenfalls deshalb mit dem Oberhauptmann des Nachbardistrikts in Verbindung zu setzen. Zur Beförderung der Schriftstücke stehen ihnen die Reiheboten der Gemeinden zur Verfügung. In dringenden Fällen dieser Art haben die Kreisgerichte das Recht, selbstständig zu handeln; sie müssen aber dem Oberhauptmann über die getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden halten. Ferner haben die Oberhauptleute das Etappen- und Vorspannwesen für die Kriegsfuhren zu leisten. Dabei wird eingeschärft, dass die Pflichtigen zu solchen Fuhren ebenso wie bei den Naturallieferungen ohne Ansehen der Person heranzuziehen sind. Endlich sind die Oberhauptleute die Vorsitzenden der Militäraushebungs- und anderer speziell ernannter Militärkommissionen.

Der dritte und umfangreichste Abschnitt (§ 6 ff.) beschäftigt sich mit den polizeilichen Aufgaben, also mit der allgemeinen Verwaltung:

Die Oberhauptleute führen die allgemeine Polizei und beaufsichtigen die unterstellten Kreisgerichte, besonders hinsichtlich der Amtsführung (§ 6).

Die der Sicherheit und Wohlfahrt dienenden Anstalten sind der Aufsicht der Oberhauptleute unterstellt. Im einzelnen wird auf die militärischen und zivilen Krankenanstalten, alle mit der Feuerlöschpolizei zusammenhängenden Einrichtungen, Armenfürsorge, die durch § 6 der VO vom 24.03.1814 (GuVS 1814 Nr. 49) nochmals eingeschärft wird, Bettler, Landstreicher und verdächtige Personen hingewiesen. Ebenso fällt die Vorprüfung der von der Zentralinstanz zu genehmigenden Bauvorhaben dem Oberhauptmann zu. Jedoch werden die Kreisgerichte dadurch ihrer Funktionen in diesen Angelegenheiten nicht entbunden (§ 7).

Die Seuchenpolizei und die Beaufsichtigung der im Distrikt ansässigen Ärzte, Wundärzte und Hebammen mit Hilfe der Kreisgerichte steht dem Oberhauptmann zu. Er kann in dieser Sparte direkt mit dem Obersanitätskolleg verhandeln (§ 8).

Durch überraschende Bereisungen (§ 9) haben sich die Oberhauptleute an Ort und Stelle von dem allgemeinen Zustand zu überzeugen, dabei auch gleich ihr Augenmerk auf Straßen- und Wasserbau zu richten. Gleichzeitig (§ 10 ) sollen sie sich um Einzelheiten kümmern, die die Wohlfahrt der Bevölkerung heben können, wie Obstbaumpflanzung, Bodenkultur, Gemeinheitsteilung, Ackerbau, Vieh- und Bienenzucht, Futterpflanzung, Schäferei, Entwässerung, Trockenlegung von Sümpfen u.a. mehr. Weiter haben die Oberhauptleute die öffentliche Sittlichkeit, besonders den Lebenswandel der Kirchen- und Schuldiener zu überwachen (§ 11).

Bei den Bereisungen soll die Amtsführung der Kreisgerichte überprüft werden (§ 12 ), wobei auf die Abnahme der Gemeinderechnungen, das Depositen- und Hypothekenwesen, die Einhaltung der Sportelordnung, die ordnungsgemäße Verwahrung und beschleunigte Vernehmung der Untersuchungsgefangenen und auf den ordentlichen Zustand der Gefängnisse besonderen Wert gelegt wird.

Den Oberhauptleuten wird (§ 13) aufgegeben, sowohl den richtigen Eingang der Steuer als auch die Dienstführung der Steuerbeamten und Kassenführer zu kontrollieren und für die Aufrechterhaltung der Forst- und Feldpolizei zu sorgen. Leichte Mängel der Verwaltung sollen sie selbst abstellen, in Zweifelsfällen an die Regierungskommission (später Geheimer Rat und Staatsministerium) Bericht erstatten (§ 14).

An diese Instanz haben die Oberhauptleute auch vierteljährlich einen nach den Zweigen ihrer Verwaltung geordneten Zustandsbericht zu erstatten und dabei zu ergreifende Maßnahmen vorzuschlagen und auf Lücken in der Gesetzgebung hinzuweisen (§ 15).

Die Kreisgerichte sind dem Oberhauptmann in allen diesen Geschäftszweigen untergeordnet und haben sich an seine Verfügungen zu halten. Bei gegenteiliger Meinung ist das Kreisgericht berechtigt, zur Entscheidung die Zentralbehörde anzurufen (§ 16).

Endlich behält sich der Herzog vor, den Oberhauptleuten nach Bedarf Auftragsfunktionen zu übertragen (§ 17).

Nicht erwähnt ist in der VO, ergibt sich aber aus den Akten, dass die Oberhauptleute auch auf Handel und Gewerbe ihr Augenmerk zu richten haben. Der Vollständigkeit halber sei hier noch angefügt, dass die Städte Braunschweig und Wolfenbüttel von der Aufsicht des Wolfenbütteler Oberhauptmannes ausgenommen sind, da hier Polizeidirektionen bestehen, die dessen Befugnisse ausüben.

Als Dienstkleidung wird den Oberhauptleuten durch VO vom 21.03.1814 (GuVS 1814 Nr. 48) folgende Uniform gegeben:
dunkelblauer Rock mit einer Reihe Knöpfe, hellblau-tuchenen Aufschlägen und Kragen, hellblauem Unterfutter, aufgeschlagenen Schößen, vergoldeten Knöpfen mit dem fürstl. Wappen und goldenen Epauletten; weiße Weste; lange dunkelblaue Beinkleider; Infanterieoffiziersdegen mit goldenem Portepee und dreieckigem Hut mit goldenen Cordons.

Die militärischen Befugnisse erhalten durch § 3 der VO vom 27.03.1814 (GuVS 1814 Nr. 50) eine Ausweitung, indem auf die Untersuchung gegen Deserteure, die die Kreis- und Stadtgerichte zu führen haben, seiner Aufsicht unterstellt wird. Ebenso wird den Oberhauptleuten die Organisation des Landsturms übertragen, der nach Distrikten in Brigaden gegliedert wird. Beachtenswert ist das Vorschlagsrecht der Oberhauptleute zu den Unteroffiziers- und Offiziersstellen.

Auch bei der Ernennung und Entlassung der Mitglieder der aktiven Husarenschwadron, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verwendet wird, hat der Oberhauptmann als Chef der Polizei mitzureden (VO vom 05.02.1816, GuVS 1816 Nr. 2).

Das Cantonsreglement (VO vom 30.07.1821, GuVS. 1821 Nr. 15) umschreibt nochmals die Stellung der Oberhauptleute bei der militärischen Aushebung. Er führt den Vorsitz der Cantonskommission, hat den Ablauf der Musterungsreise zu regeln und später für die termingerechte Anreise der Rekruten zu sorgen. Von einer Mitwirkung des Oberhauptmanns bei Militärstrafprozessen wegen Desertation (s.o.) ist bei der VO vom 29.10.1821 (GuVS 1821 Nr. 17) nicht mehr die Rede.

Die Neuordnung der Justizverfassung vom 26.03.1823 (GuVS 1823 Nr. 7) hat für die Oberhauptleute eine wesentliche Änderung der sachlichen Kompetenzen zur Folge. Die VO trennt für sie Justiz und Verwaltung. Die neueingerichteten Distriktsgerichte unterstehen nicht mehr der Aufsicht der Oberhauptleute. Diese haben nur das Recht, bei Feststellung von Mängeln in der Verwaltung der zu den Justizsachen gehörenden Gegenstände die Distriktsgerichte darauf aufmerksam zu machen, Verbesserung vorzuschlagen oder auch an die vorgesetzten Behörden zu berichten. Es bleibt ihnen aber die Aufsicht über die Gefängnisse. Die früheren Kreisgerichte – jetzt mit dem Schwerpunkt auf der Verwaltung in Kreisämter umbenannt – unterstehen den Oberhauptleuten nur noch in dieser Hinsicht. Bezüglich der ihnen verbliebenen niederen Justizkompetenzen sind den Kreisämtern die Distriktsgerichte vorgesetzt (VO vom 26.07.1825, GuVS 1825 Nr. 12).

Gleichzeitig wird auch in der Oberhauptmannschaft Seesen eine räumliche Umgliederung vorgenommen. Die VO vom 09.06.1825 (GuVS 1825 Nr. 8) gibt das Kreisamt Harzburg mit Wirkung vom 01.10.1825 an den Distrikt Blankenburg. Das Kreisgericht Seesen wird in die Kreisämter Seesen und Lutter a. B. aufgeteilt, sodass dem Oberhauptmann v. d. Schulenburg zwar weiterhin zwei Kreisämter, jedoch ein verkleinerter Bezirk untersteht. Die Zahl der Oberhauptleute im Harzdistrikt ändert sich nicht. Auch die Funktionen bleiben bis auf geringe Schwankungen dieselben, bis das Gesetz vom 12.10.1832 (GuVS 1832 Nr. 27) diese Behörde mit Wirkung vom 31.12.1832 aufhebt (§ 1) und durch die zu bildenden, ab 01.01.1833 amtierenden Kreisdirektionen ersetzte (§ 2). Aus den beiden Oberhauptmannschaften des Harzdistrikts wurde der Kreis Gandersheim mit den 4, seit 1825 bestehenden Ämtern gebildet (s. Vorwort zu L Neu Abt. 129 A).

Zusammenfassend lässt sich sagen: die Oberhauptmannschaften sind in der Zeit ihres Bestehens die Mittelinstanz zwischen den Kreisgerichten bzw. Kreisämtern und den zentralen Oberbehörden gewesen. Ihre Stellung vor der Verwaltungsreform von 1823/25 war entschieden gehaltvoller als später. Lag doch nach der Trennung von Justiz und Verwaltung der erste Zweig nicht mehr in ihrem Arbeitsbereich, während der zweite allmählich das eigentliche Zentrum der Verwaltung in den Landgebieten wurde. Nach 1825 waren die Oberhauptleute eigentlich nicht mehr als eine Durchgangsbehörde. Die meisten Kompetenzen übten sie in Konkurrenz mit den Kreisämtern aus, sodass ihnen nur das zu tun übrig blieb, was die Kreisämter übersahen oder nachlässig behandelten. Es ist auch durchaus zweifelhaft, ob die vorgeschriebenen Bereisungen durchgeführt sind. Jedenfalls sind keine Entwürfe von Berichten darüber bekannt. Ob sich die Ausfertigungen beim Bestande des Staatsministeriums oder der Kammer finden werden, muss die noch zu erwartende Ordnung dieser Bestände ergeben.

Stand: 20. Februar 1951

Bestandsgeschichte

Der Bestand der Oberhauptmannschaft des Harzdistrikts ist aus den Ablieferungen der Kreisdirektion Gandersheim herausgeschält. Die geringe Zahl der Akten ist nicht ursprünglich. Denn schon die Übernahme eines Teils in der Registratur der im Jahre 1833 errichteten Kreisdirektion Gandersheim musste den Bestand vermindern. Ferner lassen die vielen, als Umschlagblätter verwendeten Konzepte darauf schließen, dass schon damals umfangreiche Kassationen vorgenommen sind. Unbekannt ist weiter, ob und in welchem Umfang bei der Abgabe des Bestandes der Kreisdirektion Gandersheim ins Archiv und bei der bereits 1939/40 einmal begonnenen Ordnung dieses Bestandes Aussonderungen vorgenommen sind.

Auch anhand der Registraturbezeichnungen ist nachzuweisen, dass die Akten ganzer Verwaltungssparten fehlen. Gleichzeitig ist aus Akten mit nur einem oder wenigen Vorgängen abzulesen, dass sehr viele lose Blätter vorhanden gewesen sein müssen. Überhaupt scheint die Heftung nur in geringem Umfang durchgeführt worden zu sein. Mit Sicherheit sind nur wenige Akten mit gleichzeitiger Heftung nachzuweisen. Es sind die, deren Titel von dem Hauptmann v. d. Schulenburg selbst oder einem Sekretär geschrieben sind. Die große Masse ist erst in den 30er Jahren in der Registratur der Kreisdirektion Gandersheim geheftet und beschriftet. Davon zeugt die schon erwähnte Verwendung von Entwürfen als Umschlagblätter, aber auch die oft lückenhafte Folge der Vorgänge. Soweit sich später noch lose Blätter fanden, die zu einem Betreff gehörten, wurden sie nur eingelegt, aber nicht eingeheftet.

Die nachträgliche Zusammenfassung erklärt auch noch eine andere Erscheinung, die als Herkunftsprinzip empfindlich stört: Das Vorkommen von Kammerakten in den Bänden des Bestandes. Die Behördenorganisation von 1832/33 nahm der Kammer eine Reihe von Befugnissen, die den Kreisdirektionen übertragen wurden. Die Kammer lieferte die zu diesen Sparten gehörenden Spezialakten den Nachfolgebehörden ab. Auch sie waren nur teilweise geheftet und so ergab es sich, dass die Registraturen alle losen Vorgänge des gleichen Betreffs ohne Rücksicht auf die Herkunft zusammenfügten. Es ist meistens nicht festzustellen, welche Behörde die Akte geschlossen hat, ob die Ausfertigungen als Berichtsanlagen zurückkamen oder welchen Weg sie sonst genommen haben mögen. Die Tatsache der Provenienzmischung zwang aber zur Entscheidung, wo die Akten unterzubringen seien. Eine Trennung kam nicht in Frage, eine Abwägung nach dem Überwiegen der Provenienz ebenso wenig. Da aber die Akten bei der Kreisdirektion Gandersheim benutzt und somit ein Teil ihrer Registratur gewesen sind, wurde die gemischten Akten, soweit sie vor 1833 abgeschlossen sind, zum Bestand 124 B Neu gelegt, während die reinen Kammerakten zu ihrer Herkunftsstelle zurücktraten.

Weiter ist zu beachten, dass sich häufig die Akten der beiden Oberhauptleute (s. Behördengeschichte) gemischt finden. Es handelt sich auch dabei um gleiche Betreffe, vielfach Generalakten, die der Registrator aus dem gleichen Grunde wie oben zusammenfasste. Diese Zusammenheftung ließ es auch nicht zu, die beiden Oberhauptmannschaften getrennt, wie es an sich dem Herkunftsgrundsatz entsprochen hätte, zu verzeichnen. Eingefügt sind in diesem Bestand auch die Akten der vorläufigen Distriktsbeamten, deren nachgelassene Akten aber so wenige sind, dass ein eigener Bestand nur die Zahl der Zwergbestände vermehren würde.

Die Kreisdirektionsregistratur besorgte, wie gesagt, auch in Beschriftung. Daraus erklärt sich, warum die Begriffe Amt, Kreis und Kreisgericht (jüngerer Art) verwendet werden, wo richtiger Kreisgericht (älterer Art), Kreisamt, Distrikt, Oberhauptmannschaft und Distriktsgericht am Platze gewesen wären.

Eine ursprüngliche Registraturbezeichnung lässt sich auch nur bei wenigen Bänden feststellen. Sie stammen entweder aus der Justiz oder aus der Kammer. Die Signierung nach Akten, Convoluten und Abteilungen ist ein Werk der Kreisdirektion, die für ihre gesamten Akten, also auch für die der ehem. Oberhauptmannschaften ein einheitliches Registraturschema schuf. An dieses Schema hat sich Staatsarchivassessor Mundhenke bei der Ordnung des Bestandes, die im Februar 1951 durchgeführt wurde, angelehnt. Es vollständig zu übernehmen, verbot der oft zu geringe Umfang der erhaltenen Aktenmenge einer Sparte und die überspitzte Unterteilung des Registraturschemas. Freilich war das nicht immer zu vermeiden, besonders wenn die Akten sich an keine andere Gruppe anschließen ließen. Diese notwendige Neueinteilung erklärt auch die Änderung der Nummernfolge.

Stand: 20. Februar 1951


Im Zuge verschiedener Ordnungsarbeiten sind noch 22 Bände hierher gehörender Akten ausgesondert und im Findbuch nachgetragen. Es erwies sich dabei als notwendig, eine neue Gruppe „Etappenwesen, Einquartierungen, Requisitionen“ (Gr. 29) zu schaffen. Gleichzeitig wurde aus der alten Gr. 29 die „Statistik“ herausgenommen und mit einer neuen Abt. „Registratur“ in der Gr. 30 zusammengefasst.

Stand: 31.08.1959


Inzwischen sind weitere Akten in den Bestand 124 B Neu eingeordnet worden. Zu erwähnen sind insbesondere mehrere aus Zg. 33/1977 (Abgabe des Landkreises Gandersheim) stammende Akten und einige bisher bei 38 A Neu liegende Akten.

Stand: 01.03.1991


Das maschinenschriftliche Findbuch wurde 2019 im Zuge der Retrokonversion in die EDV übertragen.

Enthält

u.a.: Fürstliche Personen; Hoheitsrechte; Bausachen; Stadtgemeindeangelegenheiten (Gandersheim, Seesen); Landgemeindeangelegenheiten; Handel; Gildesachen; Brauereisachen; Ziegelbrenner; Handels- u. Gewerbekonzessionen; Grundbesitz; Ackerbau, Weiden, Obstbaumzucht; Polizei; Straßenbau, Brücken, Ufer- u. Wasserbauten, Domänen, Steuersachen; Kirchen- u. Schulsachen; Hypothekenwesen; Einquartierungen.

Findmittel

Das maschinenschriftliche Findbuch aus den Jahren 1951-1959 wurde im Rahmen eines DFG-geförderten Projekts 2019/21 in Eigenleistung retrokonvertiert (gefördert durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)- Projektnummer: 420561946).
Die Erschließungsinformationen des Niedersächsischen Landesarchivs stehen unter CC0 1.0-Lizenz und dürfen kostenlos heruntergeladen, weiterverwendet und weitergegeben werden.

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

2,51

Bearbeiter

Mundhenke (1951)

Hillebrand (1959)

Dr. Meier (1991)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Abgeschlossen: ja