Drucken

NLA WO 27 Alt

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Lehnsregistratur

Laufzeit

856-1810

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung

Umfang: 44,0 lfdm
Inhalt: I. Lehnsakten aus dem Fstm Wolfenbüttel; u.a. Lehnsangelegenheiten in den Fstm Calenberg, Grubenhagen u. Göttingen; im Hochstift Hildesheim. - II. Weitere Lehnsakten.

Bestandsgeschichte

Lehen sind eine Einrichtung des frühen Mittelalters, mit welcher Grundstücke und nutzbare Rechte von einer Person einer anderen Person zum lebenslänglichen Gebrauch gegeben werden. Schon im hohen Mittelalter setzte sich der Leihezwang durch, nach dem die Lehen vererblich wurden. Der Lehnsherr mußte nun die Lehen nach dem Tode eines Belehnten dessen männlichen Erben geben. Er konnte nur bei offenem Treubruch eines Lehnsmannes oder nach Aussterben einer Familie frei über ein Lehen verfügen. Zum Ende des Mittelalters ist das Lehnswesen ein Rechtsinstitut mit festen Regeln geworden: die Aktenführung beginnt und wird um so umfangreicher, je weniger die Lehen in die Zeit passen. Seit dem Anfang des 18. Jhdts. setzen die Allodifizierungen ein, mit denen die Lehen auch rechtlich in das erbliche unbeschränkte Eigentum des Besitzers übergehen. Dieser Prozeß ist in der zweiten Hälfte des 19. Jhdts. abgeschlossen worden.
Auf die Praxis im Fürstentum Wolfenbüttel übertragen, beginnt nach dieser Theorie die Aktenführung in Lehnssachen im Jahre 1474, aus dem die ersten Lehnreverse für den Herzog Wilhelm d. Ä. erhalten sind und zwar in solcher Anzahl, daß an Zufall nicht zu denken ist. Das Fürstentum Wolfenbüttel war als Teil des Herzogtums Braunschweig und Lüneburg ein Reichslehen. Der regierende Herzog gab einen großen Teil seines Landes in Lehnsform weiter aus, wobei große Lehnkomplexe wiederum in kleinere Lehen verteilt wurden. Allerdings decken sich Lehn- und Territorialbesitz nicht: so wie es wolfenbüttelsche Lehen außerhalb der Grenzen des Fürstentums Wolfenbüttel gab, so fanden sich zahlreiche Lehen fremder Herrschaften innerhalb des Landes.
Wie gesagt, beginnen die Lehnsakten 1474. Sie wurden schubweise geführt, weil sie normalerweise bei den Belehnungen entstehen sowohl wenn der Lehnsherr wie auch wenn der Lehnsmann gestorben ist. In beiden Fällen wird die Belehnung erneuert. So enthalten die

Akten das Belehnungsgesuch, eine Abschrift des alten und ein Konzept des neuen Lehnbriefes (wobei oft die erste für das zweite genommen wird) und den Revers über die empfangene Belehnung. Im 18. Jhdt. werden dazu noch verlangt ein Lehnsverzeichnis und die Zustimmungen der männlichen Familienmitglieder zur neuen Belehnung. Im Grunde sind die Belehnungsakten einförmig, wenn nicht die Eigenheiten der einzelnen Familien bunte Farbtupfen auf das Bild setzen würden.
Die Verwaltung der Lehnsgeschäfte oblag der fürstlichen Kanzlei im 16. Jhdt., dem Geheimen Rat im 17. Jhdt. und der Justizkanzlei im 18. Jhdt., um es kurz zu sagen. Innerhalb dieser Gremien war jeweils ein Mann zum Lehnssekretär bzw. Lehnsrat bestimmt und zwar:
1586 Heinrich Hartwig
1590 - 1611 Hartwig Reiche
1612 - 1625 Johann Bornemann
1626 - 1632 Erich Leonhard
1632 - 1648 Julius Berckelmann
1649 - 1666 Christoph Otto Reiche
1666 - 1668 Heinrich Rhode
1668 - 1690 Christoph Schade
1690 - 1703 Jacob Müller
1703 - 1724 Johann Joachim Röber
1724 - 1764 Johann Georg Burckhardt
1767 - 1796 Siegmund Ludwig Woltereck
1796 - 1808 Justus v. Schmidt-Phiseldeck
Damit ist nicht gesagt, daß diese Leute nur die Lehnsgeschäfte besorgt hätten. Seit den Tagen Christoph Schades war beispielsweise der Lehnssekretär u.a. auch Archivar.
Der Aktenbestand endet mit dem Jahr 1808, als das Fürstentum Wolfenbüttel dem Königreich Westphalen einverleibt wurde. Nach seiner Wiederherstellung als Herzogtum Braunschweig führte eine 1816 in Wolfenbüttel errichtete Lehn- und Grenzkommission die Lehnsgeschäfte, die nunmehr vorzugsweise in der Allodifizierung der Lehen bestanden. 1850 wurde die Kommission aufgelöst. Die restlichen Allodifizierungen besorgte die Kammer-Direktion der Domänen. Die Nachfolgeakten sind also in den Beständen 33 und 50 Neu zu suchen.

Da die Beständeübersicht des Staatsarchivs den Lehnsaktenbestand als "praktisch unbenutzbar" bezeichnete, war eine Neuordnung dieser nicht nur für Familien- und Heimatforschung wichtigen Akten von Nöten. Sie lagen so, wie die Lehn- und Grenzkommission sie bei ihrer Auflösung hinterlassen hatte, die ja im gleichen Gebäude wie das Archiv untergebracht gewesen war. Die Bedürfnisse der Verwaltung und nicht der Forschung bestimmten die Ordnung, die aus Alphabeten verschieden bestimmter Familien bestand. In diese Familienakten waren auch die Akten der Familien aufgenommen, die etwa deren Lehen vorher besessen hatten, aber durchaus nicht konsequent. Fremde Lehnsakten, ungeordnete Generalakten und eine Art reponierte Registratur, die Vorgänge vornehmlich des 16. Jhdts. enthielt, schlossen den Bestand ab. Signaturen, die eine Neuordnung zu beachten gehabt hätte, gab es nicht. Die Masse der Akten entstammt der Justizkanzlei. Seit der Mitte des 18. Jhdts. werden bei dem Geheimen Rat in Braunschweig Lehnssachen behandelt, indem Gesuche in Lehnsangelegenheiten immer häufiger dorthin gerichtet wurden und Berichte von der Justizkanzlei in Wolfenbüttel eingingen. Da es sich um kleinere Vorgänge handelt, sind sie zumeist stillschweigend mit den Justizkanzlei-Akten vereinigt worden.
Da die Lehn- und Grenzkommission nach 1816 alle braunschweigischen Lehnssachen besorgte, sind im Bestand 27 Alt auch die Lehnsakten von Behörden und Familien vereinigt, die davor Lehen im Raum des späteren Herzogtums Braunschweig ausgegeben hatten, und zwar solche innerhalb wie außerhalb des Landes. Bei den Erläuterungen zur Neuordnung werden diese Institutionen einzeln genannt werden, deren Akten - soweit sie von Behörden stammen, die mit eigenen Beständen im Staatsarchiv vertreten sind - auch in einem besonderen Index aufgeführt sind. Kurz ist noch einzugehen auf die Herkunft der außerbraunschweigischen Provenienzen im Bestand 27 Alt.

Nach einer Konvention vom 3. Aug. 1822 zwischen Preußen und Braunschweig verzichten beide Staaten gegenseitig auf die Lehnsrechte über Lehnleute, deren Lehen im fremden Staat lagen, soweit zur Zeit des Königreichs Westphalen deren Allodifizierung eingeleitet worden war. Diese erkannte nämlich Preußen an, Braunschweig nicht. Wenn Lehn- und Territorialhoheit nicht zusammenfielen, war die Durchsetzung der Anerkennung schwierig: um diesen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, machte man durch gegenseitigen Verzicht Lehn- und Territorialhoheit gleich. Da zu dem Abkommen die Auslieferung der jeweiligen Vorakten gehörte, kamen legitimerweise fremde Archivalien nach Wolfenbüttel.
Bei der Neuordnung wurden zunächst alle nach 1808 erwachsenen Akten ausgeschieden. Die eigentlichen Lehnsakten wurden nach Möglichkeit von den anderen Akten getrennt. Innerhalb der einzelnen Abteilungen gilt die zeitliche Folge als Ordnungsprinzip.
Zu den neugebildeten Abteilungen ist folgendes zu bemerken:
Die erste und überwiegend größte Hauptabteilung sind die Lehnsakten aus dem Fürstentum Wolfenbüttel, die wiederum in zwei Teile Lehnsverwaltung und Belehnungen geteilt sind.
Die Lehnsverwaltung ihrerseits zerfällt in zahlreiche Aktengruppen. Sie beginnt mit den Akten allgemeinen Inhalts und geht über zu den Beschreibungen. Diese Lehnsbeschreibungen waren vor allem im 18. Jhdt. sehr häufig, weil die seit dem hohen Mittelalter immer wieder wörtlich abgeschriebenen Lehnbriefe viele Besitzungen aufführten, deren Lage gar nicht mehr zu identifizieren war. Auf die Beschreibungen folgen die Akten, die sich mit dem Übergang der Lehen durch Kauf oder Heimfall befassen. Von ihnen sind besonders die Lehnsanwartschaften zu nennen, ein sehr beliebtes Instrument zum Beweis fürstlicher Gnade, mit welchen ein bestimmtes Lehen einem anderen versprochen wird, falls die damit Belehnten aussterben. Als

Vermögensobjekte, die sie praktisch geworden waren, konnten die Lehen mit Hypotheken belastet werden. Nicht nur daraus, sondern aus zahlreichen anderen Gründen gab es vielerlei Streitigkeiten und Prozesse um Lehen, die viel Zeit und Papier beanspruchten. Da die Lehen verstreut lagen und der Lehnbesitz öfters sich nicht auf ein Territorium beschränkte, gab es mancherlei Auseinandersetzungen mit den benachbarten Hoheiten um Lehen. Vor allem ist da das Hochstift Hildesheim zu nennen, dessen Lehnbesitz im Großen Stift bis 1643 von den welfischen Fürsten verwaltet worden war. Daraus resultierten zahlreiche Schwierigkeiten.
Der Teil Belehnungen führt alle Lehen auf, die von den im Fürstentum Wolfenbüttel regierenden Herzögen vergeben worden sind, und zwar im Prinzip einzeln nach den jeweils belehnten Familien. Diese Lehen sind
1. Samtlehen, d.h. ein Lehen, das vom Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg vergeben wurde, dessen Senior als Lehnsherr fungierte. Wenn dieser Senior der in Wolfenbüttel residierende Herzog war, erwuchsen hier Akten.
2. Die fürstlich-wolfenbüttelschen Lehen. Dies ist der Kern des Bestands. Da der Umfang der Lehen sich im Allgemeinen nicht ändert, werden diese nur einmal aufgeführt und dann nur die jeweils folgenden Belehnungen genannt. Bei den neubelehnten Familien ist meist angegeben, wen sie beerbt haben.
3. Aus den Zeiten der Zugehörigkeit des Großen Stifts Hildesheim zu Fürstentum Wolfenbüttel (1521 - 1643) sind die entsprechenden Lehnsakten hier erhalten. Hier sind die Lehen manchmal summarisch aufgeführt, weil diese Überlieferung ja nur zweitrangig ist.
4. Von 1584 bis 1634 waren auch die Fürstentümer Calenberg und Göttingen, 1596 bis 1619 auch das Fürstentum Grubenhagen mit Wolfenbüttel vereinigt. Die angefallenen Lehnsakten sind 1635 zum größten Teil nach Hildesheim, später Hannover gebracht worden. Die hiesigen Akten sind nur Splitter und Reste.

5. Die Blankenburgischen Lehen sind Angelegenheiten in dem braunschweigisch gebliebenen Teil der Grafschaft Blankenburg. Sie enthalten auch übernommene Vorakten der Grafen von Reinstein. Nach der Bildung der Regierung in Blankenburg 1685 wurden die dortigen Lehnsgeschäfte von dieser bis 1808 wahrgenommen.
6. Reinsteinsche Lehen sind Lehen im preußisch gewordenen Teil der Grafschaft Blankenburg, der anfangs auch von Wolfenbüttel eingezogen worden war. Es sind nur Teile von Akten.
7. Noch mehr gilt das für die Hohnsteinschen Lehen. Die Grafschaft Hohnstein gehörte in den ersten Jahrzehnten des 17. Jhdts. zum Fürstentum Wolfenbüttel.
8. Mit den Asseburgischen Lehen hat es seine besondere Bewandnis, da 1753 die Familie von der Asseburg dem Fürstentum Wolfenbüttel nicht nur die von diesem abhängigen Familienlehen zurückgab, sondern auch die Lehen vom Johanniterorden, den Hochstiftern Halberstadt und Hildesheim, dem Reichsstift Gandersheim und der Grafschaft Stolberg-Wernigerode überließ. Die geringe Entschädigung war ein Kanonikat im Dom von Braunschweig. Der in einen evangelischen und einen katholischen Zweig gespaltenen Familie von der Asseburg war die Ausübung der Lehnsherrschaft, die von einem Senior namens der Gesamtfamilie vorgenommen wurde, zu beschwerlich geworden.
Offiziell handelte dieser Senior auch nach 1753, nur daß die gesamte Lehnsverwaltung von fürstlichen Beauftragten wahrgenommen wurde: anfangs dem Bürgermeister Isenbart, dann dem Geheimrat Hantelmann und endlich dem Lehnssekretär von Schmidt-Phiseldeck. Belehnungen neuer Familien geschahen allerdings im Namen des Herzogs. Dennoch sind alle diese Akten als Akten der Familie von der Asseburg bezeichnet worden.
9. "Bartenslebensche Lehen” sind die wenigen Lehen, die nach dem Aussterben der Familie von Bartensleben direkt vom Herzog verliehen wurden.
10. "Kniestedtische Lehen” sind wenige Lehnsakten der Familie von Kniestedt.

11. Eingezogene Lehen besonderer Art sind die Neindorfschen Lehen. Als die Familie von Neindorf 1744 ausstarb, waren erst lange Auseinandersetzungen mit Preußen nötig, da die Lehen großenteils im Fürstentum Halberstadt lagen. Mit dem Braunschweigischen Anteil wurden nacheinander die Geheimräte August Adolf von Cramm und Heinrich Schrader von Schliestedt belehnt. Nach dessen Tod wurden die Lehen direkt von der Justizkanzlei ausgegeben.
12. Herzog Heinrich Julius war 1595 mit der Familie von Oldershausen in Streit über die Neu-belehnung geraten, worauf er kurzerhand deren Lehen einzog und selber ausgeben ließ. Nach der Einigung der Familie mit seinem Sohn Friedrich Ulrich wurden die Lehen zurückgegeben.
Dieser ersten Hauptabteilung folgen kleinere Gruppen von Lehnssachen, die zu den nach 1816 verwalteten braunschweigischen Lehen gehören. Die Präpositur-Lehen der Stifter St. Blasien und St. Cyriacus kamen als eine besondere Verwaltung dadurch zusammen, daß die Pröpste dieser Stifter im 18. Jhdt. jeweils ein Prinz aus der Bevernschen Seitenlinie war. Die anderen Lehnsakten sind die im Gefolge der Konvention von 1822 von Preußen an Braunschweig übergebenen Akten.
Die in 27 Alt vereinigten Lehnsakten sind nicht die einzigen ihrer Zeit im Staatsarchiv. Die Akten über Lehen des Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg finden sich in 1 Alt 13 und 14. Die Lehnbücher stehen in III Hs. Die Lehnsurkunden sind auf die verschiedensten Bestände der Urkundenabteilung verteilt, namentlich auf 4, 5, 16, 130 und 139 Urk. Blankenburgische Lehnsangelegenheiten finden sich auch in 2 Blg. Im Nds. Hauptstaatsarchiv in Hannover sind die Bestände Cal. Br. 14 und 21 zu beachten.
Das Findbuch wurde von den Angestellten Herr Wöhler und Frau Zufall geschrieben. Wolfenbüttel, April 1973
Walter Deeters

Inhalt: 27 Alt
Lehnsregistratur
(856-) 1434 - 1810

Inhalt
Band 1
I. Lehnsakten aus dem Fürstentum Wolfenbüttel S. 1
A. Lehnsverwaltung 1
1. Geschäftsgang und Verordnungen 1
2. Lehnstage und -erneuerungen 2
3. Lehnsgelder 3
4. Verzeichnisse von Lehnsleuten 6
5. Beschreibungen und Untersuchungen von Lehen 8
6. Die Beschreibung der adligen Lehnsleute 1745 12
7. Lehnsleute von Lehen 16
8. Ansprüche und Gesuche um Belehnungen 19
9. Lehnsanwartschaften 23
10. Kauf und Tausch von Lehen 29
11. Umwandlungen von Lehen in Eigengut 35
12. Heimfall und Einzug von Lehen 38
13. Anleihen und Pfandschaften 40
14. Adlige Lehnsrechte und -ansprüche 49
15. Versorgungen aus Lehen 52
16. Familien- und Erbstreitigkeiten 53
17. Prozesse 56
18. Lehnsangelegenheiten 62
19. Lehnsangelegenheiten in den Fürstentümern Calenberg, Grubenhagen und Lüneburg 69
20. Lehnsangelegenheiten im Hochstift Hildesheim 71
21. Lehnsangelegenheiten im Magdeburgischen und Halberstädtschen 74
22. Auswärtige Lehnsangelegenheiten 79
B. Belehnungen 80
1. Samtlehen vom Herzogtum Braunschweig und Lüneburg 80
2. Lehen vom Fürstentum Wolfenbüttel 80
Band 2
3. Lehen in den Fürstentümern Calenberg und Grubenhagen S. 201
4. Lehen im Großen Stift Hildesheim 202
5. Blankenburgische Lehen 214
6. Reinsteinsche Lehen 233
7. Hohnsteinsche Lehen 237
8. Asseburgische Lehen 238
a. Lehnsverwaltung 238
b. Lehnsempfangungen 240
c. Belehnungen 242
9. Bartenslebensche Lehen 263
10. Kniestedtische Lehen 263
11. Neindorfsche Lehen 265
a. Lehnsverwaltung 265
b. Belehnungen 265
12. Die 1595 - 1615 eingezogenen Oldershausenschen Lehen 268
II. Präpositur-Lehen der Stifter St. Blasien und St. Cyriacus 270
III. Lehnsakten des Johanniter-Ordens 274
IV. Kurmärkische Lehnsakten aus Berlin 274
V. Lehnsakten aus Corvey 275
VI. Lehnsakten aus Halberstadt 276
A. Fürstbischöfliche Lehen 276
B. Domkapitularische Lehen 280
C. Dompropsteiliche Lehen

283
D. Domscholasterei-Lehen 285
E. Reinsteinsche Lehen 286
F. Hohnsteinsche Lehen 287
G. Neindorfsche Lehen 287
VII. Lehnsakten aus Minden 288
VIII. Lehnsakten aus Paderborn 288
A. Lehen von der Abtei Abdinghof 288
B. Lehen von der Propstei Busdorf 290
Namen 294
Orte 339
Sachen 368
Akten anderer braunschweigischer Behörden 369

Dieses Findbuch wurde im Rahmen der Programme zur Förderung der wissenschaftlichen Literaturversorgungs- und Informationssysteme der Deutschen Forschungsgemeinschaft (www.dfg.de/lis) digitalisiert.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet