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NLA ST SLG Kreisbildstelle

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

AV-Sammlung Kreisbildstelle

Laufzeit

1920-1990 (ca.)

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung

Der Bestand umfaßt eine auf den Archivsprengel bezogene, regionale Auswahl an KB-Dias (meist in Farbe), die vor allem Landschafts- und Städteansichten aus den 60er, 70er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts vereint, und Glasplatten sowie Mikrofilmen(in S/W) aus älterer Zeit (20 bis 30 er Jahre des 20. Jahrhunderts) auch mit Aufnahmen auch aus europäischen und außereuropäischen Ländern.
Achtung: Die Dias dürfen wegen des Urheberrechtsschutzes nur zur Ansicht vorgelegt, nicht aber ohne Kontaktaufnahme mit den Rechteinhabern (soweit ermittelt!) reproduziert und veröffentlicht werden. Die Glasplatten und Mikrofilme dürften aufgrund des (geschätzten) Alters aus den urheberrechtlichen Schutzfristen (s.u.) mittlerweile herausgefallen sein. Aus bestandserhalterischen Gründen ist allerdings eine Digitalisierung aller Repräsentationen anzustreben.

Umfang: ca. 1164 Dias + 452 Glasplatten + 24 Mikrofilme

Bestandsgeschichte

I. Behördengeschichte

Die Ursprünge der Bildstellen - wie Medienzentren bis in die 1990er Jahre genannt wurden - waren Sammlungen von Lichtbildreihen für den Unterricht. Nachdem mit der Elektrifizierung und der Entwicklung von Projektoren die technischen Voraussetzung für die Präsentation von Diapositiven in der Schule geschaffen waren, begannen seit etwa 1905 zahlreiche Pädagogen den Einsatz von Lichtbildern im Unterricht zu propagieren. Um den wachsenden Bedarf an solchen Bildern zu decken, entstanden bald die ersten kommerziellen Verlage, die spezielle Diaserien für Lehrzwecke verkauften und auch verliehen. Gleichzeitig entwickelten Unternehmen wie Liesegang in Düsseldorf leicht handhabbare Projektoren. Die erste öffentliche Bildstelle zum Verleih von Bildern in Preußen entstand wohl 1908 im schlesischen Gleiwitz. 1918 schlossen sich 62 Städte auf Reichsebene zu einem Bildspielbund zusammen mit dem Ziel, die Versorgung der Schulen mit Lichtbildern anzuregen und zu koordinieren. Ab den 1920er Jahren begannen die Bildstellen auch Unterrichtsfilme zu verleihen. Zum typischen Angebot gehörte auch die Einweisung in die Bedienung der Geräte. 1934 ordnete ein Zentralerlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung die flächendeckende Gründung von Kreis-, Stadt- und Landesbildstellen an. Die Bildstellen wurden in der Folge zu einem wichtigen Instrument nationalsozialistischer Schulpolitik. Nach 1945 kamen zusätzlich zu Diaserien und 16-mm-Filmen Schulfernsehen und Schulfunk auf; Folien für den Tageslichtprojektor sowie Gerätereparatur ergänzten das Angebot. Die VHS-Videokassette setzte sich in den 1970er Jahren durch und wird seit den 1980er Jahren durch digitale Medien auf CD und DVD verdrängt. Seither halten auch Software und Multimediapakete auf diesen Datenträgern Einzug; seit Anfang des 21. Jahrhunderts etabliert sich zudem die

Onlinedistribution von Medien über Breitbandnetze. Der unterrichtsbezogenen Erschließung und Begutachtung des Materials kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Das flächendeckende System der Landesbildstellen, Kreis- und Stadtbildstellen ist seit den 1990er Jahren in einigen Bundesländern teilweise aufgelöst worden.

II. Bestandsgeschichte

Im Rahmen des Umzugs der Kreisbildstelle Stade von der Harsefelder Str. in Stade nach Fredenbeck an die Geestlandschule stand auch die Kassation der veralteten und nicht mehr für den Unterrricht benötigten Lehrmaterialien zur Debatte. Dabei handelte es sich in erster Linie um Video-, Audio- und Filmmaterial unterschiedlichen Formats, aber auch um Diaserien, Glasplatten und Mikrofilme. Thematisch waren diese Medien auf Unterrichtsbedürfnisse ausgerichtet und damit nur bedingt archivwürdig. Einzig die Themen Heimat- und Sachkunde ließen eine Auswahl an Dias (vorwiegend aus den 60er bis 80er Jahren des 20. Jh.) und Glasplatten sowie Mikrofilme (vorwiegend aus den 20er und 30er Jahren des 20. Jh.) sinnvoll erscheinen. Dadurch konnten Bilddokumente (1164 Dias, 452 Glasplatten und 24 Mikrofilme) aus dem Landkreis Stade, der Unterelbe mitsamt Hamburg, der Elbe-Weser Region, der Lüneburger Heide wie auch anderer Teile Niedersachsens und darüber hinaus gesichert werden. Sie dienen als visuelle Ergänzung der schriftlichen Überlieferung und sind in zwei Akzessionen 2010 übernommen werden. Eine dauerhafte Sicherung ist allerdings nur im Rahmen einer Sicherungsverfilmung mit anschließender Digitalisierung denkbar. Eine Digitalisierung der Dias und Glasplatten wurde im Zeitraum 2020-2022 durch einen Dienstleister vollzogen, die Digitalisate werden in absehbarer Zeit mit den Verzeichnungseinheiten verknüpft.

Für die Nutzung ist folgendes zu beachten: Eine Einsichtnahme in die Dias und Glasplatten ist zwar möglich, eine Reproduktion allerdings zunächst nicht. Hier ist vor allem bei den Diaserien das Urheberrecht zu beachten! Da meist keine Datierung der Dias vorliegt und auch schon in der Kreisbildstelle die Urheber und die Entstehungsdaten der Medien nicht festgehalten wurden,

kann dem Wunsch nach einer Reproduktion nicht entsprochen werden. Allerdings sind die Namen der Verlage oder Fotografen, soweit feststellbar, im Feld Vorprovenienz festgehalten worden, so dass ggf. die Kontaktnahme mit den Verlagen (soweit noch existent!) und den Fotografen oder ihren Erben gesucht werden könnte. Dies muss jedoch dem einzelnen Nutzer als Aufgabe zugemutet werden. Bei älteren, anonym vorliegenden Lichtbildern ist der Ablauf der Urheberrechte hier nach dem älteren Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abzuwarten (Faustregel: für einfache Schnappschüsse 50 Jahre nach Entstehung, für anspruchsvollere Aufnahmen 70 Jahre nach Entstehung, es sei denn, dass Dia ist nach seiner Entstehung noch einmal veröffentlicht worden) . Dazu folgende Erläuterung (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte, Stand: 21.02.2011)

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen (einfachen) Lichtbildern und Lichtbildwerken. Eine vergleichbare Unterscheidung kennen auch andere Länder, etwa Österreich.

Lichtbilder

Lichtbilder nach deutschem Recht sind Fotos jeglicher Art, die keine Werkqualität aufweisen, z. B. alltägliche Fotos aus dem Privatbereich, § 72 Abs. 1 UrhG.

Die Leistungsschutzrechte an (einfachen) Lichtbildern erlöschen nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahren nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt). Bei einer Nicht-Veröffentlichung innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung erlischt die Schutzfrist. In seltenen Fällen kann sich damit eine hundertjährige Schutzfrist ergeben. Beispiel: Ein Lichtbild aus dem Jahr 2000 wird knapp vor der Fünfzigjahresfrist im Jahre 2050 erstmals veröffentlicht und genießt dann einen Schutz bis Ende 2100.

Lichtbildwerke

Lichtbildwerke sind im Unterschied zu

(einfachen) Lichtbildern persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. § 2 UrhG. Lichtbildwerke sind also Fotografien, die über das Alltägliche hinausgehen und sich durch Individualität auszeichnen, siehe auch Schöpfungshöhe.

Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris), die Regelschutzfrist in der EU. Nach § 69 UrhG beginnen die Fristen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte

Zu den Anpassungen an das EU-Recht zählte es, dass der Begriff der zeitgeschichtlichen Lichtbilder zum 1. Juli 1995 aufgehoben wurde.

Eine Unterscheidung von Lichtbildwerken und zeitgeschichtlichen Lichtbildern fand 1999 durch das Oberlandesgericht Hamburg bei Familienfotos aus den Jahren 1930 bis 1942 zur Berechnung der Schutzfristen statt (OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 1998, Az. 3 U 175/98, Wagner-Familienfotos). [1]

Praktische Bedeutung kommt dieser Entscheidung dadurch zu, dass alle heute noch zur Veröffentlichung nachgefragten älteren Bilder aus der Zeit vor 1966 als Dokumente der Zeitgeschichte gelten können. Alle solchen Lichtbilder sind, soweit sie nach dem Tod des Urhebers erstveröffentlicht wurden und der Urheber nach dem 31. Dezember 1940 verstorben ist, einheitlich bis zum 31. Dezember 2015 geschützt. Dies hat die paradox anmutende Konsequenz, dass von 2012 bis 2015 dokumentarische Lichtbilder noch geschützt sein werden, während die Regelschutzfrist für Lichtbildwerke von 70 Jahre nach dem Tod bereits abgelaufen ist.

Die Verzeichnung und Gliederung des Bestandes ist durch den U. erfolgt, die Säuberung und Verpackung der Diapositive vollzog die Praktikantin (FSJ) Jessica Pannier.

III. Literatur
Medien, Bildung und Vision. 75 Jahre Bildstellen/Medienzentren. 50

Jahre FWU, Lahnstein 2000.
Markus Köster: Fotografien als Medien der Heimatpflege Entstehung, Funktion und Bildprogramm westfälischer Lichtbildreihen der Jahre 1912 bis 1939, in: Westfälische Forschungen 58 (2008)

Stade, im Februar 2023

Dr. Thomas Bardelle

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

teilweise verzeichnet