Drucken

NLA ST Rep. 180 P

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Regierungspräsident Stade 1885-1978, Polizeisachen

Laufzeit

1863-1978

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung

Akten zur Straf-, Sicherheits-, Feuer-, Ordnungs- und Sitten- sowie Gesundheitspolizei
Umfang: 30 lfdm
Findmittel: EDV-Findbuch 1995

Bestandsgeschichte

1.1 Allgemeiner verwaltungsgeschichtlicher Überblick

Im Laufe der Jahrhunderte ist die Institution der
"Regierung" in Stade als Mittelinstanz zwischen Zentral-
verwaltung und lokalen Obrigkeiten weitgehend erhalten
geblieben. Unter schwedischer Herrschaft geschaffen, wurde
die Behörde 1715 vom Kurfürstenstum Hannover übernommen.
Auch nach der preußischen und französischen Okkupation der
Herzogtümer Bremen und Verden (siehe Bestand Rep. 50)
wurde am 8.5.1816 die alte Provinzialregierung vom König-
reich Hannover wieder hergestellt. Die Verordnung vom
15.5.1823 schuf sechs Landdrosteien im Königreich Hannover,
eine davon bekam ihren Sitz wiederum in Stade. Durch die
Ereignisse von 1866 sind Behörde und Registratur zunächst
nicht verändert worden. Mit dem Gesetz über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wurden zum Stichtag 1.Ju-
li 1885 die hannoverschen Landdrosteien zu preußischen Re-
gierungen (ab 1932 als Behörde: "Der Regierungspräsident").
Der nächstgrößere verwaltungsgeschichtliche Einschnitt er-
gab sich durch die Bezirksreform von 1978, durch die die
Bezirksregierung in Stade aufgelöst wurde. Alle Kompetenzen
gingen an den Regierungspräsidenten in Lüneburg über. Von
den dort vorhandenen sechs Abteilungen (Stand 1985) sind
in Abteilung Drei die Dezernate 301-304, 306 (ab 1.1.1994
zudem Dez. 307: Wasserschutzpolizei) mit Polizeiangelegen-
heiten befaßt.


1.2. Polizeiverwaltung

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten als Landes-
polizeibehörde erstreckte sich auf nahezu alle Gebiete
der Polizeiverwaltung, während den Oberpräsidenten, abge-
sehen von einzelnen besonders bestimmten Gegenständen, nur
die sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckenden Ange-
legenheiten und die bei außerordentlichen Ereignissen und
bei Gefahr im Verzuge erforderlichen Anordnungen vorbehal-
ten waren. Die Landespolizei umfaßte

ihrem Begriff nach die
Abwehr der den Staat oder die Gesellschaft als solche bedro-
henden Gefahren und fiel in diesem Sinne mit der höheren
(Politischen oder Staats-) Polizei zusammen, während der
Ortspolizei die Interessen der nachbarlich örtlichen
Gemeinschaft zu schützen hatte.

Der Begriff "Polizei" hat im deutschen Sprachraum eine
fünfhundertjährige Geschichte. Bis in das 18. Jahrhundert
beinhaltet er im wesentlichen die Erhaltung des Zustandes
bzw. die Schaffung guter Ordnung des Gemeinwesens, es kam
zur Gleichsetzung von 'Polizei' und 'innerer Verwaltung'.
Im Laufe des 18. Jahrhunderts kam es dann zu einer Ein-
engung dieses Polizeibegriffs, der den Weg ebnete zum engen
materiellen Polizeibegriff im Sinne: "Polizei = Aufgaben der
Gefahrenabwehr". Im Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz
vom 1. Juli 1931 (GS 77) fanden die Unklarheiten in der
Diskussion um den Polizeibegriff ihren Abschluß: "Die
Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze
die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen
zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen
Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bedroht wird."(1)
Im Königreich Hannover stand die Polizei in Flecken und
amtssässigen Städten grundsätzlich den Ämtern zu, wurde
aber von den Magistraten ausgeübt oder war zwischen Amt
und Magistrat sachlich aufgeteilt. In den selbständigen
Städten war die Direktion der Polizei einem Magistrats-
mitglied oder dem Bürgermeister vom Landesherrn übertragen
oder es gab, wie in Stade 1842/45, einen eigenen staat-
lichen Polizeidirektor.(2) In preußischer Zeit fungierten
in Hannover auf dem Land die Landräte als Ortspolizeibe-
hörde (im Hadelnschen die Kirchspielgerichte) mit den Ge-
meindevorstehern als ihren Organen. In den Stadtkreisen und
kreisangehörigen Städten der Provinz Hannover, wo vor
dem

Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz vom 1.6.1931 der
Magistrat bzw. ein vom Regierungspräsidenten zu bestimmendes
Magistratsmitglied Ortspolizeibehörde gewesen war, erfüllte
der Bürgermeister diese Funktion.(3) Die Polizeibehörde war
also eine bestimmte Amtsperson, kein nur schwer verantwort-
lich zu machendes Kollegium. Landespolizeibehörden waren
die Regierungspräsidenten, die dem Landrat übergeordnet
waren. Größere Städte hatten regelmäßig eine staatliche
Polizeiverwaltung (Polizeidirektor), die sich jedoch nicht
auf alle Bereiche der Polizei erstreckte. Zentralbehörde
der Polizeiverwaltung war der Minister des Innern.

Der Vollzugsdienst wurde im Preußen des Kaiserreiches auf
dreifache Weise erledigt. In Gemeinden, die keine könig-
liche Polizeiverwaltung hatten, amtierten Polizeisergeanten
oder Polizeidiener, die ebenso wie die in den Städten mit
staatlicher Polizeiverwaltung amtierenden Schutzmannschaften
uniformiert, jedoch im Gegensatz zu letzteren nicht mili-
tärisch organisiert waren. Die Schutzmannschaften, deren
Mitglieder Zivilbeamte waren, standen in den Städten mit
staatlicher Polizeiverwaltung (Wesermünde) als militärisch
organisierte und ausgerüstete Einheiten als einzige Exeku-
tivbeamte zur Verfügung, während in anderen Gemeinden zur
Unterstützung der Polizei die Gendarmerie bereitstand. (4)

Nach 1918 verfügte das Reich in seinem föderalistischen
Aufbau nicht über die Polizeihoheit. Zwar hatte das Reichs-
innenministerium einzelne Zuständigkeiten im Polizeibereich
und besaß über das Beamtenrecht und durch Finanzzuweisungen
auch gewisse Einflußmöglichkeiten auf die Länder, aber eine
Reichspolizei als Polizeiexekutive gab es nicht, Polizei war
Ländersache.
Die Länderpolizei der Weimarer Republik bestand aus fünf
Zweigen: Schutzpolizei, Landjägerei (Gendarmerie), Krimi-
nalpolizei, Verwaltungspolizei(5) und

Kommunalpolizei. Die
Kommunalpolizei war mit der Schutzpolizei (des Staats) und
der Kriminalpolizei funktionsgleich und nur durch die
Trägerschaft unterschieden.(6)

Die Schutzpolizei als Kern der neuen Polizei in der Weimarer
Republik ging aus der militärisch organisierten Sicherheits-
polizei (1919-20) hervor, die in Ausführung des Versailler
Friedensvertrages mit dem 6. Oktober 1920 aufgelöst wurde.
Ziel war es, eine neue entmilitarisierte Einheitspolizei
zu schaffen; dies kam zunächst in der Verschmelzung der
"grünen" (grünuniformierten) Schutzpolizei mit der vorhan-
denen "blauen" Polizei (Schutzmannschaft) zum Ausdruck.
Die Organisation der Schutzpolizei gliederte sich in Kom-
mandos, Polizeiinspektionen, Polizeireviere und Polizei-
bereitschaften. Die Schutzpolizeibeamten unterstanden der
staatlichen Ortspolizeibehörde, als der in mittleren und
kleinen Städten entweder ein Polizeidirektor oder der Land-
rat bestimmt war. Staatliche Polizeidirektionen bestanden in
der Provinz Hannover in Hannover, Harburg-Wilhelmsburg und
Wesermünde.(7) Die beamtenrechtlichen Verhältnisse der
Polizeibeamtenschaft waren in Preußen zunächst im Schutz-
polizeibeamtengesetz vom 16.8.1922 (RGBl. S. 597) geregelt;
eine lebenslange Anstellung im Beamtenverhältnis war nach 12
jähriger Dienstzeit möglich. Beim Ausscheiden aus der
Schutzpolizei war eine bevorzugte Berücksichtigung bei der
Einstellung in die Landjägerei und die übrige Polizei mög-
lich bzw. mit dem Polizeibeamtengesetz vom 31.7.1927 war die
Übernahme gesetzlich gewährleistet. 1929 hatte die preußi-
sche Schutzpolizei eine Sollstärke von 52.898 Mann (ohne die
15.000 Mann starke Kommunalpolizei).(8)
Älteste fortbestehende staatliche Polizeiorganisation in
Deutschland war die preußische Gendarmerie (1920 feierte sie
ihr 100jähriges Bestehen in Preußen), die durch Gesetz
vom 21.6.1920 (MBliV

S. 293) in "Landjägerei" umbenannt
wurde (was zwischen 1934 und 1937 wieder aufgegeben wurde).
Sie war das Sicherheitsorgan auf dem Land. Ihre bis 1919
gegebene militärisch-polizeiliche Doppelstellung - organi-
satorisch und disziplinarisch unterstand sie militärischen
Behörden und Vorgesetzten, hinsichtlich ihrer Dienstlei-
stung und in wirtschaftlicher Beziehung den Zivilbehörden -
wurde danach aufgehoben, ihre Struktur "entmilitarisiert".
Die Landjägerei im Regierungsbezirk Stade bestand 1920
aus 10 Landjägermeistern und 110 Landjägern.(9) Ein Land-
jägeramt setzte sich 1925 - je nach Größe der einzelnen
Kreise - aus 1 oder 2 Landjägern zusammen.
Großes Manko in der planmäßigen Verbrechensbekämpfung in
der Weimarer Republik war die rein lokale Organisation der
Kriminalpolizei und das Fehlen zentraler Erkennungs- und
Nachrichtendienste.(10) Reformforderungen nach Verstaat-
lichung der Polizei wurden zwar nur in Sachsen vollständig
erfüllt, doch kam es in Preußen nach dem Reichskriminal-
polizeigesetz vom 21. Juli 1922 (RGBl. S. 593) immerhin zur
Einrichtung einer zentralen Landeskriminalpolizeibehörde mit
nachgeordneten Dienststellen (Landeskriminalpolizeistellen).
In Wesermünde wurde 1922 bei der staatlichen Polizeiverwal-
tung eine dritte Landeskriminalpolizeistelle - neben
Hannover und Harburg - für die Provinz Hannover eingerich-
tet, die dem dortigen staatlichen Polizeiverwalter unter-
stand. Auch nach Neuorganisation der staatlichen Kriminal-
polizei in Preußen 1925 blieb die Kriminalpolizei auf der
Ortsebene nach wie vor den einzelnen staatlichen oder kommu-
nalen Ortspolizeibehörden übertragen.(11) Die Landeskrimi-
nalpolizeistelle Wesermünde arbeitete daneben als Nachrich-
tensammelstelle der Politischen Polizei, deren "Staatlicher
Polizeidirektor" in der Person Dr. Walter zur Niedens zu-
gleich auch Landrat des Kreises

Geestemünde war. Im Februar
1931 übergab der preußische Innenminister dem Polizeipräsi-
dium in Harburg die Verantwortung für die politische Be-
bachtung und Überwachung des Regierungsbezirks Stade. Doch
bereits im April des Jahres 1933 ging diese Zuständigkeit an
die Polizeistelle Wesermünde zurück.

Für die Errichtung eines nationalsozialistischen Führer-
staates, wie es das Ziel der Nationalsozialisten war,
stellte sich die Übernahme und Umgestaltung des Polizei-
wesens von zentraler Bedeutung dar. Die Polizei entwickel-
te sich zur führerunmittelbaren Sonderorganisation, am
konsequentesten im Bereich der Politischen Polizei.
Letztere war in Preußen bis 1933 institutionell verankert
im Landeskriminalpolizeiamt (IA) beim Berliner Polizei-
präsidium und in den den Regierungspräsidenten unterstellten
Landeskriminalpolizeistellen (IA) der Regierungsbezirke.(12)
Die für den Regierungsbezirk Stade zuständige Landeskrimi-
nalpolizeistelle residierte wie erwähnt in Wesermünde.(13)

Bis 1936 gab es kein Reichsorgan der Politischen Polizei.
Nur durch die persönliche Leitung Himmlers waren die Länder
organisatorisch verbunden. Da Himmler als Reichsführer-SS
unmittelbar nur seinem Parteiführer Hitler unterstand, war
die Politische Polizei aus dem Gefüge der inneren Ver-
waltung ausgegrenzt. Die somit gegebene Verbindung von
staatlicher Exekutive und Partei wurde noch dadurch ver-
stärkt, daß die staatliche Institution der Politischen
Polizei mit dem Parteiorgan des Sicherheitsdienstes (SD)
personell eng verknüpft wurde.
Nach Verabschiedung des Gesetzes über die Geheime Staats-
polizei vom 26. April 1933 (GS S. 122) wurde das Geheime
Staatspolizeiamt (Gestapa) mit Sitz in Berlin als "Oberste
Landesbehörde" errichtet, dem Staatspolizeistellen in allen
preußischen Regierungsbezirken unterstellt wurden. Daß die
Gestapo-Maßnahmen nicht der

Nachprüfung durch die Verwal-
tungsgerichte unterlagen, war ein Ausdruck der Loslösung
der Politischen Polizei von rechtsstaatlichen Normen.
Organisatorisch und wegen der zunehmenden Verschmelzung von
Polizei und SS auch personell folgenreich war die Ernennung
des Reichsführers-SS Himmler zum Stellvertretenden Chef der
Deutschen Polizei und Inspekteur der Preußischen Geheimen
Staatspolizei sowie die Berufung Heydrichs zum Chef der
Preußischen Geheimen Staatspolizei im April 1934.(14)

Dem Gestapa als Exekutivbehörden nachgeordnet waren in den
Regierungsbezirken die Staatspolizeistellen, die aus den
bereits vor 1933 vorhandenen politischen Abteilungen bei
den Polizeiverwaltungen - Landeskriminalpolizeistellen (IA)
- hervorgegangen waren und wie diese nach wie vor nominell
den Regierungspräsidenten, faktisch aber dem Gestapa in
Berlin unterstanden.(15) Wie ihre Vorgängerin, die Landes-
kriminalpolizeistellen, hatte die für den Regierungsbezirk
Stade zuständige Staatspolizeistelle ihren Sitz zunächst in
Wesermünde. Zum 1.4.1934 wurden die Staatpolizeistellen dann
aber aus ihrem bisherigen Zusammenhang mit den Bezirks-
regierungen herausgelöst und zu selbständigen Behörden der
Geheimen Staatspolizei bestellt. Bis 1937 beschränkte sich
die Zuständigkeit der Staatspolizeistelle Wesermünde auf den
Regierungsbezirk Stade, mit dem Groß-Hamburg-Gesetz war
diese dann auch für Cuxhaven und Bremerhaven zuständig. Die
Gestapo-Dienststellen in den letztgenannten Orten unterstan-
den danach als Grenzpolizeikommissariate (zuständig auch für
grenzpolizeiliche Aufgaben) zusammen mit den Gestapo-Außen-
dienststellen in Stade und Verden der Staatspolizeistelle
Wesermünde. Mit der im Sommer 1941 verfügten Herabstufung
der Staatspolizeistelle Wesermünde zu einer Außenstelle
unter der Staatspolizeistelle Bremen gab es eine vorletzte
Veränderung in der

Organisationsstruktur der Gestapo im
Elbe-Weser Raum. Hier gab es fortan nur noch Außendienst-
stellen der Gestapo und zwar in Wesermünde, Cuxhaven, Stade
und Verden. Ende 1944 wurde schließlich die Staatspolizei-
stelle Lüneburg statt Bremen zuständig für den Regierungs-
bezirk Stade. Im übrigen fungierten die Kreis- und Orts-
polizeibehörden als Hilfsorgane der Staatspolizeistellen.
(16)

Die von den Nationalsozialisten angestrebte Zentralisierung
der Gesamtpolizei wurde ebenso zielstrebig auch bei der
Kriminalpolizei verfolgt, die der fachlichen Leitung des
preußischen Landeskriminalpolizeiamtes (seit Juli 1937
Reichskriminalpolizeiamt) unterstellt wurde. Bereits vor
der Errichtung des Reichskriminalpolizeiamtes war die ge-
samte Kriminalpolizei unter die Kontrolle Himmlers und der
SS gekommen. In Parallele zur Politischen Polizei benannte
man die einzelnen Organisationsteile "Kriminalpolizei-
Stellen" und "Kriminalpolizei-Leitstellen". In Wesermünde
wurde die Polizeiverwaltung mit Wirkung zum 1.4.1934
"entstaatlicht", der bisherige Landeskriminalpolizeibezirk
Wesermünde ging in den Bereich der Landeskriminalpolizei-
stelle beim Polizeipräsidium in Harburg-Wilhelmsburg über
(Runderlaß des M.d.I. vom 23.3.1934).(17) Der Runderlaß
des Reichs- und Preußischen Minister des Innern vom
20.9.1936 zur Neuordnung der Kriminalpolizei grenzte aus
der Kriminalpolizeistelle Harburg-Wilhelmsburg, die ihrer-
seits der Kriminalpolizeistelle Hamburg unterstand, den
Regierungsbezirk Stade jedoch ausdrücklich aus. Es wurde
jetzt festgelegt, daß die Kriminalpolizeileitstelle Bremen
bzw. die ebenfalls dort ansässige Kriminalpolizeistelle
neben dem bremischen Bezirk, Oldenburg und dem Regierungs-
bezirk Aurich auch die Zuständigkeit für den Regierungs-
bezirk Stade erhielt.
Die Einsetzung von Inspekteuren der Sicherheitspolizei und
des SD beförderte

im übrigen die allgemeine organisatorische
Angleichung der Kripo an die Stapo. Himmler, seit dem
17. Juni 1936 (RGBl. I S. 487) als Reichsführer SS auch
"Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des
Innern", trieb die personelle Verschmelzung der Polizei mit
der SS voran. Im 1939 eingerichteten Reichssicherheitshaupt-
amt verschmolzen die zentralen Ämter der "Sicherheitspoli-
zei" (Oberbegriff für Gestapo und Kriminalpolizei bzw. der
Ämter Gestapa und Reichskriminalpolizeiamt) miteinander,
Heydrich vereinigte nunmehr die von ihm in Personalunion
geführten Ämter in Realunion als Chef der Sicherheitspolizei
und des SD (Parteistelle).(18)

Bei der Ordnungspolizei blieb der staatliche Behörden-
charakter erhalten, aber ihr wurden viele Kompetenzen
(Personal- und Haushaltsfragen, polizeiliches Meldewesen
u. a.) genommen, die an die Sicherheitspolizei übergingen.
Durch die Einsetzung von Inspekteuren, die faktisch dem
Reichsführer-SS unterstanden, war auch die Kontrolle der
Ordnungspolizei durch die SS in den Mittelinstanzen gegeben.

Die nach 1945 von den Besatzungsmächten vorangetriebene
Reorganisation der Polizei strebte die Dezentralisierung,
Demokratisierung und Entmilitarisierung der Polizei an. In
den Ländern der britischen Besatzungszone blieb zwar die
Polizei als staatliche Einrichtung bestehen, die bisherige
Verwaltungspolizei wurde aber aus dem Bereich polizeilicher
Tätigkeit ausgeklammert. Hier blieb der Polizeibegriff auf
den Bereich der Sicherheits- und Ordnungspolizei im engeren
Sinne (allgemeine Vollzugs-, Straßenverkehrs-, Kriminal-
polizei) beschränkt, während die bisherigen sog. verwal-
tungspolizeilichen Angelegenheiten (u. a. Melde-, Paß- und
Fremdenpolizei, Wege-, Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Gesund-
heitspolizei) aus der Zuständigkeit der Polizeibehörden
herausgenommen wurden. Insbesondere auch hinsichtlich

der
Zuständigkeit zum Erlaß von Polizeiverordnungen wurden die
Befugnisse der Polizei stark eingeschränkt. Zwar blieb die
Polizei Verkehrspolizei, im Rahmen der Entpolizeilichung
gingen die Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden und
Straßenverkehrszulassungsämter jedoch auf die Stadt- und
Kreisverwaltungen über. Träger der Polizeigewalt ist wie
bereits im Preußischen Polizei-Verwaltungsgesetz von 1931
festgelegt der Staat. Polizeiwesen und Polizeirecht sind
nach Art. 30 GG grundsätzlich Sache der Länder, nur in
bestimmten Bereichen, wie dem Verfassungsschutz, dem
Bundesgrenzschutz und dem Bundeskriminalamt weist das GG
dem Bund eigene Kompetenzen zu.(19)

Grundlegende Bedeutung für die Organisation der Landespoli-
zei in Niedersachsen hat das "Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (SOG)" vom 21. März 1951 (Nds. GVBl.
S. 79 ff.). Aufgaben, Organisation und Zuständigkeit der
Polizei in Niedersachsen werden hier festgelegt. Als
Korrektur am "englischen" Polizeisystem wurde die unein-
geschränkte Dienst- und Fachaufsicht des Innenministers
hergestellt, auch stufte man die kommunalen Polizeiaus-
schüsse zu Polizeibeiräten - als Bindeglieder zwischen
Polizei und kommunaler Selbstverwaltung - mit lediglich
beratender Funktion herab. Als Polizeibehörden sah das
Gesetz das Landeskriminalamt, das Wasserschutzpolizeiamt,
die Regierungspräsidenten, die Polizeidirektionen und in
den Stadtkreisen die Einrichtung städtischer Polizeiorgane
vor. Unter dem Innenminister stehen als Landespolizeibehör-
den die Regierungspräsidenten als Polizeiaufsichtsbehörden.

Als Vollzugspolizei wurde die Polizei in die Dienstzweige
Schutzpolizei, Wasserschutzpolizei, Bereitschaftspolizei
und Kriminalpolizei gegliedet. Niedersachsen hat in der
unteren Verwaltungsinstanz eine eigene Polizeiorganisation
eingerichtet, verbindet aber Polizei und

allgemeine innere
Verwaltung in der Bezirksregierung, in der die Leiter
der Schutz- und Kriminalpolizei Dezernentenstellung haben.
Die Organisation der Schutzpolizei, in der die frühere
Gendarmerie aufgegangen ist, sah im Jahr 1970 für den
Regierungsbezirk Stade unter dem Kommandeur der Schutzpoli-
zei zwei Polizeiinspektionen (Stade und Rotenburg) sowie
die Motorisierte Verkehrspolizeibereitschaft Stade vor.
Unter den beiden Polizeiinspektionen Stade und Rotenburg
gab es 7 Polizeiabschnitte (zumeist identisch mit den
sieben Landkreisen des Regierungsbezirks) mit örtlichen
Polizeirevieren und- stationen.(20)


3. Bestandsgliederung und Bestandsgeschichte

Das vorliegende Findbuch zum Teilbestand Rep. 180 P
(Polizeisachen 1885-1978) umfaßt zum einen die jüngeren
Akten aus der archivtektonischen Bereinigung des bisherigen
Bestandes Rep. 80/180 P, der sowohl Polizeisachen der kur-
hannoverschen Regierung in Stade ab 1715 und der hannover-
schen bzw. preußischen Landdrostei Stade ab 1816/23 bis
1885 als auch Akten der Folgebehörde, des Regierungspräsi-
denten in Stade ab 1885 enthielt. Das Nähere zur Abgrenzung
der Provenienzen enthält das Vorwort zu den Beständen Rep.
40 und Rep. 80.
Die Akten sind im wesentlichen nach dem Schema der Behörden-
registratur (Strafpolizei, Sicherheitspolizei, Feuerpolizei,
Ordnungs- und Sittenpolizei, Gesundheitspolizei etc.)
verzeichnet bzw. die Zuordnung der einzelnen Titel zu einem
bestimmten Gliederungspunkt erfolgte in der Regel nach den
Angaben auf den Aktendeckeln. Wo es vom Inhalt her geboten
erschien, wurde jedoch bei der Zuordnung vom vorgegebenen
Registraturschema abgewichen, zumal die früher unterschie-
denen Polizeisparten (Gerichtliche Polizei, Strafpolizei,
Sicherheitspolizei, Ordnungs-, Sitten- und
Verwaltungspolizei) in ihrer Begrifflichkeit häufig
nur schwer gegeneinander abzugrenzen

sind.(21)

Die hier verzeichneten Akten stammen aus unterschiedlichen
Registraturen bzw. Registraturschichten der Regierung Stade.
Zum einen sind es ältere Akten, die 1889 an das Staats-
archiv Hannover gelangt sind, zum anderen Akten, die bis
etwa 1940/45 Bestandteil der Reponierten Registratur (RR),
der Altregistratur, der damaligen Stader Regierung geworden
und in einem eigenen Behördenfindbuch dieser Registratur
verzeichnet waren. Von diesen Akten (Zeitraum ca. 1870/80
bis 1930; Schwerpunkt 1890 - 1920) sind etwa 60 Prozent den
ohne Beteiligung des Staatsarchivs durchgeführten Kassati-
onen der Kriegs- und Vorkriegszeit zum Opfer gefallen. Ver-
einzelt sind solche Akten noch in den 1950er Jahren aufge-
taucht, alle übrigen können aber als endgültig verloren
gelten. Zwischen den einzelnen Abteilungen dieser Abgabe
(Strafpolizei, Sicherheitspolizei, Feuerpolizei etc.) be-
stehen große Ungleichgewichte, da manche Sachbetreffe,
wie die Politische Polizei, fast gar nicht aus der kurrenten
in die Reponierte Registratur abgegeben worden waren. Wei-
ter hin setzt sich der hier verzeichnete Teilbestand aus Ak-
ten zusammen, die 1947 und später auf dem Boden des Stader
Regierungsgebäudes sichergestellt werden konnten und die
neben den üblichen Polizeisachen vor allem Angelegenheiten
der Politischen, Sicherheits- und Ordnungspolizei der Kai-
serzeit und der Weimarer Republik betreffen. Hier ist beson-
ders auf die Geheime Registratur (G-Registratur) aus der
Präsidialabteilung hinzuweisen, die allerdings nur bis
Anfang 1933 reicht. Die zeitlich anschließenden Akten aus
den Jahren 1933-1945 sind im Frühjahr 1945 vor dem Einmarsch
der Engländer im Innenhof des Regierungsgebäudes verbrannt
worden. Lediglich das zugehörige Aktenverzeichnis ist
vorhanden (Rep. 80 A II).
Schließlich vereinigt das Findbuch diejenigen neueren
Zugänge von

Polizeiakten der Bezirksregierung Lüneburg
(Akzessionen 32/82; 48/87; 41/89), soweit sie von ihrer
Laufzeit her in diesen Teilbestand gehören.

Neben dem vorliegen Teilbestand der Stader Regierung sind
wegen polizeilicher Angelegenheiten ab dem 18. Jh. ebenfalls
vorrangig heranzuziehen die Bestände Rep. 40 und 80, die
Bestände der Ämter (Rep. 74 Achim bis Zeven), der Landrats-
ämter (Rep. 174 A-Z) und die Polizeidirektion Stade (Rep. 87).
Speziell zu gesundheitspolizeilichen
Aufgaben siehe auch den Bestand Rep. 180 Med; zu hoheits-
polizeilichen Angelegenheiten, besonders zu einzelnen
Staatsangehörigkeitssachen (Einbürgerungen etc.), siehe vor
allem die alphabetische Kartei zu Rep. 180 H (Hoheitsan-
gelegenheiten). Für die NS-Zeit liegen für wenige
Jahre die Berichte der Gestapo-Stelle Wesermünde in foto-
kopierter Form vor (Signatur: K 425 und 426), die Originale
befinden sich im Bundesarchiv Koblenz. Eine Ergänzung des
hiesigen Polizeibestandes stellen Mikrofiche-Kopien aus dem
Bestand R 58 Reichssicherheitshauptamt des Bundesarchivs Ko-
blenz dar. Auf diesen nach Orten geführten Karteikarten fin-
den sich Vermerke des SD über beobachtete Personen in Nord-
deutschland; die Ortsbetreffe aus dem Regierungsbezirk Stade
liegen hier in kopierter Form auf Fiches vor (Rep. 311).
Zu Polizeiangelegenheiten nach 1978 ist das erst begonnene
Findbuch Rep. 280/3 heranzuziehen. Einzelne Kriminalakten
und andere polizeiliche Betreffe für die Zeit nach 1945
finden sich auch im Bestand der Kriminalpolizeiinspektionen
Celle, Lüneburg, Stade (Rep. 288 plus Ortsname; früher: Rep.
88).


Stade, August 1995 Dr. Jan Lokers


In der ersten Jahreshälfte 2002 wurde der Teilbestand
Rep. 180 P um insgesamt 56 Nummern aus der sogenannten
"Restüberlieferung des Stader Regierungspräsidenten" er-
gänzt (Nr. 1953-2008). Bei diesem bis dahin unverzeichne-
ten und ungeordneten

provisorischen Bestand handelte es
sich um die Anfang der 1980er Jahre an das Staatsarchiv
abgegebenen Restakten der 1978 aufgelösten Stader Bezirks-
regierung. Ein großer Teil dieses Bestandes ist für nicht
archivwürdig befunden und kassiert worden. Die verbliebe-
nen 463 Akten wurden im Sommer 2002 auf die entsprechenden
Teilbestände des Bestandes Rep. 180 (Regierungspräsident
Stade 1885-1978) verteilt und verzeichnet.

Stade, im September 2002 Dr. Christian Hoffmann

Weitere Baubestandsbücher von Polizeidienstgehöften befinden sich im Bestand Rep. 101 Verden (= Staatshochbauamt Verden)

Zu Beginn des Jahres 2010 wurden die noch in AIDA fehlenden Akzessionen 25/96, 54/96, 95/97 und 12/99 von dem U. verzeichnet, klassifiziert und gegengelesen, so dass der Bestand als vollständig erschlossen gelten kann.

Stade, im Januar 2010

Dr. Thomas Bardelle


Literaturhinweise:

Heinz Boberach (Bearb.), Findbuch zum Bestand R 58
Reichssicherheitshauptamt des Bundesarchivs Koblenz,
Koblenz 1982.

Deutsche Verwaltungsgeschichte. Im Auftrag der
Freiherr-vom-Stein-Gesellschaft hrsg. von Kurt G.A.
Jeserich, Hans Pohl und Georg Christoph von Unruh, 6 Bde.,
Stuttgart 1983-88.

Döscher, Hans-Jürgen, Geheime Staatspolizei und allgemeine
Verwaltung im Regierungsbezirk Stade, in: Stader Jahrbuch
1972, S. 70-90.

Feindt, Jürgen, der Regierungsbezirk Stade im Spiegel der
Lageberichte der Preußischen Politischen Polizei und der
Gestapo 1930-1936. Ein Beitrag zum Problem der Kontinuität
(Magisterarbeit an der Universität Hamburg 1990).

Frauke Dettmer, Wilhelm Jonscheck, Hans-Jürgen Kahle u.a.,
Geheime Staatspolizei Außendienstelle Cuxhaven, Cuxhaven
1989.

Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem
Deutschen Reiche, von Graf Hue de Grais, 22. Aufl. Berlin
1914; S. 377-475.

Harnischmacher, R./Semerak, Arved: Deutsche

Polizei-
geschichte. Eine allgemeine Einführung in die Grundlagen,
Stuttgart 1986.

Sammlung der Polizei-Verordnungen und sonstigen polizeili-
chen Vorschriften für den Regierungsbezirk Stade, hrsg. von
R. Theilen, Stade 1902.



ANMERKUNGEN

1) Zitat nach: Geschichtliche Grundbegriffe, hrsg. von Otto
Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck, Bd. 4, Stutt-
gart 1978, S. 894.

2) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 2, S. 706.

3) Drews, Bill/Wacke, Gerhard, Allgemeines Polizeirecht -
Ordnungsrecht - der Länder und des Bundes, 7. völlig neu
bearbeitete Aufl., Berlin u.a. 1961, S. 497.

4) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 706.

5) Unter Verwaltungspolizei wurde in der preußischen Polizei
die nicht-uniformierten Angehörigen der Polizeidienststel-
len, die sich mit Verwaltungsaufgaben befaßten, verstanden.
In polizeihistorischen Darstellungen und so auch hier wird
darunter die Gefahrenabwehr auf einzelnen Fachgebieten
(Bau-, Gewerbe-, Gesundheitspolizei etc.) gefaßt.

6) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 399.

7) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 410ff. Siehe auch
Rep. 180 P, Nr. 1192.

8) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 406f.

9) Rep. 180 P, Nr. 1190.

10) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 408f.

11) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 409.

12) Döscher, Hans-Jürgen, Geheime Staatspolizei und
allgemeine Verwaltung im Regierungsbezirk Stade, in: Stader
Jahrbuch 1972, S. 70-90.

13) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 415; Rep. 180 P,
Nr. 1182.

14) Döscher, S. 71.

15) Döscher, S. 88, Anm. 27.

16) Döscher, S. 72; Dettmer, Frauke et.al., Geheime Staats-
polizei Außendienststelle Cuxhaven, Cuxhaven 1989, S. 6.

17) Rep. 180 P, Nr. 1182.

18) Vgl. auch Heinz Boberach (Hrsg.), Findbuch Bestand R 58
Reichssicherheitshauptamt des Bundesarchivs Koblenz, Koblenz
1982, dort das Vorwort.

19)

Staatsbürger-Tachenbuch, 26. neubearb. Aufl., München
1992, S. 323.

20) Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 5, S. 426-450. Zur
Organisation der Schutzpolizei: Rep. 180 P, Nr. 1638.

21) Vgl. im einzelnen das "Handbuch der Verfassung und Ver-
waltung in Preußen und dem deutschen Reich", von Graf Hue de
Grais, 22. Aufl. Berlin 1914, S.

377ff.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade

Zeit von

1885

Zeit bis

1932

Objekt_ID

7

Ebenen_ID

310

Geo_ID

310-7

Link

Regierungsbezirk Stade

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade

Zeit von

1932

Zeit bis

1937

Objekt_ID

5

Ebenen_ID

510

Geo_ID

510-5

Link

Regierungsbezirk Stade

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade

Zeit von

1939

Zeit bis

1947

Objekt_ID

3

Ebenen_ID

610

Geo_ID

610-3

Link

Regierungsbezirk Stade

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade

Zeit von

1947

Zeit bis

1972

Objekt_ID

2

Ebenen_ID

710

Geo_ID

710-2

Link

Regierungsbezirk Stade

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade

Zeit von

1974

Zeit bis

1977

Objekt_ID

8

Ebenen_ID

810

Geo_ID

810-8

Link

Regierungsbezirk Stade

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade

Zeit von

1972

Zeit bis

1974

Objekt_ID

10

Ebenen_ID

1210

Geo_ID

1210-10

Link

Regierungsbezirk Stade

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade Teil Neuwerk

Zeit von

1937

Zeit bis

1939

Objekt_ID

5022018

Ebenen_ID

10

Geo_ID

10-5022018

Link

Regierungsbezirk Stade Teil Neuwerk

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade Teil Neuwerk

Zeit von

1939

Zeit bis

1947

Objekt_ID

2

Ebenen_ID

610

Geo_ID

610-2

Link

Regierungsbezirk Stade Teil Neuwerk

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade Teil Neuwerk

Zeit von

1947

Zeit bis

1962

Objekt_ID

1

Ebenen_ID

710

Geo_ID

710-1

Link

Regierungsbezirk Stade Teil Neuwerk

Georeferenzierung

Bezeichnung

Regierungsbezirk Stade

Zeit von

1937

Zeit bis

1939

Objekt_ID

5022035

Ebenen_ID

10

Geo_ID

10-5022035

Link

Regierungsbezirk Stade