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NLA OS Rep 980

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Entnazifizierungsausschüsse

Laufzeit

1945-1954

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung

Nach dem Ende der NS-Herrschaft wurden auch in der Stadt Osnabrück sowie auf dem Gebiet der heutigen Landkreise Osnabrück, Grafschaft Bentheim und Emsland Entnazifizierungsausschüsse gebildet, vor denen sich die Mitglieder der NS-Organisationen verantworten mussten; Einzelakten.

Bestandsgeschichte

Die Entnazifizierung deutscher Behörden und Dienststellen und die Entfernung von Nationalsozialisten aus verantwortlichen Positionen in der deutschen Nachkriegsgesellschaft wurde in der britischen Zone ab 1946 zunächst durch die Militärregierungen mit Hilfe deutscher Ausschüsse durchgeführt.
Ab dem 15. Oktober 1947 wurde diese Aufgabe in deutsche Hände übertragen. Zum 31. Mai 1952 waren die Ausschüsse aufzulösen, deren Unterlagen sofort in die zuständigen Staatsarchive gelangten.

Entnazifizierung bezeichnet Maßnahmen der alliierten Besatzungsmächte, die das Ziel verfolgten, den Einfluss des Nationalsozialismus auf das öffentliche Leben, das Erziehungswesen und die Wirtschaft auszuschalten und frühere aktive Nationalsozialisten zu bestrafen.
Die Entnazifizierung deutscher Behörden und Dienststellen wurde durch die Direktive Nr. 24 des Alliierten Kontrollrates vom 12.01.1946 eingeleitet.
Für die "Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen" waren alle Ämter, Berufsstellungen und Ehrenzeichen aufgeführt, deren Inhaber einer Überprüfung zu unterwerfen waren.
Seit der Zonen-Exekutivanweisung Nr. 3 vom 24. April 1946 wurden in der britischen Zone zur Prüfung der aus 132 Fragen bestehenden Fragebogen auch deutsche Ausschüsse gebildet, die Vorschläge für Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung oder Entlassung an die Militärregierung (Public Safety Special Branch) zu richten hatten, der in jedem Falle die letzte Entscheidung blieb. Erst die Verordnung Nr. 110 der Militärregierung vom 15. Oktober 1947 legte die Entnazifizierung ganz in deutsche Hände. Den Aufbau der Entnazifizierungsbehörden regelte die Verordnung vom 30. März 1948, die die Bildung von Entnazifizierungshauptausschüssen in Stadt- und Landkreisen, Berufungsausschüssen in Regierungsbezirken und eines Landesausschusses in Hannover vorsah.

Eine Verordnung vom 03. Juli 1948 enthielt die Rechtsgrundsätze, nach denen im wesentlichen "Personen, die in der Lage sind, besonderen Einfluß im öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben auszuüben", überprüft werden sollten. Sie sah die Einstufung in die Kategorien III - V (III: Minderbelastete, IV: Mitläufer, V: Entlastete) oder "nicht betroffen" vor, wobei sich die Militärregierung die Einstufung in die Kategorien I - Hauptschuldige (Kriegsverbrecher) und II - Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer) und die Verfahren gegen diese Personen selbst vorbehielt.
Der Erlass des Niedersächsischen Ministers für die Entnazifizierung vom 19. Januar 1949 vereinfachte den Entnazifizierungsapparat durch die Auflösung der Kreisausschüsse; fortan gab es nur noch Bezirkshauptausschüsse, Berufungsausschüsse und den Landesausschuss.

Der gesamte Behördenapparat wurde schließlich durch das Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 18. Dezember 1951 zum 31. Mai 1952 aufgelöst. Neue Verfahren waren nicht mehr zulässig und alle bereits eingeleiteten Verfahren einzustellen. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Entnazifizierungsakten sollten an die zuständigen Staatsarchive abgegeben und dort verwahrt werden; in Osnabrück sind die Akten bereits am 29. Mai 1952 von der Bezirksregierung im Staatsarchiv eingeliefert worden.
Da die "Anweisung für die Geschäftsstellen der öffentlichen Ankläger" vom 30. August 1948 die Zusammenfassung des gesamten Schriftgutes in einer Geschäftsstelle vorsah und nach der Auflösung der Kreishauptausschüsse beim neugebildeten Bezirkshauptausschuss in Osnabrück eine alphabetisch geführte Zentralregistratur aller Verfahrensakten eingerichtet wurde, bilden sämtliche Entnazifizierungsakten der deutschen Behörden eine einheitliche Gruppe, die durch zwei Behördenkarteien erschlossen ist.
Daneben sind als zweite Gruppe die kreisweise nach Berufsgruppen der zu überprüfenden Personen gegliederten, ebenfalls durch Kartei erschlossenen Akten der von der Militärregierung durchgeführten Verfahren vorhanden.

Enthält

Der Bestand gelangte als Akzession 17/1952 in den Standort Osnabrück des Niedersächsischen Landesarchivs. Die ganz überwiegende Mehrzahl davon sind Entnazifizierungsakten (ca. 57.000 nachgewiesene Fälle).

Literatur

Brüdermann, Stefan, Entnazifizierung in Niedersachsen, in: Übergang und Neubeginn. Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Niedersachsens in der Nachkriegszeit (Veröffentlichungen der Niedersächsischen Archivverwaltung H. 52), Göttingen 1997, S. 97 - 118 (Signatur: 5100/102,52)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

173,3 lfd. m und Karteien; 57.458 Verzeichnungseinheiten

Bearbeiter

Manfred Brockel (Osnabrück, im April 2006)

Benutzung

Einsichtnahme in Entnazifizierungsakten war nur in wenigen im Gesetz festgelegten Ausnahmefällen - z.B. für die Berechnung von Dienst- und Versorgungsbezügen - erlaubt.
Erst das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 22. Mai 1987 erklärte die bisher in den Staatsarchiven lediglich "verwahrten" Akten zu Archivgut und ließ ihre Nutzung im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsvorhaben zu. Durch das Niedersächsische Archivgesetz vom 25. Mai 1993 wurde das Gesetz zum Abschluss der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen außer Kraft gesetzt, womit die Entnazifizierungsakten - wie anderes Archivgut auch - unter den Bedingungen des Archivgesetzes der allgemeinen Nutzung offenstehen.

Die Erschließung dieses sehr umfangreichen Bestandes ist abgeschlossen.

Aufgrund der Verwendung personenbezogener Angaben sind die Erschließungsdaten von Archivguteinheiten des Bestandes bis zum Ablauf der personenbezogenen Schutzfristen (vgl. § 5 Abs. 2 NArchG) für Benutzende nicht sichtbar.
Bitte wenden Sie sich für eine ausführlichere Recherche an den Standort Osnabrück des NLA (osnabrueck@nla.niedersachsen.de).
Im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens sowie für Rundfunk und Presse gibt es die Möglichkeit der Nutzung von gesperrten Findmitteln bzw. von Archivgut vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist(en). Bitte wenden Sie sich hierfür an den Standort Osnabrück des NLA (osnabrueck@nla.niedersachsen.de)