Hypothekenbücher der hannoverschen und preußischen Zeit
1815-1906
Durch Verordnung vom 17. Dez. 1813 wurden in Hannover die vor der Besetzung geltenden gemeinrechtlichen Vorschriften wieder in Kraft gesetzt; damit fiel die Führung von Hypothekenbüchern nach französischem Recht fort (s. Rep 956 I). Dagegen sollten die im Bereich des Allgemeinen Preußischen Landrechts (Niedergrafschaft Lingen) vorhandenen Hypothekenbücher weitergeführt werden (1817). Erst 1828 wurde für das gesamte Königreich Hannover die Führung besonderer Hypothekenbücher nach dem Personalfoliensystem angeordnet. Eine abschließende Regelung der Verhältnisse brachte das Gesetz vom 14. Dez. 1864 über Pfandrecht und Befriedigung der Gläubiger im Konkurse. Nach Einführung der preußischen Grundbuchordnung in Hannover 1873 wurden nur allmählich die Hypothekenbucheinträge in die neuen Grundbücher übertragen. Die Hypothekenbücher sind aus Ablieferungen der Amtsgerichte (Rep 950) herausgezogen und zu einem eigenen Bestand formiert worden.
Rep 956 II
Hypothekenbücher
der hannoverschen und preußischen Zeit
Durch die Verordnung vom 17. Dezember 1813 wurden in Hannover grundsätzlich die vor der französischen Herrschaft bestehenden gemeinrechtlichen Vorschriften wieder in Kraft gesetzt; damit fiel die Führung von Hypothekenbüchern nach französischem Recht fort (s. Rep 956 I). Dagegen sollten die im Bereich des Allgemeinen Preußischen Landrechts (Niedergrafschaft Lingen) vorhandenen Hypothekenbücher ergänzt und weitergeführt werden (Verordnung vom 29. September 1817).
In den Gerichtsbezirken Aschendorf und Hümmling wurden ab 1815 die Hypothekenbücher weitergeführt.
Nach der Verordnung vom 13. Juni 1828 wurde für das Königreich Hannover die Führung besonderer Bücher für die Bestellung öffentlicher Hypotheken angeordnet; zuständig war bei unbeweglichen Sachen nach dem Belegenheitsprinzip der dingliche, bei beweglichen dagegen bis zur Neuregelung 1854 auch der persönliche Richter. Die Hypothekenbücher wurden nach dem Personalfoliensystem geführt; seit 1834 genossen nur die dort eingetragenen Hypotheken den besonderen Rechtsschutz der öffentlichen Hypothek, während in der Übergangszeit gleichberechtigte Hypotheken noch vor Notaren hatten errichtet werden dürfen.
Eine abschließende Regelung der Verhältnisse brachte das Gesetz vom 14. Dezember 1864 über Pfandrecht und Befriedigung der Gläubiger im Konkurse, das jedoch immer noch die Gebiete des Geltungsbereichs des Allgemeinen Preußischen Landrechts - darunter die Niedergrafschaft Lingen - ausnahm und damit im Königreich Hannover weiterhin zwei Rechtskreise bestehen ließ.
Das neue Gesetz unterschied weiter zwischen General- und Spezialhypothek,
setzte aber die Rechtswirkung beider gleich und behielt die 1828 verfügte Eintragungspflicht bei. Die Zuständigkeit wurde durch die Belegenheit der belasteten Sache begründet und lag bei den Amtsgerichten.
Die Neuregelung der Eigentums- und Hypothekennachweise durch die preußische Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, die in Hannover durch Gesetz vom 28. Mai 1873 eingeführt wurde, hatte erst im Laufe der 80er Jahre die langsam fortschreitende Umschreibung der Hypothekenbucheinträge in die neuen Grundbücher (die bei den Beständen der Amtsgerichte, Rep 950, verblieben sind) zur Folge. In einigen Fällen sind Hypothekenbücher noch über den Erlass der Reichsgrundbuchordnung hinaus (24. März 1897) weitergeführt worden Die Hypothekenbücher sind aus den Beständen der Amtsgerichte herausgezogen worden.
Osnabrück, März 1982 gez.
Martin
Abgeschlossen: Nein
teilweise verzeichnet
Amtsgericht Fürstenau
1852
1928
12
2050
2050-12
Amtsgericht Haselünne
1852
1864
118
50
50-118
Amtsgericht Haselünne
1864
1875
5
2250
2250-5
Amtsgericht Hümmling zu Sögel
1852
1875
13
2850
2850-13
Amtsgericht Hümmling zu Sögel bzw. Amtsgericht Sögel
1875
1886
6
4250
4250-6
Amtsgericht Hümmling zu Sögel bzw. Amtsgericht Sögel
Amtsgericht Iburg
1852
1970
7
3150
3150-7
Amtsgericht Lingen
1852
1938
3
5950
5950-3
Amtsgericht Melle
1852
1974
6
3150
3150-6
Amtsgericht Meppen
1886
1928
19
250
250-19
Amtsgericht Meppen
1852
1875
14
2850
2850-14
Amtsgericht Meppen
1875
1886
7
4250
4250-7
Amtsgericht Neuenhaus
1852
1955
5
1250
1250-5
Amtsgericht Osnabrück
1852
1859
125
50
50-125
Amtsgericht Osnabrück
1859
1970
11
2350
2350-11
Amtsgericht Papenburg
1875
1933
20
250
250-20
Amtsgericht Papenburg
1852
1875
15
2850
2850-15
Amtsgericht Quakenbrück
1852
1859
123
50
50-123
Amtsgericht Stadt Osnabrück
1852
1859
124
50
50-124
Amtsgericht Vörden zu Malgarten bzw. Amtsgericht Malgarten
1852
1932
13
2050
2050-13
Amtsgericht Vörden zu Malgarten bzw. Amtsgericht Malgarten
Amtsgericht Wittlage bzw. Bad Essen
1852
1973
8
3150
3150-8
Amtsgericht Wittlage bzw. Bad Essen
Amtsgericht Aschendorf
1852
1875
12
2850
2850-12
Amtsgericht Bersenbrück
1852
1859
119
50
50-119
Amtsgericht Bersenbrück
1859
1879
23
150
150-23
Amtsgericht Bersenbrück
1879
1929
21
250
250-21
Link: https://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b3370