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NLA OS Rep 909

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Archidiakonalgerichte in Osnabrück

Laufzeit

1738-1829

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung

Die im Mittelalter aufgebauten Archidiakonalgerichte konkurrierten mit der bischöflichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen sowie mit dem Offizialatsgericht und den Gogerichten in Zivilsachen.

Geschichte des Bestandsbildners

Die Archidiakone hatten im hohen Mittelalter bereits beherrschenden Einfluss auf die bischöflichen Sendgerichte genommen und eine eigene, mit dem Bischof konkurrierende Gerichtsbarkeit aufgebaut, die wegen der Personalunionen zwischen Domkapitularen und Archidiakonen schon damals von Vizearchidiakonen oder Vikaren, die in der Neuzeit in Osnabrück "Archidiakonalkommissare" hießen, ausgeübt wurde.
Auf dem Tridentinum (beendet 1563) wurden den Archidiakonen zwar die Visitation der Kirchen und die Gerichtsbarkeit in Ehe- und Kriminalsachen entzogen, überhaupt alle Rechtssachen erster Instanz an die bischöflichen Gerichte gewiesen; indes haben es die Osnabrücker Archidiakone verstanden, in Art. 6 der bischöflichen Wahlkapitulation von 1650 ihre hergebrachten Rechte bestätigt zu bekommen. Damit blieb ihnen in erster Instanz eine konkurrierende Gerichtsbarkeit mit dem bischöflichen Offizialatsgericht in Ehesachen sowie mit Offizialatsgericht und weltlichen Gogerichten in Zivilsachen aller Art erhalten. Sie wurde erst durch § 1 des Publicandums vom 02.12.1802 (CCO II S. 791) die provisorische Einrichtung der katholischen geistlichen Gerichtsbarkeit betreffend aufgehoben; die weltliche Gerichtsbarkeit ging auf die Gogerichte (§ 2), die geistliche provisorisch auf das Offizialatsgericht (§ 3) über.
Im Gebiet des Fürstbistums Osnabrück gab es am Ende des 18. Jahrhunderts 53 Kirchspiele, von denen sich 51 auf zehn Archidiakonatsbezirke verteilten; die Kirchspiele Barkhausen und Lintorf wurden nach landesherrlichem Ermessen vergeben.
Die Kommissare derjenigen Archidiakone, die Mitglieder des Domkapites waren (Dompropst, Domscholaster, Domküster, Domkantor, Sazellan Melle, Sazellan Dissen, Propst Quakenbrück, Propst Wiedenbrück) traten zum "consistorium archidiakonale beym Thumb" 1701 auch als "Archidiaconalisches Commissionsgericht zu Osnabrück" bezeichnet, zusammen. Diese Archidiakonalkommissare waren am Ende des 18. Jahrhunderts fast stets Vikare am Dom.
Daneben gab es ein Archidiakonalgericht zu St.-Johann, das aus dem dortigen Propst sowie dem Dechanten bestand. Urteile wurden häufig unter Hinzuziehung privater Rechtsgelehrter oder Einholung von Gutachten juristischer Fakultäten gefällt.

Bestandsgeschichte

Die Archidiakonalakten sind nach der Aufhebung der Archidiakonalgerichtsbarkeit 1802 an die Land- und Justizkanzlei gelangt, wo auch das noch existierende Behördenfindbuch angelegt worden ist. 1829 hat Justizrat Georg Pagenstecher den Bestand einer Revision unterzogen, bei der nicht nur der Großteil der Prozessakten, sondern auch sämtliche, seit 1588 lückenlos vorhandenen Gerichtsprotokolle des Archidiakonalgerichts am Dom vernichtet worden sind. Lediglich vom Archidiakonalgericht zu St.-Johann bleiben versehentlich zwei Bände verschont. Auch von den zur Archivierung verbliebenen Akten gingen in den Folgejahren weitere Bände verloren, bis die noch vorhandenen 323 Bände wohl 1892 zusammen mit den Akten der Land- und Justizkanzlei vom Landgericht Osnabrück an das Staatsarchiv abgegeben wurden.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Abgeschlossen: Ja