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NLA HA Dep. 112

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Familienkundliche Kommission für Niedersachsen und Bremen

Laufzeit

1927-1957

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Zur Geschichte der Kommission

Von den Vertretern der familienkundlichen Verbände aus Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Halberstadt, Magdeburg, Altmark, Helmstedt, Blankenburg, Hameln, Bremen, Hamburg und Goslar wurde im Jahre 1927 die "Ostfälische familienkundliche Kommission" gegründet. Die Kommission sah ihre Aufgaben in der Publizierung von Arbeiten auf rein "wissenschaftlichem" Gebiet wie auf "volkserzieherisch-sozialem" Bereich der Genealogie. Die Erstellung eines Gesamt-Bildnis-Katalogs, systematische Inventarisationen der Bürgerverzeichnisse und Innungsakten sowie Sammlung von Flugschriften waren die ersten geplanten Vorhaben der Kommission. In den Jahren nach 1927 konnte die Kommission trotz der wirtschaftlich schweren Zeiten eine stolze Reihe von bedeutsamen Quellenpublikationen veröffentlichen. Das Ende des Zweiten Weltkriegs führte nicht nur zu einer Teilung des Sprengels der Kommission, sondern verminderte auch ihre Bedeutung. Trotz großer Anstrengungen konnten die Vorkriegsplanungen nicht verwirklicht werden. Bereits vor dem Jahre 1955 kam es zu einer Namensänderung. Die Kommission nannte sich nun "Familienkundliche Kommission für Niedersachsen und Bremen sowie angrenzende ostfälische Gebiete".

Stand: 21.12.1976

Bestandsgeschichte

Der Bestand wurde am 17.12.1976 in das Hauptstaatsarchiv Hannover übernommen.

Stand: 21.12.1976

Enthält

Korrespondenzmappen (chronologisch geordnet), Rechnungssachen, Familiengeschichten und Ahnentafeln, Aktenverzeichnisse u.a.

Findmittel

EDV-Findbuch (2003)

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Nds. 466 (Niedersächsische Landesstelle für Familienkunde)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

0,9

Bearbeiter

Schöningh (1976)

Benutzung

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.