Drucken

NLA HA Dep. 103 XXXIV

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Domänenkammer: Ausscheidung der Krondomänen

Laufzeit

1836-1867

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte

Dep. 103 XXXIV: Die Ausscheidung der Domänen im Königreich Hannover

Um den langjährigen Streit um den Rechtsstatus der Krondomänen für den König günstig abzuschließen, legte im Jahre 1856 die Regierung des Königreiches den Ständen eine Gesetzesvorlage zur Änderung der Krondotation vor. Nach der Verfassung vom Jahre 1848 sollten die Erträge der königlichen Domänen in die staatliche Generalkasse abgeführt werden. Der König bezog aus diesen Einkünften eine Summe von 500 000 Talern, außerdem standen ihm noch die Zinsen eines in englischen Staatspapieren belegten Kapitals von 600 000 Pfund zur persönlichen Verfügung. Die Regierung schlug nun vor, dass der König für sich einen Teil der Domänengüter gegen Anrechnung des Pachtzinses auf den Betrag der Krondotation zur eigenen Verwaltung ausscheide, die Einkünfte der übrigen Domänen sollten in die Staatskasse fließen, um für das Land aufgewandt zu werden. Die Ständeversammlung erklärte sich mit der Absicht der Domanialausscheidung einverstanden. Es wurde eine Kommission gebildet, die aus vier Vertretern der Stände und vier Vertreteren der Regierung bestand, um die Ausscheidung vorzunehmen. Die Kommission bemühte sich unter freiester Auslegung der Ausscheidungsbestimmungen, die vorzüglichsten und ertragreichsten Domänen für den König zu sichern, dagegen alle aus diesem Grundbesitz herrührenden öffentlichen Lasten dem Staat aufzuerlegen.

So konnte das königliche Einkommen um mehr als 120 000 Taler erhöht werden. Vom 1. Juli 1858 an standen die ausgeschiedenen Domanialgüter nicht mehr unter der Verwaltung der Domänenkammer, sondern wurden durch das Ministerium des königlichen Hauses verwaltet.

Hannover, den 14.01.1974
gez. Dr.

Schöningh

Weitere Angaben (Bestand)

Benutzung

Die Benutzung des Bestandes erfolgt für Archivalien bis zum Stichjahr 1918 entsprechend den Regelungen des NArchG. Die Benutzung jüngerer Archivalien unterliegt der Genehmigung des Depositars.