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NLA HA Nds. 1311 Hannover

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Arbeitsamt Hannover

Laufzeit

1945-1961

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Vorbemerkung: Zur Geschichte der übergeordneten Landesarbeitsämter bzw. Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit siehe das Vorwort zum Bestand Nds. 1310 sowie das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Arbeitsämter".

Die Anfänge des Arbeitsamtes Hannover reichen zurück bis ins Jahr 1889, als ein Centralarbeitsnachweis als öffentlich geförderte Arbeitsvermittlungseinrichtung geschaffen wurde. Ihm folgte 1923 die Einrichtung des Städtischen Arbeitsamtes durch den Zusammenschluss unterschiedlicher Institutionen der Arbeits- und Erwerbslosenfürsorge.

Das Arbeitsamt Hannover wurde erst 1928 nach der Errichtung einer Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung geschaffen und unterstand dem Landesarbeitsamt Niedersachsen. Eine neue Grundlage seiner Tätigkeit fand das Arbeitsamt Hannover durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952, das den Aufbau der Bundesanstalt als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehend aus Hauptstelle, Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern festlegte.

Infolge des dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-III) wurde das Arbeitsamt Hannover zum 1. Januar 2004 in Agentur für Arbeit Hannover umbenannt. Als solche ist sie der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen (zuvor Landesarbeitsamt Niedersachsen) zugeordnet und Teil der Bundesagentur für Arbeit, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts in höchster Instanz der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht.

Der Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Hannover erstreckt sich auf den Stadtkreis Hannover und einen Teil des Landkreises Hannover. Die Aufgabenwahrnehmung innerhalb dieses Zuständigkeitsbezirks erfolgt über die Hauptagentur in Hannover und die Geschäftsstellen Barsinghausen, Burgdorf, Burgwedel, Garbsen, Laatzen, Langenhagen, Lehrte, Neustadt, Springe und Wunstorf, die teilweise an bereits bestehende Nebenstellen des Arbeitsamtes Hannover anknüpfen.

Neben den allgemeinen Aufgaben einer Arbeitsagentur nimmt die Arbeitsagentur Hannover zudem gemeinsam mit der Region Hannover Aufgaben nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wahr, indem sie seit 2005 Träger einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Jobcenter Region Hannover ist. Die strategischen Leitlinien und Ziele der seit 2011 als gemeinsame Einrichtung (gE) Jobcenter Region Hannover bezeichneten Stelle werden in einer Trägerversammlung bestimmt, die sich paritätisch aus der Arbeitsagentur Hannover und der Region Hannover zusammensetzt.

Stand: 15. Juli 2015

Bestandsgeschichte

Die archivische Zuständigkeit wird durch das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), in der jeweils letzten gültigen Fassung, und das Niedersächsische Archivgesetz vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich der Staatskanzlei vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), geregelt.

Vgl. zudem den Abschlussbericht "Bewertung der elektronischen Akten im SGB III-Bereich und in den Familienkassen" der Arbeitsgruppe "Arbeitsverwaltung" der Archivreferentenkonferenz des Bundes und der Länder vom Februar 2014.

Stand: 15. Juli 2015

Enthält

Arbeitsvermittlung, u.a. für die Landwirtschaft

Literatur

Zingel, Bernd: Das Arbeitsamt Hannover und seine Vorläufer bis 1933. Vom "freien" Arbeitsmarkt zur staatlichen Intervention. Hannover 1990.

Findmittel

EDV-Findbuch 2015

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Nds. 1310
Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

0,3

Bearbeiter

Regina Schleuning (2015)

Benutzung

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.