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NLA HA Nds. 745

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Niedersächsisches Finanzgericht

Laufzeit

1935-2021

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Das Niedersächsische Finanzgericht entstand anlässlich der Verordnung Nr. 175 der Militärregierung Deutschland – britisches Kontrollgebiet – (MRVO Nr. 175), die mit Inkrafttreten zum 1. Februar 1949 die Wiedererrichtung von Finanzgerichten verfügte. Dadurch wurde eine nur zweistufige Finanzgerichtsbarkeit geschaffen, in der das Niedersächsische Finanzgericht als oberes Landesgericht die Zuständigkeit für ganz Niedersachsen innehat. Die einzige ihm übergeordnete Instanz bildet der Bundesfinanzhof in München.

Das Niedersächsische Finanzgericht steht in der Tradition von Finanzgerichten, die bereits vor dem Zweiten Weltkrieg existierten und den Landesfinanzämtern angegliedert waren. Sie wurden infolge eines Erlasses über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28. August 1939 aufgelöst und durch Anfechtungsabteilungen bei den Oberfinanzpräsidenten ersetzt. Mit der Einrichtung des Niedersächsischen Finanzgerichtes entstand erstmals eine von den Finanzbehörden getrennte und unabhängige Einrichtung, die nur noch dem Gesetz unterlag. Eine diesem Status entsprechende Verfahrensordnung trat jedoch erst am 1. Januar 1966 mit der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 in Kraft. Damit verbunden war auch ein Wechsel der Dienstaufsicht über das Niedersächsische Finanzgericht vom Finanz- zum Justizminister.

Die FGO regelt den Zuständigkeitsbereich des Niedersächsischen Finanzgerichts. Dieser umfasst:
- alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 Nr. 1 FGO),
- öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung anderer Verwaltungsakte, soweit diese durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden erfolgt (§ 33 Nr. 2 FGO),
- sowie öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz im Zusammenhang mit dem Zugang zu oder dem Ausschluss von den steuerberatenden Berufen (§ 33 Nr. 3 FGO).

Die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten wird im Niedersächsischen Finanzgericht durch derzeit 16 Senate sichergestellt, die innerhalb ihres sogenannten „Allgemeinen Arbeitsgebietes“ alle Verfahren gegen die ihnen regional zugewiesenen Finanzbehörden bearbeiten. Darüber hinaus sind einige Senate mit „Besonderen Arbeitsgebieten“ für das gesamte Land Niedersachsen betraut.

Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 sieht folgende Aufteilung vor:
Senat 1: Finanzämter Buchholz, Lingen, Papenburg, Winsen und Stadthagen. Besondere Arbeitsgebiete: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Landwirtschaftskammerbeiträge), Bodenschätzung, Grundsteuermessbetrag, Einheitsbewertung, Feststellung von Grundbesitzwerten, Lastenausgleichsabgaben, Vermögensteuer.
Senat 2: Finanzämter Braunschweig-Wilhelmstraße, Cuxhaven, Emden, Hameln, Holzminden, Lüneburg, Northeim, Osnabrück-Land und Zeven. Besondere Arbeitsgebiete: Prämien und Zulagen (außer Sparzulagen und Eigenheimzulagen).
Senat 3: Finanzämter Alfeld, Göttingen, Hameln, Nienburg und Soltau. Besondere Arbeitsgebiete: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbank- und Troncabgabe.
Senat 4: Finanzämter Alfeld, Celle, Holzminden, Nordenham, Rotenburg, Syke, Verden und Wesermünde.
Senat 5: Finanzämter Helmstedt und Herzberg. Besondere Arbeitsgebiete: Umsatzsteuersachen.
Senat 6: Finanzämter Osnabrück-Land. Besondere Arbeitsgebiete: Rechtsschutzbegehren, Rechtsschutzbegehren, bei denen ein Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Beklagter ist, Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen.
Senat 7: Finanzämter Cloppenburg, Göttingen, Quakenbrück, Westerstede, Wilhelmshaven. Besondere Arbeitsgebiete: Grunderwerbsteuer.

Senat 8: Finanzämter Hannover-Land I, Lüchow, Oldenburg, Stade und Vechta.
Senat 9: Finanzämter Burgdorf, Gifhorn, Lüneburg und Peine; Besondere Arbeitsgebiete: Rechtshilfeersuchen.
Senat 10: Finanzämter Aurich, Hannover-Nord, Northeim, Stadthagen, Wittmund und Zeven. Besondere Arbeitsgebiete: Rechtsschutzbegehren, Rechtshilfeersuchen.
Senat 11: Finanzämter Osnabrück-Land. Besondere Arbeitsgebiete: Zuständigkeitsstreitigkeiten nach einem Beschwerdeverfahren.
Senat 12: Finanzämter Hannover-Land II, Hannover-Süd, Hildesheim und Leer. Besondere Arbeitsgebiete: Rechtshilfeersuchen.
Senat 13: Finanzämter Bad Bentheim, Bad Gandersheim, Cloppenburg, Delmenhorst, Hannover-Mitte und Sulingen.
Senat 14: Finanzämter Braunschweig-Altewiekring, Norden und Osnabrück-Stadt. Besondere Arbeitsgebiete: Haftung.
Senat 15: Finanzämter Goslar, Nordenham, Osterholz-Scharmbeck und Wolfenbüttel. Besondere Arbeitsgebiete: Vollstreckung und Duldung.
Senat 16: Finanzämter Burgdorf, Peine und Uelzen. Besondere Arbeitsgebiete: Rechtsschutzbegehren, Stundungs- und Erlasssachen.

Die Besetzung der Senate erfolgt in der Regel mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, die an den Urteilen und anderen Entscheidungen des Finanzgerichts mitwirken (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FGO). Derzeit sind insgesamt 56 Richter am Niedersächsischen Finanzgericht tätig.

Darüber hinaus werden Niedersachsen betreffende Zollsteuer-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen seit 1953 auf staatsvertraglicher Grundlage in einem gemeinsamen Senat bei dem Finanzgericht Hamburg verhandelt.

Die Arbeitsbelastung des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich seit Mitte der 1970er Jahre immer weiter erhöht, was seinen Ausdruck unter anderem in einer Verachtfachung der Eingangszahlen zwischen 1966 und 1999 findet. Als Grund hierfür wird die abnehmende Akzeptanz der steuerlichen Belastungen durch die Steuerpflichtigen vermutet (Anstieg der Steuerlast, Unübersichtlichkeit und Änderungsanfälligkeit des Steuerrechts). Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofes hat zudem dazu geführt, dass das Niedersächsische Finanzgericht in der Mehrzahl der vor ihm verhandelten Verfahren das endgültige Urteil fällt. Damit einher geht ein erhöhtes Interesse der Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen und ihrer Berater an den Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts. Diese werden – sofern sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben – seit einigen Jahren durch eine Veröffentlichungsliste und mittlerweile auch eine Onlineplattform zugänglich gemacht.

Stand: 27. Juli 2015

Bestandsgeschichte

Anmerkungen zur Acc. 54/72:
Die Prozessakten - hier Rechtsbehelfsakten - dieser Akzession sind im September 1972 vom Niedersächsischen Finanzgericht an das Hauptstaatsarchiv in Hannover abgegeben worden (vgl. Dienstakten Spez. E 1571). Diese erste Ablieferung des 1949 als unabhängiges Spruchorgan gegründeten Gerichts bestand damals aus den vollständigen Jahrgängen 1949 und 1950 sowie aus allen noch beim Gericht vorhandenen älteren Prozeßakten, die bei der Vorbehörde, dem Finanzgericht beim Oberfinanzpräsidenten Hannover, etwa seit 1940 entstanden waren. Der größte Teil dieser Akten, namentlich die älteren konnten wegen ihres geringen Umfanges kassiert werden. Auch bei den übrigen, die exemplarisch die Spruchtätigkeiten in Steuerstreitigkeiten dokumentieren sollen, ist zu beachten, daß sie kein vollständiges Bild des einzelne Steuerstreitfalles ergeben, das allein aus den Steuerakten des betreffenden Finanzamtes zu gewinnen wäre. Die Steuerakten werden von den Finanzämtern dem Gericht vorgelegt und gehören zur Entscheidungsgrundlage des Gerichts, gehen aber nach Beendigung des Rechtsstreits an das Finanzamt zurück.

Stand: August 1974

Anmerkung zur Acc. 28/79:
Die Rechtsmittelakten dieser Akzession sind vom Niedersächsischen Finanzgericht aus den Jahrgängen 1955 bis 1965 als archivwürdig ausgewählt und vom Hauptstaatsarchiv in Hannover in diesem Umfange übernommen worden. Das Finanzgericht hat vorher von den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. deren Rechtsnachfolgern die Zustimmung zu der Ablieferung an das Hauptstaatsarchiv eingeholt. Sie ist, soweit zur erfahren war, nur in einem Fall verweigert worden. Das daraus resultierende gleichmäßige Endjahr 1978 ist bei der Laufzeit der Akten nicht berücksichtigt worden.

Stand: März 1979

Enthält

Klageverfahren (Einzelfälle)

Literatur

50 Jahre Niedersächsisches Finanzgericht. 1949-1999. Hrsg. v. Niedersächsischen Finanzgericht. Hannover 1999.

www.finanzgericht.niedersachsen.de

Die veröffentlichten Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichtes in einer Auswahl ab dem 1. Januar 1997 und vollständig ab dem 1. Januar 1999 finden sich im Volltext und sortiert nach Entscheidungsjahr und -monat unter www.nwb.de/Finanzgericht/NFG.

Findmittel

EDV-Findbuch (2023)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

13,3

Bearbeiter

Dr. Christoph Gieschen (1979)

Regina Schleuning (2015)

Benutzung

Findmittel zu Archivgut mit Daten, die dem Sozialgeheimnis, der ärztlichen Schweigepflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder vergleichbarer Rechtsvorschriften unterliegen, können nicht online präsentiert werden.

Sowohl Findmittel als auch Archivgut können im Niedersächsisches Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden.