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NLA HA Nds. 480

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Landesjugendamt

Laufzeit

1919-1993

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Die Einrichtung des Landesjugendamtes (LJA) erfolgte durch einen Beschluss des Provinzialausschusses vom März 1924. Das LJA nahm daraufhin seine Tätigkeit nach Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) am 12. Juni 1924 auf (1). Von 1924 bis 1930 bestand noch keine eigenständige Behörde, sondern der Provinzialausschuss war Fürsorgeerziehungsbehörde, das Landesdirektorium führte die laufenden Geschäfte (§ 2 der zum 23. Mai 1924 datierten, am 16. Juli genehmigten Anweisung des Hann. Provinzialverbandes für die Ausführung der Fürsorgeerziehung auf Grund des § 24 des Preuß. Ausführungsgesetzes vom 29. März 1924 zum RJWG vom 14. Februar 1924)(2).

Die vom Provinziallandtag am 7. März 1930 beschlossene Satzung eines Landesjugendamtes genehmigte das Berliner Ministerium am 5. Juni 1930. Die Satzung sah einen Hauptausschuss mit 15 Mitgliedern und als Vorsitzenden des Amtes einen auf Vorschlag des Landeshauptmanns vom Provinzialausschuss zu bestimmenden Schatzrat vor. Nach jeder Neuwahl des Landtages mussten die Mitglieder des Landesjugendamtes neu bestellt werden (§ 7 der Satzung).

Nach Kriegsende fasste man am 12. Dezember 1945 die notwendigen Änderungen in eine neue Satzung (3). Bis zur Aufhebung der Provinzialverwaltung am 28. Februar 1946 bestand das Landesjugendamt als Abteilung beim Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes). Dieser wurde am 1. März 1946 zum Oberpräsidenten - staatliche Provinzialverwaltung - umgeformt und ging nach Bildung der Länder in die Verwaltung des Landes Hannover, später Niedersachsen, über.

Das Landesjugendamt behielt im Verlauf der Neuorganisation der Verwaltung aber seine Bezeichnung und seine Zuständigkeiten. Das Landesjugendamt war Fürsorgeerziehungsbehörde für den Bereich der sechs ehemaligen hannoverschen Regierungsbezirke. Ursprünglich dem Landesjugendamt im RJWG zugestandenen Rechte wurden z. T. durch spätere Verordnungen dem LJA entzogen und den mittleren Verwaltungsbehörden (Regierungspräsidenten) übertragen (Befugnisse nach § 29 RJWG betr. Pflegekinderschutz und Ernennung von Urkundsbeamten § 43 Abs. 2 RJWG).

Neben dem Landeserziehungsheim in Göttingen, einer Anstalt des Landes, bediente sich das Landesjugendamt zur Durchführung seiner Fürsorgeerziehungsaufgaben verschiedener konfessioneller Anstalten. Diese werden von der Inneren Mission getragen, soweit sie für evangelische Zöglinge bestimmt sind und von katholischen Orden, soweit sie für katholische Zöglinge bestimmt sind. Sie unterstanden der Aufsicht des Landesjugendamts (4).

Spätestens seit 1954 bestand ein Landesjugendwohlfahrtsausschuss beim Landesjugendamt Hannover (5), aber schon ab 1945 wurden auch bei den einzelnen Jugendämtern Ausschüsse gebildet - im Jahre 1954 bestanden sie bei 39 Jugendämtern im Lande (6).

Von 1959 bis 1972 war das LJA als Fachdezernat im Landesverwaltungsamt (NLVwA) eingegliedert (7). Dieses Fachdezernat wurde 1972 aufgelöst, die Aufgaben auf die Regierungspräsidenten/ Verwaltungspräsidenten verteilt (bis 1993)(8). Gesetzliche Grundlage bildete seit 1962 das neue Gesetz über die Jugendwohlfahrt (JWG)(9).

Zum 1. Januar 1987 wurden auf Beschluss des Kultusministeriums für die Aufgaben des Landesjugendamtes nach JWG - ausgenommen vom Landessozialamt zu erfüllende Eingliederungsmaßnahmen - Landesjugendwohlfahrtsausschüsse bei den Bezirksregierungen eingerichtet (10). Aber bereits seit 1975 bestanden einzelne Landesjugendwohlfahrtsausschüsse (11). Von 1987 bis 1993 gab es de facto vier Landesjugendämter bei den Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Weser-Ems.

In Rückwendung zu dem früher bestehenden Zustand machte man 1993 den Schritt zur erneuten Zentralisierung der Jugendhilfe. Auf Grund des Beschlusses des Landesministeriums vom 10. November 1992 wurde zum 1. Mai 1993 ein Niedersächsisches Landesjugendamt (NLJA) als eigenständige obere Landesbehörde (re-)konstituiert (12). Diese Behörde hatte etwa 100 Bedienstete. Das NLJA unterstand der Dienstaufsicht des Kultusministeriums. Die Fachaufsicht übten die jeweils sachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus (im Bereich der Familienförderung sowie Kinder- und Jugendschutz z.B. das Frauenministerium).

Dem NLJA unterlagen die in § 89 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (13) genannten Aufgaben, insbesondere:

1) die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII;
2) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe;
3) die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen;
4) die Planung, Anregung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe;
5) die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, die Aufsicht über Einrichtungen der Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls (insbesondere Kindertagesstätten und Heime);
6) die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe, sowie die bisher von den Bezirksregierungen wahrgenommenen Aufgaben zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Die bei den Bezirksregierungen bestehenden einzelnen Landesjugendwohlfahrtsausschüsse wurden zum 1. Mai 1993 aufgelöst und wieder ein Landesjugendhilfeausschuss für das gesamte Niedersachsen gebildet. Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Tageseinrichtungen für Kinder unterhielt das NLJA unselbständige Außenstellen in Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg (mit jeweils 5-10 Bediensteten). Die Außenstellen in Lüneburg und Oldenburg nehmen außerdem die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Dauerheime bis zu 20 Plätzen sowie Erholungs- und Ferieneinrichtungen wahr (14).

Die innere Organisation des NLJA wurde durch gemeinsamen Runderlass von MK, MI und MF vom 13. Mai 1993 bekannt gemacht. Demnach bestanden vier Dezernate mit jeweils mehreren Sachgebieten:

Dezernat 1: Allgemeine und übergeordnete Angelegenheiten
Dezernat 2: Tageseinrichtungen und Tagespflege der Kinder
Dezernat 3: Heimerziehung und Pflegekinderwesen
Dezernat 4: Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz (Sachgebiete siehe Organisationsplan)(15).

Die geschaffene Struktur sollte nur sechs Jahre überdauern. Der Runderlass vom 16. Juni 1999 machte einen Beschluss der Landesregierung zur Auflösung des NLJA als eigenständige Behörde zum 1. Juli des Jahres bekannt (16). Es wurde in die Bezirksregierung Hannover eingegliedert, von wo die Aufgaben als Vorortaufgabe mit landesweiter Zuständigkeit wahrgenommen werden.

Wie alle Jugendämter und Landesjugendämter bestand auch das Niedersächsische Landesjugendamt aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss (§§ 70 und 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Diese "Zweigleisigkeit" des Amtes war seit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1925 ein bestimmendes Merkmal der Jugendämter und vor dem Hintergrund heutiger Verwaltungsreformdiskussionen eine sehr moderne Konstruktion. Während die Verwaltung das laufende Geschäft erledigte, oblag dem Landesjugendhilfeausschuss die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen und politischen Vorgaben, die Grundzüge der Jugendhilfe zu diskutieren und der Verwaltung vorzugeben. Gerade deshalb gehörten dem Landesjugendhilfeausschuss Mitglieder aller im Bereich der Jugendhilfe in Niedersachsen tätigen Trägertypen und -vertretungen an.

Stand: März 2004

Im Zuge der Verwaltungsreform 2004 ging das der Bezirksregierung Hannover angeschlossene NLJA zusammen mit dem dortigen Sozialdezernat im Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) auf, das in Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (NLSJF) umbenannt wurde. Es hat seinen Sitz im Gebäude der bisherigen Bezirksregierung. Die beim MK ressortierenden Bereiche „Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder – fachliche Aufgabe und finanzielle Förderung“ war Gegenstand einer Schulverwaltungsreform . Die Aufgabe der Familienpolitik wurde dem NLSFJ als neuer Aufgabenschwerpunkt zugewiesen. Einzelne Förderprogramme des ehemaligen NLJA entfielen, welches auch keine Aufsichtsbefugnisse über die Kommunen mehr ausüben sollte, die stattdessen dem Sozialministerium übertragen wurden.

Stand: Juni 2015

Anmerkungen
(1) s. "Das Landesjugendamt" von Landesrat Koepchen, in: Sechzig Jahre Hannoversche Provinzialverwaltung, hg. vom Landesdirektorium, Hannover 1928.
(2) s. Verhandlungen des 58. Hannov. Provinziallandtags, 4. Sitzung am 23. Mai 1924, Drucksache Nr. 33.
(3) Satzung des Landesjugendamtes der Provinz Hannover vom 12. Dezember 1945 und Stellung des Landesjugendamtes 1947 siehe Nds. 173 Acc. 161/92 Nr. 59. - Der Hauptausschuss war auf Vorschlag des Landesdirektoriums vom 14. Juni 1933 mit Vertretern der Nationalsozialistischen Frauenschaft und der Hitlerjugend besetzt worden; s. Drucksache Nr. 29 zur Sitzung des Hann. Provinzialausschusses am 20. Juni 1933 in Nds. 120 Hannover Acc. 103/76 Nr. 51.
(4) Verwaltungshandbuch 1949, S. 138. - Zur Organisation in den Jahren 1945-1959 vgl. Nds. 120 Hannover Acc. 103/76 Nr. 51 und Nr. 76. Vgl. ferner ZGS 2/1 Nr. 381-383 (Jugendpflege 1933-1956).
(5) Geschäftsordnung für den Landesjugendwohlfahrtsausschuss beim Landesjugendamt Hannover (Entwurf von 1954) in Nds. 120 Hannover Acc. 103/76 Nr. 51. - Die Satzung von 1945 sah noch die ältere Form des Hauptausschusses vor.
(6) s. Nds. 120 Hannover Acc. 103/76 Nr. 76.
(7) Beschluss des Landesministeriums vom 24. Februar 1959, Nds. MBl. 1959 S. 239. - Vgl. dazu Nds. 120 Hannover Acc. 9/90 Nr. 814 und Acc. 103/76 Nr. 1 und 1/1.
(8) Zum Regierungsbezirk Lüneburg siehe Nds. MBl. 1973, S. 414.
(9) Gesetz über die Jugendwohlfahrt und das zugehörige Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 1962 Nds. GVBl. 1962 Nr. 32 S. 246.
(10) Beschluss vom 9. Dezember 1986, Nds. MBl. 1986, S. 1119.
(11) Nds. MBl. 1975, S. 694.
(12) Nds. MBl. 1993, S. 190. - Vgl. auch Nds. 120 Hannover Acc. 2001/024 Nr. 2.
(13) Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163, 1166, geändert durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl I S. 1398.
(14) Staatshandbuch 1993, S. 117.
(15) Nds. MBl. 1993, S. 563.
(16) Nds. MBl. 1999, S. 330.

Bestandsgeschichte

Um nach der zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit schwankenden Geschichte des Amtes eine unüberschaubare Bestandsaufsplitterung nach dem Provenienzprinzip zu vermeiden, wurde der Archivbestand als durchgehender Bestand für die gesamte Zeit von 1924 bis 1999 etabliert. Er besteht aus den beiden Ablieferungen Acc. 118/84 und 39/99. Der Bestand enthält viel Material zu Kinderheimen und Kindergärten. Neben Akten aus der Zeit der Selbständigkeit des Amtes bis 1959 entstammen die meisten der Zeit seiner Anbindung an andere Behörden. Allerdings befinden sich etliche Unterlagen aus der Zeit der nicht-selbständigen Tätigkeit in den Beständen NLA HA Nds. 110 A (Landesverwaltungsamt; nur einzelne Akten), vor allem aber in NLA HA Hann. 180 und Nds. 120 – diese Archivalien sind auch nach Schaffung des Gesamtbestandes Nds. 480 nicht in diesen zurück überführt worden.
Aus der Periode der zweiten Selbständigkeit 1993-1999 sind noch keine Unterlagen abgegeben worden.

Stand: März 2004

Enthält

Aufsicht über Kindergärten und Kinderheime, Projektförderung, Landeszuwendungen für Familienbildungsstätten u.a.

Findmittel

EDV-Findbuch (2022)

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Nds. 110 A (Landesverwaltungsamt: Allgemeine Angelegenheiten) Acc. 115/89 Nr. 6 und Nr. 24

Nds. 120 Hannover (Bezirksregierung Hannover)

Nds. 321 (Landesamt für Soziales, Jugend und Familie): Überlieferung ab 2005

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

2,5

Bearbeiter

Dr. Sven Mahmens (2004)

Dr. Christian Helbich (2015)

Benutzung

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.

Georeferenzierung

Bezeichnung

Niedersachsen

Zeit von

1946

Zeit bis

1993

Objekt_ID

1

Ebenen_ID

200

Geo_ID

200-1

Link

Niedersachsen