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NLA HA Nds. 221

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Oberfinanzdirektion Niedersachsen

Laufzeit

2010-2017

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Zum 1. Januar 2010 wurde die Oberfinanzdirektion Hannover (OFD Hannover) und OFD Oldenburg mit dem NLBV (Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung) und mit Teilen des bisher im Finanzministerium ansässigen Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN) zur Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD Niedersachsen) zusammengelegt.

Stand: Februar 2010

Zum 1. April 2016 wurde die Abteilung 4 der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen (Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (LBV)) als "Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung" in der Form einer selbständigen oberen Landesbehörde mit den vier dezentralen Standorten in Hannover, Aurich, Braunschweig und Lüneburg organisiert.
Stand April 2016

Vgl. auch das Vorwort zur Vorgängerbehörde Nds. 220 (Oberfinanzdirektion Hannover)

Zum 02.10.2017 wurde die OFD Niedersachsen aufgelöst. Die Aufgaben der OFD Niedersachsen wurden auf die neuen Behörden
„Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften" (NLBL) und des „Landesamtes für Steuern Niedersachsen" (LStN) (siehe Bestand Nds. 222) übertragen.

Bestandsgeschichte

Bisher umfasst der Bestand lediglich vier Akzessionen.

Stand: 2020

Findmittel

EDV-Findbuch (2020)

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Nds. 200 (Nds. Finanzministerium),
Nds. 205 (Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung),
Nds. 220 (Oberfinanzdirektion Hannover)
Nds. 222 Landesamt für Steuern Niedersachsen

Im Niedersächsischen Landesarchiv, Standort Aurich:
Rep. 97 (Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung)

Im Niedersächsischen Landesarchiv, Standort Oldenburg:
Rep 510 (Oberfinanzdirektion, Abteilung Oldenburg)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

0,3 (analoge Medien)

Bearbeiter

Oliver Brennecke (2010, 2016)

Benutzung

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.