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NLA HA Hann. 174 Zellerfeld

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Landkreis/Landratsamt Zellerfeld

Laufzeit

1728-1970

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung

Amtsverwaltung, Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Ent- und Bewässerung, Polizei, Bau- und Feuerpolizei, Unfallverhütung, Medizinalia, Kommunalaufsicht und -Verwaltung, Kirche und Schule, Versicherungen, Wirtschaft, Verkehr, Hoheit
Findmittel: EDV-Findbuch 2012
Umfang: 72,5 lfdm

Hinweise: Die Akten sind teilweise durch Pilzbefall geschädigt und können daher nur eingeschränkt zur Benutzung vorgelegt werden.

Bestandsgeschichte

I. Behördengeschichte

Die Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 trat am 1. April 1885 in Kraft und ersetzte die bisher geltende Amtsverfassung von 1859. Gleichzeitig erfolgte eine Umgestaltung der 1867 als Übergangslösung geschaffenen Kreisverfassung (vgl. Verordnung vom 12. September 1867 betr. Amts- und Kreisverfassung in der Provinz Hannover, Amtsblatt für Hannover, Jg. 1867 S. 1256 ff.). Der 1867 begründete, von dem Zellerfelder Amtshauptmann als "Kreishauptmann" geleitete Kreis, der auch die Ämter Ilfeld und Elbingerode umfasste, hatte nur begrenzte Kompetenzen. Der Kreishauptmann erhielt die Zuständigkeit des preußischen Landrats für das Militär- und Steuerwesen. Dessen übrige Funktionen verblieben beim Amtshauptmann. Die Aufgaben des Kreiskommunalverbandes beschränkten sich auf die Ausführung des Reichsimpfgesetzes und bestimmter Bewilligungen für Wohltätigkeitszwecke, da die Hauptlast der Verwaltung bei den alten Ämtern geblieben war.

Das änderte sich 1885 grundlegend. Der Kreis Zellerfeld erhielt sowohl räumlich wie sachlich einen neuen Zuständigkeitsbereich. Die Zuständigkeit für die Ämter Elbingerode und Hohnstein entfiel, da beide Ämter zu einem selbständigen Kreis Ilfeld vereinigt wurden, der seit 1932 zur Provinz Sachsen gehörte. Daher entsprach der neue Kreis Zellerfeld von 1885 in seinem Gebiet dem alten Amt Zellerfeld von 1859 und umfasste die Gemeinden Altenau, St. Andreasberg, Clausthal, Grund, Lautenthal, Wildemann, Zellerfeld, Bockswiese-Hahnenklee, Buntenbock, Lerbach, Lonau, Lonauerhammerhütte, Riefensbeek-Kamschlacken, Schulenburg und Sieber. Ebenso wie in den preußischen Provinzen von vor 1866 teilten sich der Landrat, der für die allgemeine Landesverwaltung zuständig war, und der Kreisausschuss, der die Selbstverwaltungsangelegenheiten des Kreises erledigte, die Verwaltungsaufgaben. So versah der Landrat grundsätzlich

die allgemeine Verwaltung, Land- und Forstwirtschaft, Polizei, Gemeindeaufsicht, Kirchen- und Schulverwaltung, Hoheits-, Geheim- und Pressesachen sowie das Versicherungsamt (vgl. den Geschäftsverteilungsplan von 1929).

Die Geschäftsverteilung sah nicht vor, dass die landrätliche Verwaltung nur die staatlichen und der Kreisausschuss nur die kommunalen Aufgaben versah. Vielmehr erledigte der Kreisausschuss in erheblichem Umfang auch rein staatliche Belange mit, die unten im einzelnen aufgeführt werden. Der Aufgabenbereich der landrätlichen Verwaltung nahm sich daher etwas bescheidener aus, als man aufgrund des Aktenplanes vermuten würde.

Der Kreisausschuss hatte die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen. Daneben waren ihm bestimmte Verwaltungsaufgaben und die Verwaltungsgerichtsbarkeit der ersten Instanz übertragen. Der Kreisausschuss hatte Selbstverwaltungs- und staatliche Aufgaben wahrzunehmen, d.h. Staatsaufgaben in der Form von Auftragsangelegenheiten. Daher ist die Beschreibung seiner Kompetenz relativ kompliziert und kann hier nur andeutungsweise erfolgen. In den Bereich der Selbstverwaltung gehörten soziale Fürsorge, Gesundheitspflege, Jugendpflege, Schulwesen, Kultur, Siedlungswesen, Straßenbau, Wirtschaftsförderung, Kreissparkasse u.a. Daneben oblagen dem Kreisausschuss auch zahlreiche staatliche Aufgaben, die hier nicht vollständig aufgeführt werden können, z.B. Armen-, Schul- und Einquartierungsangelegenheiten, Feld-, Jagd- und Forstpolizei u.a. Zusätzlich zu diesen ihm kraft übertragenen Zuständigkeiten erledigte der Kreisausschuss ebenso wie in zahlreichen anderen hannoverschen Landkreisen auch noch die Aufgaben der Gemeindeaufsicht, der Standesamts- und Sparkassenaufsicht, Angelegenheiten, die an sich zum Arbeitsgebiet der landrätlichen Verwaltung gehörten (vgl. Richthofen S. 177, Hann. 174 Zellerfeld Nr. 48: Übersicht über die

Verteilung dieser Aufgaben bei den verschiedenen Landkreisen in der Provinz Hannover von 29.5.1925).

Nach 1933 musste der Kreisausschuss seine Aufgaben als Beschlussbehörde der Landesverwaltung sowie als Kommunalbehörde an den Landrat abtreten. Mochte der Kreisausschuss auch nominell noch weiter bestehen, de facto entwickelte sich nach 1933 sehr rasch eine einheitliche, dem Landrat unterstehende Verwaltung mit dem Landrat als oberster Entscheidungsinstanz entsprechend dem Führerprinzip des NS-Staates. Die weiter gesondert geführten Akten des Kreisausschusses lassen erkennen, dass er nunmehr die für Sozialfürsorge, Jugend- und Gesundheitswesen zuständige Kreisverwaltungsabteilung war. 1943 ordnete der Reichsinnenminister die Zusammenfassung der kommunalen und staatlichen Kreisaufgaben und die Bildung einer Einheitsbehörde an (vgl. Richthofen S. 191).

Die Verwaltungsreform von 1885 brachte in Zellerfeld noch keine Neuordnung der Registratur. Die vom Oberpräsidenten 1884 angeordnete Kassation der nicht mehr von der Verwaltung benötigten Akten unterblieb, da man die Registratur erst 1872/1873 gründlich geordnet und dabei entbehrlich gewordene Akten ausgesondert hatte. Außerdem bestand keine Raumnot, da die Steuer- und Militärakten des bisherigen Kreises Zellerfeld, soweit sie die Ämter Ilfeld und Elbingerode betrafen, an den neu gebildeten Kreis Ilfeld abgegeben wurden und außerdem keine Registraturen aufgehobener Ämter eingegliedert werden mussten (vgl. Hann. 174 Zellerfeld Nr. 61). Offensichtlich bestand die Registratur des alten Amtes Zellerfeld im wesentlichen unverändert fort.

Im Jahre 1908 war der Zustand unhaltbar geworden. Es gab weder ein gebundenes Aktenverzeichnis noch die in Preußen vorgeschriebene Aktenheftung noch eine klare Trennung in Spezialia und Generalia. Manche Vorgänge hatten kein Aktenzeichen erhalten. Außerdem fehlte eine Altregistratur.

Eine Bewilligung von Sondermitteln durch den Kreistag sowie ein staatlicher Zuschuss von 1200 Mark waren erforderlich, um die Registratur in Ordnung zu bringen (vgl. Hann. 174 Zellerfeld Nr. 63). Die 1909 in Angriff genommene Neuordnung konnte wegen des Ersten Weltkrieges erst Ende 1921 abgeschlossen werden. Das Ergebnis dieser Ordnungs- und Verzeichnisarbeiten ist der vorliegende Bestand Hann. 174 Zellerfeld in seiner jetzigen Gliederung. Einen Einheitsaktenplan für preußische Landkreisregistraturen hat es offenbar nicht gegeben. Vielmehr war die Gliederung im einzelnen in das Belieben der jeweiligen Behörde gestellt. Die Unterteilung der Abteilungen in Fach, lfd. Nr., Allgemeine und besondere Vorgänge so wie Sammelhefte scheint jedoch in kommunalen- und Kreisverwaltungen verbreitet gewesen zu sein.

Im Zuge dieser Neuordnung wurden auch die Akten des Amtes Zellerfeld aus der Zeit vor 1885 ausgeschieden und in eine Altregistratur gebracht, aus der sie in mehreren Schüben, soweit sie archivwürdig waren, an das Staatsarchiv abgegeben wurden (vgl. das Vorwort zum Findbuch Hann. 74 Zellerfeld). In den Jahren 1909 ff. erhielten die Kreisakten das preußischen Normen entsprechende Aussehen (Aktenheftung); die Akten des Kreisausschusses wurden als Abt. E ("Kommunalverwaltung" - helle Aktendeckel) in den Registraturplan eingebaut.

Größere Aussonderungen und Kassationen erfolgten (1927/1928, 1936, 1938). 1938 nahm das Staatsarchiv Hannover eine Auswahl archivwürdiger Akten vor (vgl. Hann. 174 Zellerfeld Nr. 64). Diese und andere 1958 und 1960 ausgewählte Akten wurden 1959 (Acc. 41/59) und 1960 (Acc. 16/1960) an das Staatsarchiv abgegeben (vgl. Altfindbuch Hann. 174 Zellerfeld).

In den Jahren 1939/1940 ordnete man die Registratur neu und stellte sie auf einen von der Firma Regis gelieferten Aktenplan um. Dabei gelangten die älteren Akten in die Altablage. Der Schnitt

zwischen den beiden Registraturen verläuft etwa in den Jahren 1933-1938. Vor der neueren 1940 eingerichteten Registratur hat von wenigen, unbedeutenden Resten, die hier im Hause der erwähnten Altregistratur eingegliedert wurden, abgesehen, kein geschlossener Bestand Krieg und Nachkrieg überdauert. Große Verluste traten vermutlich durch die Vernichtungsaktion am Ende des Zweiten Weltkrieges ein (vgl. Richthofen S. 229 Anm. 350). Erhaltene Reste sind 1972 bei der Auflösung der Altaktei ohne Hinzuziehung des Hauptstaatsarchivs ausgesondert und eingestampft worden. Dabei ist auch die gesamte Nachkriegsregistratur des Landkreises Zellerfeld bis auf einige spärliche Fragmente zugrunde gegangen (vgl. Nds. C 950 Zellerfeld).

Einen Überblick über die Registratur 1940-1945 gewährt ein zweibändiges Aktenverzeichnis (vgl. Hann. 174 Zellerfeld Nr. 65: Akten des Landrates; Nr. 66: Akten des Kreisausschusses).

Durch das sogenannte Harzgesetz wurde der Landkreis Zellerfeld mit Wirkung vom 1. Juli 1972 aufgelöst. Der größere Teil wurde dem Landkreis Goslar zugeschlagen.


II. Literaturhinweise

Christiane von Richthofen, Der Landkreis Zellerfeld. Seine Bedeutung als politische und Verwaltungseinheit in den Jahren 1885 bis 1972, Göttingen 1976 (hier vor allem S. 26-32).


III. Bestandsgeschichte

Anfang 1973 trat das Hauptstaatsarchiv Hannover an den Landkreis Goslar heran und bat um Abgabe nicht mehr benötigter Akten des Landkreises Zellerfeld. Dabei stellte sich heraus, dass die Altaktei bereits vernichtet war, nicht jedoch das sogenannte "Archiv", das noch im Zellerfelder Kreishaus lag. Am 20. März 1973 lieferte der Landkreis Goslar die "Archivakten" zusammen mit den dazugehörigen Behördenfindbüchern (Band 1 - 12: Abt. A - J) an das Hauptstaatsarchiv nach Hannover ab (vgl. Dienstregistratur Spez. E 1511 Clausthal-Zellerfeld). Dabei handelt es sich im wesentlichen um

den vorliegenden Bestand. Nach einer groben Vorordnung durch Magazinbeamte stellte Herr Dr. Schöningh die alte ursprüngliche Registraturordnung wieder her, machte die Behördenfindbücher benutzbar, ergänzte sie, ordnete die früheren Abgaben aufgrund des alten Signatursystems ein und schuf damit die Voraussetzung für die Neuverzeichnung. Diese erfolgte durch Herrn Cordes in den Jahren 1974-1976 bis zur Seite 782, den letzten Teil (S. 782 - 1082) verzeichnete Herr Lathwesen aufgrund eines Werkvertrages. Bei dieser Neuverzeichnung wurde das Signatursystem auf fortlaufende Zählung umgestellt.

Eine Kassation nicht archivwürdiger Akten ist nach der Übernahme in das Hauptstaatsarchiv nicht erfolgt, obwohl eine Reihe von Akten kaum historischen Wert beanspruchen kann. Hierbei war die Überlegung ausschlaggebend, dass eine Kreisregistratur des Regierungsbezirks Hildesheim wegen ihrer relativen Vollständigkeit in dem erhaltenen Umfang bestehen bleiben soll, um eine möglichst dichte und zuverlässige Dokumentation des Verwaltungsablaufes, der Aufgabenbewältigung und der Einzelkompetenzen eines Landkreises exemplarisch für die anderen Landkreise zu gewährleisten.

Hannover, 2. November 1977
gez. Dr. Jürgen Asch


Der Bestand ist im Rahmen eines größeren Erschließungsprojektes in die archivische EDV-Datenbank unter der Fachsoftware izn-AIDA übertragen worden.

Hannover, im Februar

2014

Georeferenzierung

Bezeichnung

Kreis Zellerfeld

Zeit von

1937

Zeit bis

1972

Objekt_ID

3232017

Ebenen_ID

20

Geo_ID

20-3232017

Link

Kreis Zellerfeld

Georeferenzierung

Bezeichnung

Kreis Zellerfeld

Zeit von

1885

Zeit bis

1937

Objekt_ID

69

Ebenen_ID

420

Geo_ID

420-69

Link

Kreis Zellerfeld