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NLA HA Hann. 10

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Staatsverträge

Laufzeit

1705-1866

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Zur Geschichte der hannoverschen Staatsverträge

Das vorliegende Findbuch verzeichnet in erster Linie die im Bestand Hann. 10 enthaltenen "hannoverschen Staatsverträge". Es geht aber über ein reines Bestandsfindbuch mit seiner Absicht hinaus, auch solche seit 1705 von Hannover geschlossenen Staatsverträge zu erfassen und mit einer Fundstelle nachzuweisen, die mit einer Urkunde im Bestand nicht vertreten sind. Dieses Ziel stand dem Bearbeiter nicht von Anfang an vor Augen, sondern ergab sich erst, als bei fortschreitender Verzeichnung der Verträge und deutlicher werdenden Zusammenhängen Lücken im Bestand Hann. 10 sich auftaten. Angesichts der kriegsbedingten schweren Aktenverluste auf dem gesamten Feld der auswärtigen Angelegenheiten im Hauptstaatsarchiv erschien es dem Bearbeiter bald lohnend, ein aus allen irgendwie noch zugänglichen Quellen ergänztes und vervollständigtes Verzeichnis hannoverscher Staatsverträge seit 1705 zu erstellen. Somit ist hier der Versuch gemacht worden, Bestandsfindbuch und thematisches Verzeichnis zu kombinieren.

Allerdings - das Ergebnis ist, da die archivischen Gegebenheiten bei einem Archivfindbuch nun einmal nicht außer acht gelassen werden können, nicht mehr als ein Kompromiss, der in verschiedener Hinsicht nicht voll befriedigen kann. So ist es unter dem Gesichtspunkt des Vollständigkeitsanspruchs als ein Mangel anzusehen, dass die Verträge mit dem Fürstentum/Herzogtum Braunschweig (-Wolfenbüttel) hier nicht berücksichtigt sind. Sie liegen sämtlich im Bestand Cal. Or. 32, auch soweit sie das "Grenzjahr" 1705 überschreiten, sind hier in keiner Weise berücksichtigt und müssen daher in einem eigenen Findbuch erschlossen werden. Andererseits hat das vorliegende Findbuch alle im Bestand Hann. 10 liegenden Stücke zu erfassen, auch soweit es sich gar nicht um Staatsverträge im eigentlichen Sinne handelt. Inkonsequenzen solcher Art lassen sich erst in einem allein nach wissenschaftlichen Editionsgrundsätzen zusammengestellten Verzeichnis oder Inventar vermeiden. Hierfür wäre angesichts der schlechten Quellenlage im Hauptstaatsarchiv auch verstärkt die Überlieferung in anderen Archiven heranzuziehen und zu durchforschen.

Die im Bestand Hann. 10 versammelten Urkunden enthalten in der Hauptsache vom Kurfürstentum bzw. Königreich Hannover mit anderen Staaten zur Regelung bestimmter Beziehungen eingegangene Verträge (Staatsverträge im formellen Sinn). Es handelt sich mithin um Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten und die Verträge sind Völkerrechtsnormen. Für sie - die große Masse - trifft der Titel "Hannoversche Staatsverträge" vollkommen zu. Aber wir stoßen im Bestand auch auf Beurkundungen solcher Rechtsakte, die nicht in den Rahmen dieser Definition passen. Sie lassen sich wie folgt unterscheiden: a) Staatsverträge, an denen Hannover als Vertragspartner nicht beteiligt war, b) Verträge, die nicht als Staatsverträge im völkerrechtlichen Sinne bezeichnet werden können, c) Rechtsakte, die formal überhaupt nicht als Verträge anzusehen sind.

Die Gruppe a) ist von sehr geringer Bedeutung, lediglich drei Verträge sind hier zu nenn: Hessen-Kassel Nr. 7, Kaiser Nr. 3, Preußen Nr. 9 (sog. Herrenhäuser Traktat). Beim erstgenannten Vertrag spielte der Kurfürst von Hannover die Rolle des Vermittlers; dem zweiten Vertrag schloss sich Georg II. nur wenig später auch als Kurfürst von Hannover durch Deklaration (die nicht im Bestand vorhanden ist) an; der Herrenhäuser Traktat hatte wenigstens politisch für Hannover entscheidendes Gewicht.

Gruppe b) ist von erheblich größerem Umfang, wobei die Abgrenzung zu den Staatsverträgen im Einzelfall streitig sein kann. Einige zweifelsfreie Beispiele: Belgien Nr. 10: Vertrag zwischen der hannoverschen Regierung und einem Privaten, Hessen-Kassel Nr. 14: Rezess zwischen der hessischen Reservatenkommission zu Bovenden und dem hannoverschen Amt Harste, Hildesheim Nr. 1: Rezess zwischen dem Domkapitel zu Hildesheim und den sieben Stiftern einerseits und den Hildesheimischen Landständen Augsburgischer Konfession andererseits, Hohnstein Nr. 2: Vergleich zwischen zwei Linien der Grafen zu Stolberg, Oldenburg Nr. 2: Vergleich zwischen Oldenburgischen und hannoverschen Gemeinden, Preußen Nr. 12: hannoversch-preußisches Protokoll über die Ziehung einer Markgrenze, Stolberg Nr. 2: Vergleich zwischen einem Grafen zu Stolberg und dem Stift Ilfeld.

Die wohl umfangreichste Gruppe c) ist ein Beleg dafür, dass archivische Sammelbestände wie der vorliegende selten rein nach logisch-systematischen Gesichtspunkten aufgebaut sind. Es können ebenfalls nur Beispiele angeführt werden: Goslar Nr. 1: Hypotheken- und Schuldverschreibung, Hessen-Kassel Nr. 14: Regulativ für ein Appellationsverfahren, Hildesheim Nr. 2: Schutzbrief für zwei stifthildesheimische Dörfer, Kaiser Nr. 4: kaiserliche Deklarationen für Hannover, Mecklenburg Nr. 1, 2, 4: verschiedene kaiserliche Dekrete usw. in dem Exekutionsverfahren gegen den Herzog von Mecklenburg, Mühlhausen Nr. 1-4: Reverse der Stadt Mühlhausen, Ostfriesland Nr. 1-7: verschiedene Rechtsakte betr. die Sukzession des Hauses Braunschweig-Lüneburg im Fürstentum Ostfriesland, Papst Nr. 1: Zirkumskriptionsbulle "Impensa Romanorum Pontificum", Sachsen-Gotha Nr. 1: verschiedene Rechtsakte betr. die sachsen-lauenburgische Sukzession. Ohne Zweifel handelt es sich auch bei den Gruppen b) und c) um Rechtshandlungen von oder mit Auswärtigen, weisen die darüber ausgestellten Urkunden in äußeren oder inneren Merkmalen eine gewisse Verwandtschaft zu den Staatsverträgen auf, aber die folgenden Ausführungen lassen sie beiseite.

Die hannoverschen Staatsverträge im völkerrechtlichen Sinn, um die es im folgenden ausschließlich geht, entstammen dem Zeitraum 1705 bis 1866. Das Anfangsjahr ist von der Beständegliederung vorgegeben, das Schlussjahr vom Untergang des Staates Hannover als Völkerrechtssubjekt. Vielfältig und kaum artspezifisch gebraucht sind die Bezeichnungen, die uns in den Vertragsurkunden begegnen: Staatsvertrag, Traktat, Konvention, Übereinkunft, Rezess, Vergleich, Protokoll, Akkord, Punktation, Transaktion u.a. Jedenfalls ist eine feste Terminologie nicht zu konstatieren und verrät ihre Verwendung nichts wesentliches über den Vertrag. Die Klassifizierung der Staatsverträge ist nach verschiedenen Gesichtspunkten möglich. Ihr Wert wird in der Völkerrechtslehre, d.h. unter dem juristischen Aspekt, bestritten.

Hier seien nur zwei Kriterien genannt: a) Nach der Zahl der Vertragspartner lassen sich bilaterale und multilaterale Verträge unterscheiden. Letztere begegnen hier aus dem 18. Jh. nur vereinzelt, z.B. der Deutsche Fürstenbund von 1785, häufig dann aber aus dem 19. Jh. In diesem Jahrhundert werden die großen Verträge geschlossen, die die alten Schranken für Handel und Verkehr beseitigen und ihnen neue Wege öffnen, so die verschiedenen Zollvereinigungsverträge unter den deutschen Staaten, die internationalen Verträge über die Ablösung des Brunshäuser, des Sund- und des Scheldezolls, die Weser- und die Elbschifffahrtsakte, die (z.T. hier nur regestierten) Post- und Telegraphenvereinsverträge.

b) Ein anderes Unterscheidungsmerkmal für die Staatsverträge ist der von ihnen geregelte Gegenstand. Danach kann man sie einteilen in Friedens-, Bündnis-, Garantie-, Grenz-, Handels-, Grenz-, Handels-, Zoll-, Eisenbahn-, Schifffahrts-, Rechtshilfe-, Auslieferungs-, Kultur-Verträge usw. Jede der genannten Arten ist im vorliegenden Bestand mehr oder weniger zahlreich vertreten, auf die Anführung von Beispielen sei hier verzichtet, sie i.e. nachzuweisen ist Aufgabe eines Sachindex.

Näher einzugehen ist auf die Entstehungsweise der Staatsverträge. Sie tritt uns in der Regel auf eine mehrstufige entgegen, und da sie dann auch in mehreren Urkunden ihren Ausdruck gefunden hat, ist sie für die Art und Weise der nachfolgenden Verzeichnung von maßgeblicher Bedeutung. Es lassen sich normalerweise folgende Stadien des Vertragsabschlusses unterscheiden:
a) die Bevollmächtigung von Unterhändlern (Kommissaren),
b) die Verhandlungen bis zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Vertragstextes,
c) die Unterzeichnung desselben durch die Bevollmächtigten,
d) die Ratifikation durch das Staatsoberhaupt,
e) die Auswechselung der Ratifikationsurkunden,
f) das Inkrafttreten des Vertrages,
g) die Veröffentlichung oder Bekanntmachung des Vertrages.

Diese Stadien (bis auf g) sind bereits am Anfang der Laufzeit des Bestandes Hann. 10 (1705) klar zu unterscheiden, die Beurkundung in mehreren Stufen (Handlungen) ist bis zum Ende des Bestandes eindeutig vorherrschend. Nur vereinzelt treten daneben vereinfachte Beurkundungsverfahren in Erscheinung, bei denen der Vertrag ohne Bevollmächtigte und/oder ohne Ratifikation abgeschlossen, also unmittelbar beurkundet wird.

Gehen wir von den Gegebenheiten des Bestandes Hann. 10 aus, so haben wir es in der Hauptsache mit Ratifikationsurkunden (oben d) zu tun, die von der jeweiligen Vertragsgegenseite für Hannover ausgestellt und gegen die hannoverschen Ratifikationsinstrumente ausgewechselt sind. Mit der Ratifikation erteilt das nach der Verfassung zuständige höchste Staatsorgan - der Landesherr, Monarch, Präsident, Stadtrat - dem von den Bevollmächtigten unterzeichneten Vertrag seine Genehmigung und verspricht, den Vertragsbestimmungen getreulich nachzukommen. Ist die Ratifikationsurkunde dem oder den Vertragspartner(n) ausgehändigt, erhält der Vertrag für den betreffenden Staat völkerrechtliche Verbindlichkeit.

Da zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen nur das Staatsoberhaupt (im 19. Jh. verfassungsmäßig) befähigt ist, steht jeder von den Bevollmächtigten abgeschlossene Vertrag unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Ratifikation (Ausnahmen gleich unten). Das Staatsoberhaupt, aber nicht nur dies, sondern überhaupt die Staatsführung, wahrt sich auf solche Weise das Recht und die Möglichkeit, den Vertrag noch einmal einer Kontrolle zu unterziehen, ob er in allen seinen Teilen formell und materiell den Wünschen, Absichten und eingenommenen Rechtspositionen entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann noch in die Ratifikationsinstrumente (in gegenseitiger Übereinstimmung) Änderungen eingefügt (Beispiele: Bremen Nr. 9, Dänemark Nr. 9, Oldenburg Nr. 14b) oder schlimmerenfalls (ein- oder beidseitig) die Ratifikation unterlassen (siehe Österreich Nr. 1 bzw. den sog. Köhlbrandvertrag mit Hamburg S. 116a) oder die Aufnahme der Ratifikationsurkunde der Gegenseite verweigert werden (siehe Bremen Nr. 4, Elbschifffahrt Nr. 4, Russland Nr. 2).

In besonderen Fällen kann eine Ratifikation von vorneherein entfallen, so, wenn die Staatsoberhäupter den Vertrag unmittelbar abschließen (z.B. Beitritt des Prinzregenten Georg zur Heiligen Allianz, Österreich Nr. 6, Preußen Nr. 26), wenn Kriegshandlungen durch militärische Oberbefehlshaber eingestellt werden (Kapitulation von Kloster Zeven, Frankreich Nr. 2, von Sulingen, Frankreich Nr. 3), wenn in dem Vertrag eine frühere Verbindlichkeit lediglich vollzogen oder geringfügig modifiziert wird (z.B. Dänemark Nr. 6, Preußen Nr. 46) oder wenn die Ratifikation eines Vertrages die eines anderen mit umfassen soll (Preußen S. 360t).

Nicht immer erfolgt die Ratifikation durch das Staatsoberhaupt, sondern in dessen besonderem Auftrag (der in der Urkunde nicht zum Ausdruck kommen muss) durch die Regierung (z.B. das hannoversche Kabinettsministerium: Bremen Nr. 4a, das preußische Etatministerium: Preußen S. 287, 287a, das Oldenburgische Staatsministerium: Oldenburg Nr. 7, 19, die hessischen Geheimen Räte: Hessen-Kassel Nr.3a) oder nur durch den Außenminister (Preußen Nr. 50, 53) oder einen Ratssekretär (Lübeck Nr. 1, 2, 3). Eine solche im Auftrage des Staatsoberhaupts erfolgte Genehmigung zeigt im allgemeinen den minderen Rang der Vertragsabreden an.

Dem Wesen der Ratifikation entspricht es, dass der Vertragstext in die Urkunde mit seinem vollen Wortlaut eingerückt und damit hier noch einmal (nach der Unterhändlerurkunde) oder, im seltenen Fall von deren nachträglicher Abänderung, überhaupt erst in seiner authentischen Fassung festgehalten wird. Notwendig ist das indessen nicht: Im 19. Jh. wird bei multilateralen umfangreichen Verträgen von der Einschaltung des Wortlauts bisweilen ganz abgesehen oder allenfalls Anfang und Ende des Vertrages angeführt, worüber sich die Vertragsschließenden - wie über andere Formalien der Ratifikationsurkunden - vorher verständigen müssen (nicht unbedingt schriftlich, so aber z.B. ausdrücklich im Schlussprotokoll des Vertrages Preußen Nr. 71). Die Ratifikationsurkunde wird vom Staatsoberhaupt mit Unterschrift und Siegel ausgefertigt. Von Anfang an, jedoch im 18. Jh. keineswegs ausnahmslos, findet sich daneben die Kontrasignatur eines Ministers, im 19. Jh. des Außenministers, der den Monarchen und die Regierung dem Auslande gegenüber vertritt und mit seiner Gegenzeichnung dem Monarchen gegenüber die Verantwortung für die rechtmäßige Form des internationalen Geschäfts übernimmt.

Äußerlich machen die Ratifikationsurkunden durch ihre oft kostbare und prächtige Gestaltung Aufsehen, wobei im vorliegenden Bestand exotische Vertragspartner wie Brasilien, Mexiko, Türkei besonders hervorstechen. Zu dieser Prachtentfaltung gehört dann auch ein entsprechendes Zeremoniell beim Austausch der Ratifikationsurkunden, der formell das Völkerrechtliche Geschäft abschließt (oben e). Ein darüber aufgenommenes Protokoll bekundet, dass die Urkunden in gehöriger Form befunden worden seien, kann aber auch noch weitere - gemeinsam oder einseitig zu Protokoll gegebene - Erklärungen enthalten (z.B. England Nr. 2, Frankreich Nr. 12, Preußen Nr. 68).

Bei einem multilateralen Vertrag empfängt prinzipiell jeder Teil so viele Ratifikationsurkunden, wie Vertragspartner ihm gegenüberstehen, das kann zuweilen einen beachtlichen Stapel für jeden ergeben (z.B. Vertrag über die Ablösung des Brunshäuser Zolls von 1861: 16 Urkunden, Vertrag über die Fortführung des deutschen Zoll- und Handelsvereins von 1853: 20 Urkunden, Elbschifffahrtsakte von 1821: 9 Urkunden). In solchen Fällen bedeutet es eine Vereinfachung, wenn statt der Auswechselung zahlreicher Urkunden die Hinterlegung nur einer Ratifikationsurkunde pro Vertragspartner an einer bestimmten Stelle (oft ein Archiv am Ort der Vertragsverhandlungen) vereinbart wird (so z.B. Elbschifffahrt S. 85a, 86, Preußen S. 358, 360u, Sachsen S. 382). Die völkerrechtliche Verbindlichkeit tritt dann ein, wenn alle Vertragspartner (oder eine vereinbarte Mindestzahl von ihnen) ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Dies Verfahren dürfte eine Erklärung dafür sein, warum von den oben angeführten Beispielen Ratifikationsurkunden im vorliegenden Bestand fehlen.

Der Akt der Ratifikation ist hier als erstes behandelt worden, weil der Bestand in der Hauptsache Ratifikationsurkunden enthält. Das rechtlich und historisch eigentlich bedeutsame Zeugnis stellt natürlich der Vertrag selbst dar, der hier regelmäßig als Insert des Ratifikationsinstruments entgegentritt, daneben aber nicht selten auch in der von den Bevollmächtigten (Kommissaren) unterzeichneten Vertragsurkunde (Unterhändlerexemplar) im Bestand vorhanden ist (z.B. Amerika Nr. 2, Belgien Nr. 9, Bremen Nr. 1 u. ö.). Dass die Verhandlungen durch eigens ernannte und mit ordnungsmäßiger Vollmacht ausgestattete Beauftragte - einzelne Minister, außerordentliche Gesandte, hohe Fachbeamte - geführt worden sind, geht aus dem Eingang des Vertrages hervor (Ausnahme siehe Dänemark Nr. 2), aber auch aus den im Bestand hin und wieder anzutreffenden, vom Staatsoberhaupt ausgestellten Originalvollmachten, die im Austausch an Hannover gelangt sind (vgl. Amerika Nr. 4, Brasilien Nr. 1, Dänemark Nr. 10 u. ö.).

Vertragsverhandlungen brauchen nicht zwangsläufig durch Bevollmächtigte geführt zu werden. Die Regierungen können auch direkt, zumeist schriftlich, miteinander in Verbindung treten und den Vertragsabschluss durch Auswechselung von gleichlautenden Erklärungen oder Noten herbeiführen (hierzu siehe unten), aber es liegt auf der Hand, dass auf diesem Wege schlecht komplizierte Sachverhalte geregelt werden können.

Der Gang der Verhandlungen ist im vorliegenden Bestand nicht dokumentiert, die aus ihnen auf hannoverscher Seite erwachsenen Akten - Instruktionen, Entwürfe, Weisungen, Berichte, Konferenzprotokolle usw. - sind leider 1943 nahezu vollständig zugrunde gegangen (eine Ausnahme bilden aber z.B. die Akten der Weserschifffahrtskommission, Hann. 124). Der Interpretation der Verträge, der Erklärung der Besonderheiten ihrer Beurkundung sind damit, jedenfalls vom hannoverschen Blickpunkt aus, engste Grenzen gesetzt.

Für beides sind, wie Bittner, die Lehre von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden, S. 103 f. dargelegt, die Verhandlungsakten unverzichtbare Hilfen. Der hier allein vorliegende Vertragstext, in Artikel oder Paragraphen eingeteilt, wird von den Bevollmächtigten in einer Schlusssitzung einer letzten gemeinsamen Prüfung unterzogen und danach durch Unterschrift und Besiegelung als richtig festgestellt. Ein hierfür aufgenommenes Protokoll (Vollziehungsprotokoll) liegt gelegentlich im Bestand (z.B. Hamburg Nr. 1, Hessen-Kassel Nr. 22, Oldenburg Nr. 17. Häufiger noch sehen sich die Bevollmächtigten am Ende der Verhandlungen veranlasst, zusätzliche Erklärungen, Erläuterungen oder Vorbehalte zu dem Vertrage zu machen und diese in einem Schlussprotokoll festzuhalten (z.B. Belgien Nr. 5, Preußen Nr. 40, 41, 49, Rußland Nr. 1).

Solche auf den Vertrag bezogene Nebenabreden können auch von vorneherein in der Form von Separatartikeln, Separatkonventionen o.ä. getroffen werden. Auf diese Weise lassen sich Haupt- und Nebenpunkte, offene und geheime Absprachen, langfristige und vorläufige Regelungen in von einander getrennte Urkunden unterbringen.

Bei der Ratifikation werden die Nebenurkunden wiederum ganz unterschiedlich behandelt, entweder werden sie mit dem Hauptvertrag in derselben Urkunde oder je für sich, manchmal aber auch im selben Vertrag teils so, teils so ratifiziert. Zusatz- und Schlussprotokolle werden in den Ratifikationsurkunden oft nicht einmal erwähnt (Beispiele: Dänemark Nr. 11: Hauptvertrag nebst Separatartikel in derselben Urkunde, Separatvertrag und Schlussprotokoll in besonderen Urkunden ratifiziert; Bremen Nr. 12: Hauptvertrag nebst 4 Beilagen sowie 4 Separatartikel in der Ratifikationsurkunde erwähnt, Schlussprotokoll nicht).

Die Beilagen haben zumindest formal nicht dieselbe Qualität wie die Nebenurkunden. Sie dienen der näheren Erläuterung, Ausführung, Nachweisung einzelner in Haupt- oder Nebenvertrag enthaltener Bestimmungen. Ihr äußerst vielfältiger Inhalt kann hier nur mit wenigen Beispielen belegt werden: Zolltarife, Warenverzeichnisse, Formulare, Karten, Tabellen, Post- und Eisenbahnbetriebsordnungen, Grenzbeschreibungen, früher oder gleichzeitig abgeschlossene Konventionen. Ungeachtet dessen, dass die Unterzeichnung ausdrücklich oder stillschweigend unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch die höchste Staatsgewalt erfolgt, ist das Datum (Ort und Zeitpunkt) der Unterzeichnung dasjenige, nach dem der Vertrag später zitiert wird. Beispiel: Holland Nr. 5a: Meppener Vertrag vom 2. Juli 1825. Eine auf dieses Datum zurückwirkende Kraft kommt der Ratifikation gleichwohl nicht zu. Ist der Vertrag nicht gemeinsam von allen Bevollmächtigten zum selben Zeitpunkt unterzeichnet worden, sondern innerhalb bestimmter Frist zu unterschiedlichen Zeiten, so sind die angegebenen mehreren Daten zu zitieren (z.B. Dänemark Nr. 14, Luxemburg S. 199a), womöglich wird aber auch ein einheitliches Datum fingiert, wie überhaupt mit Rückdatierungen gerechnet werden muss (siehe Dänemark Nr. 2, Rußland Nr. 1).

Im konstitutionellen Zeitalter gewinnen auch die Parlamente Mitwirkungsrechte bei den völkerrechtlichen Verträgen, die im einzelnen recht unterschiedlich ausgebildet und weitreichend sind. Hier sei § 92 des hannoverschen Staatsgrundgesetzes von 1833 angeführt (ähnlich die Verfassungen von 1840 und 1848):

"Die allgemeine Ständeversammlung wird von den Verträgen, die der König mit anderen Mächten schließt, in Kenntnis gesetzt, sobald es die Umstände erlauben. Erfordert die Ausführung der Verträge die Bewilligung von Geldmitteln oder sollen dieselben eine Einwirkung auf die innere Gesetzgebung des Königreichs hervorzubringen, so bedarf es deshalb der verfassungsmäßigen Mitwirkung der Stände."

Dass im Falle des Satzes 2 die völkerrechtliche Wirksamkeit der Verträge von der Zustimmung der Ständeversammlung abhängig gemacht sei, darf man wohl nicht annehmen. Andernfalls hätten alle derart betroffenen Verträge bei der Unterzeichnung durch die Bevollmächtigten nicht nur unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch das Staatsoberhaupt, sondern auch unter dem der Zustimmung der Ständeversammlung gestellt werden müssen. Tatsächlich findet das Mitwirkungsrecht der Ständeversammlung bzw. des parlamentarischen Gremiums der anderen Vertragsseite kaum einmal eine Erwähnung, wenn, dann in einem Schlussprotokoll, wo der Vorbehalt gemacht ist, dass zur Ausführung des Vertrages die Zustimmung erforderlich sei (so Bremen Nr. 7, 11, Hessen-Kassel Nr. 23).

Vom Zeitpunkt des Eintritts der völkerrechtlichen Verbindlichkeit durch Auswechselung oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zu unterscheiden, der nicht mit jenem zusammenzufallen braucht. So kann z.B. im Vertrag oder außerhalb desselben (z.B. Bremen Nr. 12, 13) ein späteres Datum dafür festgelegt werden. Andrerseits können, wofür der Bestand ein Beispiel nicht bietet, einzelne Bestimmungen bereits vor der Ratifikation in Kraft gesetzt werden.

Eines weiteren Aktes bedarf die Umsetzung der vertraglichen Absprachen in das innerstaatliche Recht des jeweiligen Vertragspartners. Durch Vertrag geschaffenes Völkerrecht gilt ja nur zwischen den beteiligten Völkerrechtssubjekten, den Staaten, nicht unmittelbar für die Staatsangehörigen (Untertanen). Der Staat muss die völkerrechtlich übernommenen Pflichten für seine Angehörigen, deren Rechtssphäre davon betroffen ist, erst auf dem üblichen Wege der Gesetzgebung (unter Mitwirkung des Parlaments, siehe oben) verbindlich machen (so jedenfalls im Verfassungsstaat des 19. Jahrhunderts), das ergibt sich aus der gleichfalls von jedem der vertragsschließenden Staaten übernommenen Pflicht zur Ausführung des Vertrages. Üblicherweise werden deshalb Verträge mit Binnenwirkung in der Gesetzsammlung zur Nachachtung durch die Untertanen, also mit Gesetzeskraft, bekanntgemacht, entweder im vollen Wortlaut (wie zumeinst) oder in einer besonderen Verordnung, in die die relevanten Passagen aus dem Vertrag im Wortlaut oder dem Sinne nach übernommen worden sind.

Trotzdem sind auch im 19. Jahrhundert längst nicht alle Staatsverträge amtlich publiziert worden, wofür verschiedenste Gründe vorgelegen haben mochten. Nicht immer liegen sie so deutlich auf der Hand, wie bei der Verabredung der Geheimhaltung, die sich auf den ganzen Vertrag oder nur auf Teile desselben erstrecken kann (offener und geheimer Teil, geheime Separatartikel). Dem Mangel an Publizität der Staatsverträge, der in den früheren Jahrhunderten ein nahezu vollständiger war, verdankte eine Reihe bekannter privater Vertragssammlungen, die seit dem 17. Jahrhundert einsetzen, ihre Entstehung.

Deren umfangreichste hat der Göttinger Staatsrechtler und spätere hannoversche Bundestagsgesandte Georg Friedrich v. Martens 1791 begründet. Sie ist von anderen bis 1944 fortgeführt worden (siehe W. Baumgart: Bücherverzeichnis zur deutschen Geschichte, Frankfurt usw. 1971, S. 80 f. sowie unten das Verzeichnis der zitierten Literatur). Auch sie krankt, jedenfalls in dem hier relevanten Zeitraum, daran, dass Vertragsbeilagen und Nebenabsprachen (Separatartikel, Schlussprotokolle usw.) häufig genug fehlen.

Die durch den Vertrag begründeten völkerrechtlichen Rechte und Pflichten bestehen prinzipiell nur zwischen den Staaten, die den Vertrag unterzeichnet haben. Oft aber wird in ihm der Beitritt anderer Staaten ausdrücklich offen gelassen (Bremen Nr. 20: Preußen soll Beitritt von Braunschweig und Lippe vermitteln) oder andere Staaten zum Beitritt aufgefordert, gelegentlich auch der Beitritt eines oder mehrerer Staaten zur Bedingung gemacht (z.B. Bremen Nr. 13). Die Beitrittserklärung des Hinzutretenden (Akzession) und seine Annahme durch jeden der ursprünglichen Vertragsstaaten (Akzeptation) ist wiederum ein völkerrechtlicher Vertrag, der auch der beiderseitigen Ratifikation bedarf. In dieser Form hat sich z.B. das Königreich Hannover den europäischen Verträgen, die die napoleonische Ära liquidierten, angeschlossen: dem Bündnis gegen Napoleon vom 25. Mrz. 1815, der Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815, der Heiligen Allianz vom 26. Sept. 1815, dem 2. Pariser Frieden vom 20. Nov. 1815, dem Pariser Liquidationsvertrag vom 25. Apr. 1818 und dem Frankfurter Territorialrezess vom 20. Juli 1819.

Wie bereits angedeutet, werden völkerrechtliche Verträge auch ohne die Einschaltung von Bevollmächtigten durch direkte Verhandlungen der einen Regierung mit der anderen, die jeweils natürlich keiner besonderen Vollmacht bedarf, abgeschlossen. Dieses Verfahren läuft auf dem Korrespondenzwege ab, und auch die am Schluss von den Regierungen bzw. deren Außenministern unterzeichneten gleichlautenden Vertragsurkunden werden wechselseitig zugesandt. Im 18. bis ins beginnende 19. Jh. waren, wie es scheint, auch in diesen Fällen die nachfolgende Ratifikation durch den Landesherrn und der Austausch der Ratifikationsurkunden durchaus üblich, wie Beispiele im Bestand (Dänemark Nr. 7, Hessen-Kassel Nr. 20, Holland Nr. 2 und 4, Lippe-Detmold Nr. 2) und außerhalb desselben (Hessen-Kassel 1782 Febr. 5/Apr. 13, 1817 Aug. 16/26, Stift Hildesheim 1784 Dez. 29/1785 Jan. 13, Mecklenburg 1797 Febr. 16/Mrz.3) zeigen.

Allerdings treten im 19. Jh. daneben zunehmend Vertragsabschlüsse, die allein durch Austausch von Ministerialurkunden ohne nachfolgende Ratifikation getätigt werden. Mit dem Wegfall von Bevollmächtigten und der späteren Ratifikation kommt ein wesentlich vereinfachtes Verfahren zum Durchbruch, bei dem die Regierungen bzw. ihre Außenminister unmittelbar die Verträge vollziehen und in Wirksamkeit setzen. Entsprechend nüchtern sind die Urkunden mit ihren inneren und äußeren Merkmalen gehalten, in diesem Bestand fehlen sie wohl gerade aus diesem Grund. Soweit sie im Findbuch regestenmäßig erfasst sind, mussten sie aus anderen Beständen oder Drucken ermittelt werden: Anhalt 1858 Sept. 22/ Okt. 7, Bremen 1826 Mai 14/31, Holland 1846 Juni 25/Juli 3, Österreich 1837 Apr. 26/Mai 20 u. ö. Den Beispielen ist zu ersehen, dass der Vertrag richtig mit zwei Daten zitiert werden muss, da die Vertragspartner in der Regel zu unterschiedlichen Zeiten unterzeichnet haben (Ausnahme davon - Unterzeichnung am selben Tag - Hessen-Kassel 1839 Febr. 20).

Bestandsgeschichte

In der Bärschen Beständeübersicht gibt es den Bestand Hann. 10 nicht. Die Staatsverträge sind dort noch mit den älteren Urkunden betr. auswärtige Staaten im Bestand Cal. Or. 31 vereinigt. Die Herauslösung der hannoverschen Staatsverträge ab 1705 geschah im Zuge einer Neuverzeichnung von Cal. Or. 31, mit der noch im Erscheinungsjahr von Bärs Beständeübersicht, 1900, begonnen wurde. Im Oktober 1902 nahm Dr. V. Loewe die Verzeichnung der Staatsverträge ab 1705 in Angriff; ihren Abschluss konnte er im Oktober 1903 vermelden. Den neuen Bestand Hann. 10, übrigens der einzige Urkundenbestand der Abteilung "Hannover", rekrutierte er aus dem Altbestand Cal. Or 31 und, mit wenigen Urkunden, aus Celle Or. 8, insbesondere Elbcommercium (jetzt Hann. 10 Elbschifffahrt). Die naheliegende Übernahme der Verträge mit Braunschweig seit 1705 aus Cal. Or. 32 wurde nicht vollzogen.

Die Neuordnung Loewes lässt sich heute bis in alle Einzelheiten nicht mehr nachvollziehen, da die Findbücher zu Cal. Or. 31 und Hann. 10 1943 verbrannt sind. Erschwerend kommt hinzu, dass der Bestand Hann. 10 nach dem Bombenschaden ausgelagert war und nach seiner Rückkehr ein Teil der Urkunden 1946 in das Leinehochwasser geriet. Die gestörte Ordnung konnte nur im Groben wiederhergestellt und der Bestand nur mit einer summarischen Übersicht benutzbar gemacht werden. Unklar blieb, in welchem Umfang Verluste infolge Auslagerung und/oder Hochwasser eingetreten waren.

In seine Vorbemerkung hat Georg Schnath (1950) die Differenzen zwischen der von Bär 1900 abgedruckten Aufstellung und dem von ihm (Schnath) festgestellten Ist-Bestand aufgezeigt, ohne sie jedoch erklären und die Verluste bestimmen zu können. Es tauchen nämlich folgende Staaten, Städte pp., die bei Bär mit Urkunden nach 1705 vertreten sind, in Hann. 10 nicht mehr auf: Anhalt, Baden, Bayern, Frankfurt am Main., Hessen-Homburg, Stadt Hildesheim, Liechtenstein, Bistum Magdeburg, Nassau, Pfalz, Pyrmont, Reuß ä. L., Reuß j. L., Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Ungarn, Venedig, Württemberg. Der größte Teil dieser Abweichungen von der Bärschen Liste geht zweifellos auf die Neuordnung Loewes zurück.

Die alten Signaturen von Cal. Or. 31 sind weitgehend auf den Urkundenumschlägen erhalten. Der alte Ordnungszustand lässt sich damit im großen und ganzen rekonstruieren und mit Hilfe dieses Rasters auch der Verbleib einzelner Urkunden erklären. So sind die Urkunden der Staaten Anhalt, Baden, Bayern, Nassau, Reuß, der thüringischen Staaten und Württemberg aus dem Jahr 1865 offenbar unter der späteren Signatur Preußen Nr. 71 zusammengezogen worden. Die einzig bei Bär aufgeführte Urkunde Ungarns von 1745 findet sich jetzt unter Österreich Nr. 2, die Hessen-Homburgs und Liechtensteins von 1857 jetzt unter Österreich Nr. 10a. Die von Bär bezifferten 260 Urkunden des Stifts Hildesheim und 16 Urkunden der Stadt Hildesheim sind von Loewe nach seinem Arbeitsbericht zum größten Teil in andere Bestände (Hild. Or.) überführt worden.

Eindeutig und lückenlos lassen sich indessen die Unstimmigkeiten zwischen der Bärschen Liste und dem heutigen Stand nicht mehr aufklären. Mithin entfällt auch die Möglichkeit, von einem rechnerischen Fehlbetrag an Urkundennummern gegenüber Bär auf Verluste nach dem 2. Weltkrieg zu schließen. Diese ergeben sich vielmehr in erster Linie, wenn auch nicht völlig zweifelsfrei, aus Lücken in der von Loewe stammenden Signaturfolge, zusätzlich auch aus inhaltlichen Gesichtspunkten. Als fehlend wurden auf diese Weise festgestellt: Frankreich Nr. 4, Oldenburg Nr. 19 (die Ratifikationsurkunden) und Rußland Nr. 5. Bei der fehlenden Urkunde Bremen Nr. 21 bleibt der Befund unsicher: die alten Signaturen von Cal. Or. 31 lassen eine Lücke, in die eine neue Nr. 21 hineingepasst hätte, nicht erkennen, und auch aus anderen Quellen oder sachlichen Zusammenhängen ist ein eventuell fehlender Vertrag nicht zu ersehen. Die nach der jetzigen Neuverzeichnung zu ziehende Bilanz lautet, wie es hiernach scheint, doch recht günstig: 3 und 4 Nummern müssen als Kriegs- oder Nachkriegsverlust gelten.

Zur Neuverzeichnung:

Sie konnte erst in Angriff genommen werden, nachdem der hochwassergeschädigte Teil des Bestandes 1977 restauriert worden war. Nun zeigte sich: 3 Pergamenturkunden haben infolge des Hochwassers ihre Lesbarkeit total eingebüßt, die Verträge sind nicht mehr eindeutig zu verifizieren (England Nr. 1, Rußland Nr. 4 und 6), die Schäden der übrigen betroffenen Urkunden halten sich in Grenzen. Für die Erschließung erschien angesichts der oben beschriebenen mehrstufigen Entstehungsweise der Staatsverträge und der inhaltlich und formalen Beschaffenheit der Urkunden eine stark formalisierte Einzelverzeichnung angemessen. Das Schema der Regesten sieht folgende Position vor:

a) Daten des Vertrages, in der Regel das der Unterzeichnung durch die Bevollmächtigten und das der Ratifikation, ersteres in Klammern, wenn der von den Bevollmächtigten unterzeichnete Vertragstext nur abschriftlich in die Ratifikationsurkunde eingefügt ist, maßgeblich für die Einordnung der Urkunden in die chronologische Reihenfolge ist das erste nicht in Klammern stehende Datum,

b) Bezeichnung, Parteien und Gegenstand des Vertrages (weitgehend nach dem Vertragswortlaut formuliert),

c) Umfang und Bestandteile (Beilagen) des Vertrages, Sprache, soweit nicht deutsch, Laufzeit des Vertrages und, soweit dies dem Bearbeiter tunlich erschien, eingehendere Beschreibung des Inhalts,

d) Bevollmächtigte, Kommissare (nach dem Sprachgebrauch der Quellen ist ein Wesensunterschied zwischen beiden nicht erkennbar) oder Unterzeichner des Vertrages mit Namen und Titel, falls das Original der Unterhändlerurkunde vorliegt, ist das Anfangswort unterstrichen: Bevollm., Komm. usw.,

e) Ratifikation mit Name und Titel des Genehmigenden (in der Regel des Staatsoberhaupts), ggf. auch der von ihm vertretenen Korporation oder Behörde, des weiteren Gegenzeichnung durch einen Minister usw., Ausfertigungen sind wie oben unter d) durch Unterstreichung des Anfangswortes gekennzeichnet: Ratif.,

f) Beschreibung der Urkunde nach ihren äußeren Merkmalen, insbesondere auch ihres Erhaltungszustandes nach der Restaurierung,

g) alte Signatur, soweit noch feststellbar, teilweise nur aus dem Zusammenhang erschlossen,

h) Druckort(e), ab 1818 in der Regel die amtliche Gesetzsammlung für das Königreich Hannover und die Aktenstücke der allgemeinen Ständesammlung des Königreichs Hannover, hilfsweise, selten zusätzlich die im Literaturverzeichnis nachgewiesenen Gesetzsammlungen anderer Staaten und gedruckten Vertragssammlungen, wenn nötig, unter Angabe der Vollständigkeit des Abdrucks,

i) Bemerkungen, zusätzliche Informationen zum Vertrag, namentlich Verweise auf im Bestand befindliche Ratifikationen anderer Vertragspartner, auf Verhandlungsakten in anderen Beständen des Hauptstaatsarchivs, auf zugehörige Karten in der Kartenabteilung, auf folgeweise von Hannover erlassene Gesetze oder Verordnungen, ferner das Datum der hannoverschen Ratifikation, das der Auswechselung der Ratifikationsurkunden (wenn kein Protokoll darüber im Bestand), Hinweise auf Abänderung, Ergänzung, Ersetzung des Vertrages durch spätere Vereinbarungen - alles dies nur, soweit es in der bruchstückhaften Überlieferung des Hauptstaatsarchivs mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden konnte. Von Nutzen waren hierfür auch das Findbuch des Staatsarchivs Wolfenbüttel zum dortigen Bestand 142 Urk. (hier: FA 244) sowie das "Chronologische Verzeichnis der österreichischen Staatsverträge" von Bittner.

Die verschiedenen Gliederungspunkte der Regesten sind nicht durch Ziffern, sondern nur durch Absätze kenntlich gemacht. Die arabischen Ziffern wurden benötigt für eine Unterzählung der mehr oder weniger zahlreichen Einzelurkunden, die unter einer Signaturnummer sehr oft zusammengefasst sind. Teils handelt es sich dabei um die Beurkundung verschiedener Vertragsstufen (vgl. oben S. VII) oder selbständiger Vertragsteile (vgl. oben S. X) wie Bevollmächtigung, Unterhändlerexemplar, Ratifikationsurkunde, Separatartikel, Schlussprotokoll, usw. Teils handelt es sich um die Ratifikationsinstrumente der mehreren Unterzeichner ein und desselben Vertrages (vgl. oben S. IX), teils aber auch nur um mehrere unter einem Sachbetreff zusammengefasste Urkunden wie z.B. Mecklenburg Nr. 2 (betr. die mecklenburgische Exekutionskommission), Osnabrück Nr. 2 (betr. die Abtretung des Stifts Osnabrück), Sachsen-Gotha Nr. 1 (betr. die sachsen-lauenburgische Sukzession). Jedes selbständige Dokument ist auf Grund dieser Unterzählung zitierbar, was für Verweise und Indices eine besondere Vereinfachung bedeutet. Aus demselben Grunde ist der Bestand durchnumeriert worden. Die den Bestand erschließenden Indices werden in einem besonderen Band diesem Findbuch angeschlossen.

In die Ordnung des Bestandes brauchte nur wenig eingegriffen zu werden. Das Alphabet der Vertragsstaaten einschließlich des Sachbetreffs "Elbschifffahrt" wurde beibehalten, innerhalb desselben lediglich Köln unter K (statt unter C) und Lippe-Schaumburg als Schaumburg-Lippe unter S neu eingruppiert. Einige Urkundennummern wurden in einen besseren sachlich-systematischen Zusammenhang gebracht und erfuhren deshalb eine Umsignierung (Nachweise auch im Findbuch an gehöriger Stelle):

Corvey Nr. 1 zu Hann. 9f Nr. 371
Elbschifffahrt Nr. 5 zu Dänemark Nr. 10.1
Hohnstein Nr. 1 zu Sachsen Nr. 2.3
Minden Nr. 1 zu Preußen Nr. 12a
Österreich Nr. 10 zu Elbschifffahrt Nr. 2.13
Preußen Nr. 17 zu Fürstenbund Nr. 1-3
Preußen Nr. 59 zu Luxemburg Nr. 1
Preußen Nr. 62 zu Österreich Nr. 10a
Schaumburg-Lippe Nr. 1a zu Cal. Br. 1 Nr. 1882

Einzelne Urkunden sind aus fortbestehenden Signaturnummern herausgenommen und an anderer Stelle mit einer eigenen Nummer eingefügt worden:
aus Preußen Nr. 34 zu Preußen Nr. 34a
aus Preußen Nr. 55 zu Thurn u. Taxis Nr. 5
aus Preußen Nr. 59 zu Waldeck Nr. 1a

Ein Originalvertrag mit Mecklenburg ist aus den Akten Hann. 180 Lüneburg XVII Nr. 523 in den vorliegenden Bestand übernommen worden (Mecklenburg Nr. 5b). Dem oben S. XV unter a) formulierten chronologischen Einordnungsprinzip zufolge mussten einige Verträge abweichend von der Loeweschen Nummernfolge eingruppiert werden.

Die Erweiterung des Findbuches über ein Bestandsverzeichnis hinaus in Richtung auf ein sachthematisches Verzeichnis ist bereits eingangs begründet worden. Die anderweitig ermittelten Staatsverträge sind im Prinzip nach dem obigen Verzeichnungsschema erfasst, wenn auch oft die vorgefundene Überlieferung nicht alle erwünschten Informationen hergab, zuweilen nicht einmal die Daten sicher festgestellt werden konnten; eine Beschreibung der Urkunde entfiel dann, wenn nur eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung stand. Die Titelaufnahmen von Verträgen ohne Urkunde im Bestand sind nicht in die laufende Zählung einbezogen worden. Bestände, in denen Verträge in unterschiedlicher Überlieferungsform ermittelt wurden, sind vor allem folgende: Celle Or. 4, Hann. 26a, Hann. 80 Lüneburg, Hann. 92, Hann. 93, Hann. 108 H, Dep. 103 VI. Das Alphabet der Vertragsstaaten ist um folgende Länder erweitert: Anhalt, Holstein, Nassau, Sachsen-Weimar, Schweiz und Sizilien (Neapel).

Es ist keine Frage, dass das vorliegende Verzeichnis innerhalb dieses erweiterten Rahmens jederzeit ergänzt werden kann und muss, einen Anspruch auf Vollständigkeit nicht im mindesten erhebt. Gleichwohl möge das Ergebnis der Verzeichnung am Schluss mit folgenden Zahlen festgehalten werden: Der Bestand Hann. 10 umfasst 420 Nummern, unter denen 1100 Einzelurkunden verzeichnet sind. Dazu sind 96 Verträge gekommen, von denen keine Urkunde im Bestand vorhanden ist.

Abkürzungsverzeichnis

a.a.O. am angführten Ort
anh. anhängend
ao. außerordentlich
a.S. alter Stil
aufgedr. aufgedrückt
Ausf. Ausfertigung
Ausst. Aussteller
Bd. Band
begl. beglaubigt
Bek. Bekanntmachung
Bem. Bemerkung
Bevollm. Bevollmächtigte(r)
Bgm. Bürgermeister
Brand. Brandenburg
d.d. de dato

Dep. Departement
dt. deutsch
erh. erhalten
Frhr. Freiherr
GBl. Gesetzblatt
Gegenz. Gegenzeichnung
Geh. Geheime(r)
Ges. Gesandter
GS Gesetzsammlung
hann. hannoversch
Kps. Kapsel
kgl. königlich
Komm. Kommissar(e)
lat. lateinisch
Lit. Littera
m. mit
Mgr. Mariengroschen
Min. Minister
n. St. neuer Stil
Öst. Österreich
Papoblsg. Papieroblatensiegel
Perg. Pergament
Präs. Präsident
Ratif. Ratifikation
Rtlr. Reichstaler
Res. Resident
rest. restauriert
Schr. Schrank
Sekr. Sekretär
Sg. Siegel
silb. silbern
Unterschr. Unterschrift
Urk. Urkunde
v. von
vorzgl. vorzüglich
wassergesch. wassergeschädigt
Ziff. Ziffer

Hannover, den 25. Juni 1990
gez. Gieschen


Der Bestand ist im Rahmen eines größeren Erschließungsprojektes in die archivische EDV-Datenbank unter der Fachsoftware izn-AIDA übertragen worden.

Hannover, im Juni 2012

Bei der Neuverpackung des Bestandes sind bei den Nummern 61, 68, 70, 157, 168, 171, 223, 309, 311, 313, 319, 330 und 392 Schrägstrichnummern gebildet worden, damit Verzeichnung und Verpackungseinheit übereinstimmen. Dabei sind die einzelnen Ziffern, unter denen die Verträge/Ratifikationsurkunden/Anlagen erfasst waren, auf die jeweiligen Schrägstrichnummern verteilt worden.

Pattensen, im Juni 2021

Enthält

Staatsverträge u.a. über politische u. militärische Bündnisse, Grenz- u. Hoheitssachen, Auslieferung von Deserteuren u. Verbrechern, Reichssachen, Handel, Schifffahrt, Zollverein, Eisenbahn, Post, Telegraphen, Flusskorrektion.

Literatur

Aktenstücke der 1. (2., 3. usw.) allgemeinen Ständeversammlung des Königreichs Hannover, 1822-1866

Allgemeines Reichsgesetz- und Verordnungsblatt für das Kaisertum Österreich, 1850, 1854

Aschoff, H.G.: Das Verhältnis von Staat und katholischer Kirche im Königreich Hannover (1813-1866), Hildesheim 1976

Bippen, W. v.: Geschichte der Stadt Bremen, 3 Bde, Bremen und Halle, 1892-1904

Bittner, L.: Chronologisches Verzeichnis der österreichischen Staatsverträge, 4 Bde, Wien 1903-1917 (zit.: Bittner I, II, III, IV)

Bittner, L.: Die Lehre von den völkerrechtlichen Vertragsurkunden, Stuttgart, Berlin, Leipzig 1924

Bauer, G.: Die hannoversch-englischen Subsidienverträge 1702-1748, Aalen 1962

Chur-Braunschweig-Lüneburgische Landesordnungen und Gesetze ... calenbergischen Teils, 5 Bde, Göttingen 1739-1740

Dallmeier, M.: Quellen zur Geschichte des europäischen Postwesens 1501-1806, 2 Teile, Kallmünz 1977

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DuMont, J.: Corps universel diplomtique du droit des gens, 8 Bde, Amsterdam und Den Haag, 1726-1731

Fürstlich Waldeckische Regierungsblätter, Jg. 1-56, 1811-1866

Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe, Bd. 1-6 (1843-1867). - Vorgang s. Landesverordnungen der Grafschaft Lippe

Gesetzsammlung für das Herzogtum Oldenburg, Bd. 1-10 (1813-1844), 1817-1845. - Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg, Bd. 11-19 (1845-1866), 1849-1866 (zit.: Old. GS)

Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1810-1866 (zit.: Preuß. GS)

Gesetz- und Verordnungssammlung für die Herzoglich Braunschweigischen Lande, Jg. 20-53, 1833-1866. - Vorgang s. Verordnungssammlung für die Herzogl. Braunschweigischen Lande

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Die preußische Expedition nach Ostasien, 4 Bde, Berlin 1864-1873

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Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover, 1818-1866 (zit.: Hann. GS)

Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und sonstigen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen, Bd. 1-17, 1813-1865

Schaumburg-Lippische Landesverordnungen, Bd. 2-10 (1640-1870), 1805-1870

Schnath, G.: Geschichte Hannovers im Zeitalter der neunten Kur und der englischen Sukzession 1674-1714, 4 Bde, Hannover 1938-1982

Spangenberg, E.: Sammlung der Verordnungen und Ausschreiben, welche für sämtliche Provinzen des hannoverschen Staats... ergangen sind, 4 Teile, Hannover 1819-1825

Stoerck, F.: Das Greifswalder Bündnis zwischen Peter d. Gr. und Georg I. vom 28./17. Okt. 1715, in: Pommersche Jahrbücher, Bd. 2, 1901, S. 3-90

Verordnungssammlung für die Herzogl. Braunschweigischen Lande, Jg. 1-19, 1814-1832. - Forts. s. Gesetz- und Verordnungssammlung für die Herzogl. Braunschweigischen Lande

Findmittel

EDV-Findbuch (2012)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

420 Nrn.