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NLA HA Nds. 660 Walsrode

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Staatliches Forstamt Walsrode

Laufzeit

1949-1971

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Vorbemerkung: Zur allgemeinen Geschichte der Forstämter und zur Forstverwaltung in Niedersachsen nach 1945 siehe das Vorwort zum Tektonikpunkt "Forstämter im ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg".

Das Forstamt Walsrode bestand im Jahr 1937 aus den Revierförstereien Fulde und Fallingbostel, den Unterförstereien Walsrode und Ahlden sowie dem Forstaufseherbezirk Frankenfelderbruch (vgl. Deutsches Forsthandbuch 1937 S. 170/171).

Bei der Forstreform des Jahres 1997 wurde das Forstamt Walsrode aufgehoben und das Gebiet dem Forstamt Rotenburg zugelegt (Nds. MBl. Nr. 27/1997 S. 1026-1027).

Stand: September 2016

Bestandsgeschichte

Der vorliegende Bestand Nds. 660 Walsrode beinhaltet die Forstakten des Forstamtes Walsrode (ab 1945) und schließt damit an den Bestand Hann. 182 Walsrode (Forstakten bis 1945) an. Er umfasst bisher lediglich die Acc. 2016/14.

Nach der Verwaltungs- und Gebietsreform der Jahre 1977/1978 sind die Archivsprengel der Staatsarchive im Niedersächsischen Landesarchiv neu aufgeteilt worden, so dass das Hauptstaatsarchiv Hannover ab 1978 seine Zuständigkeit für das Forstamt Walsrode verliert. Akten mit einer Lauftzeit ab dem Stichjahr 1978 sind somit im NLA-Staatsarchiv Stade zu suchen.

Stand: September 2016

Enthält

Organisation des Forstamts, Bereisungsplan, Bestandslagerbuch, Holzwirtschaft, Maßnahmen gegen Schädlingsbefall

Literatur

Walter Kremser, Niedersächsische Forstgeschichte - eine integrierte Kulturgeschichte des nordwestdeutschen Forstwesens (Rotenburger Schriften Sonderband 32), Rotenburg (Wümme) 1990

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Hann. 182 Walsrode (Oberförsterei/Forstamt Walsrode), Forstakten vor/bis 1945

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M.

0,2

Bearbeiter

Christiane Drewes (2016)

Benutzung

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landes Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden.