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NLA HA Hild. Br. 8

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Fürstbischöfliches Hofgericht zu Hildesheim

Laufzeit

1512-1802

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung

Zivilprozessakten, Protokollbücher und Organisationsakten des Hofgerichts in Hildesheim
Findmittel: EDV-Findbuch
Umfang: 33,6 lfdm

Bestandsgeschichte

Die alte Ordnung der Grafschaften als Gerichtssprengel verhinderte lange Zeit die Entstehung eines zentralen Hofgerichts für das Fürstbistum Hildesheim. Ein bereits 1395 erwähntes Hofgericht war nichts anderes als ein an den landesherrlichen Hof gezogenes Vogteigericht, in dem der fürstbischöfliche Vogt auf Steuerwald als Richter fungierte. Für 1518 ist erstmals eine Mitwirkung der Stände an der Besetzung des Hofgerichts nachgewiesen. Daran erinnerte die Ritterschaft auf dem Landtag 1630, als Fürstbischof Ferdinand sich anschickte, ein neues, jetzt zentrales Hofgericht zu errichten.

Erst 1652 gelang es seinem Nachfolger, den Plan zu verwirklichen. Fürstbischof Maximilian Heinrich berief das Hofgericht mit einem Hofrichter als Präsidenten, drei ordentlichen und zwei außerordentlichen Hofgerichtsassessoren als Beisitzern sowie einem Sekretär, einem Schreiber und einem Pedell als Unterpersonal. Bei der Besetzung des Hofgerichts waren die Stände anfangs nicht beteiligt. Ab 1664 hatte dann der Landesherr bei Ausscheiden eines der jetzt vier ordentlichen und zwei außerordentlichen Assessoren einen ihm von den Ständen vorgeschlagenen Kandidakten zu ernennen. Während zunächst bei jeder Neubesetzung alle vier Stände jeweils zwei Kandidaten präsentierten, wurde dieses Recht ab 1688 wechselweise wahrgenommen.

Über die mehrfach aufgestellte Hofgerichtsordnung konnte erst 1730 Einigung erzielt werden. Das Hofgericht erhielt eine umfassende Geschäftsordnung, nach der es mit der fürstbischöflichen Regierung in allen Zivilsachen konkurrierte. Da es aber für alle Regierungs-, Lehns- und Steuersachen sowie alle Freidings-, Meierdings-, Höltings- und Kriminalsachen unzuständig war, trat es an Bedeutung weit hinter die Regierung zurück. Das Hofgericht hielt nur acht ordentliche Gerichtstage im Jahr ab, Richter und Schreiber waren mehr ehrenamtlich tätig (vgl. H.W. Crome, Geschichte

der Gerichtsbarkeit des Hildesheimischen Hofgerichts in Rechtsstreitigkeiten, welche das Interesse der Hofkammer betreffen, in: Hild. Br. 12 Nr. 462, verfasst Anfang des 19. Jahrhunderts; Justus Lücke, Die landständische Verfassung im Hochstift, 1643-1802. Ein Beitrag zur territorialen Verfassungsgeschichte, Hildesheim 1968, S. 137-142).

Die Hauptmasse der Akten ist 1881 vom Landgericht Hildesheim an das Staatsarchiv nach Hannover abgegeben worden. Die restlichen Akten sind vermutlich bei den Ablieferungen des Obergerichts 1873 und des Landesgerichts Hildesheim 1882 in Haus gekommen.

Hannover, den 31. Oktober 1988
gez. Dr. Poestges


Im Rahmen eines größeren Erschließungsprojektes ist das maschinenschriftliche Findbuch in die archivische EDV-Datenbank unter der Fachsoftware izn-AIDA übertragen worden.

Hannover, im Mai

2007