NLA BU H 23a

  • Zugeordnete Objekte zeigen
  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Procurator fisci

Laufzeit 

1715-1867

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Abteilung: Akten staatlicher Provenienz, Hessische Grafschaft Schaumburg, Zentrale Behörden.
Inhalt: Generalakten und Zivilprozesse gegen den Vertreter des Staats.
Umfang: 6,42 m.
Erschließung: Findbuch, EDV.

Bestandsgeschichte 

Der Procurator fisci oder, wie sein späterer Name lautet, der Staatsanwalt, hat seine Funktionen im Laufe des 19. Jahrhunderts völlig gewandelt. Trat er noch zu Beginn dieses Jahrhunderts als reiner Vertreter des Staates, als Partei, auf, wurde er in der zweiten Hälfte der öffentliche Ankläger, zunächst neben seiner bisherigen Tätigkeit.
Der schon alte Begriff "Procurator fisci" stellte nur die Vertretung der herrschaftlichen Interessen vor Gericht dar. Er hatte noch keine öffentlichen Funktionen auszuüben. In dem grundlegenden Gesetz über die Umbildung der Staatsverwaltung vom 29. Juni 1821 (Hess. Ges. Slg. 1821 S. 29 ff.) erscheint der "Staatsanwalt" genannte Vertreter der Landesherrschaft, also des Staates, bezeichnenderweise nicht unter den Gerichtsbehörden, sondern bei dem Kapitel der inneren Landesverwaltung (Regierung). Über seine Tätigkeit sagt der § 60 des o.a. Gesetzes: Die Verteidigung unserer Hoheits- und dergl. Staatsgerechtsame in streitigen Fällen sowie die Wahrung des Interesses der der Aufsicht des Staates untergebenen Anstalten vor Gericht geschieht durch den Staatsanwalt. Hier ist ganz klar zum Ausdruck gebracht, daß er nur die Interessen des Staates (Fiskus) vor Gericht zu vertreten hat. Die Untersuchung aller Vergehen und Verbrechen geschieht durch den Kriminalsenat der Obergerichte bzw. bei geringeren Straftaten durch die Justizämter.
Lag also die Verfolgung von strafbaren Handlungen in den Händen der Gerichte, so änderte sich das im Jahre 1863 mit dem Erlaß der Gerichtsverfassung (Hess. Ges. Slg. 1863 S. 97 ff.). Der § 32 dieses Gesetzes bestimmt, daß bei jedem Gericht eine Staatsbehörde bestehen soll, "welche nach Maßgabe der Strafprozeßgesetze die mit Strafe bedrohten Gesetzes-Übertretungen zu verfolgen hat." Zur Besorgung dieser Geschäfte wurde ein Staatsprokurator bestellt (Staatsprokurator zum Unterschied vom Procurator fisci).
In dem

Gesetz betr. das Strafverfahren vom 28.10.1863 (Hess. Ges. Slg. 1863 S. 124 ff.) wird angeordnet, daß jedes strafrechtliche Verfahren der Mitwirkung eines öffentlichen Klägers bedarf und daß dieser als Organ des Staates das Gesetz und das öffentliche Interesse vertritt. Kraft seines Berufes verfolgt er die strafbaren Gesetzes-Übertretungen, ermittelt die Täter, veranlaßt das gerichtliche Verfahren, erhebt Anklage und wirkt auf die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens ein. Wenn auch erst mit dem Gesetz von 1863 die Grundlage für einen öffentlichen Kläger geschaffen ist, so ist in der Praxis die strafrechtliche Tätigkeit des Staatsanwalts allerdings bereits vorher (seit 1858) nachweisbar.
Die Akten dieses Bestandes sind 1937 im Zuge der Bestandsbereinigung zwischen den Staatsarchiven Hannover und Marburg von Marburg übernommen. Im Februar 1946 gerieten sie mit in die Überschwemmungskatastrophe und lagen mehrere Tage in Wasser und Schlamm. Infolgedessen sind sie sehr stark verschmutzt und zum Teil derart verklebt, daß sie nur unter größter Vorsicht benutzt werden können. Bei der Verzeichnung der hessischen Justizbehörden 1958 wurde der Bestand "Procurator fisci" aus den übrigen Gerichtsakten herausgenommen und neben dem "Staatsanwalt" als besondere Provenienz aufgestellt. Von einer Aufgliederung dieses Bestandes in einzelne Sachgebiete ist abzusehen, weil der Bestand relativ klein ist. Es ist nur eine alphabetische Ordnung geschaffen. Auch diese Akten werden im Namensregister der Schaumburger Justizbehörden erfaßt.

Hannover, im Oktober 1958

x

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Ja

abgeschlossen