NLA WO 124 E Neu

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Oberhauptleute des Distrikts Wolfenbüttel

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Umfang: 1,8 lfdm
Inhalt u.a.: Acker- u. Gartenbau; Backhäuser; Brandschutz; Brausachen; Forstsachen; Gemeindeverwaltung; Gesundheitspolizei; Handel u. Gewerbe; Kirchen- u. Schulsachen; Lehnssachen; Maße u. Gewichte; Militaria; Schützen- u. Volksfeste; Straßen- u. Verkehrspolizei; Viehzucht, Veterinärpolizei; Wassersachen; Zehnt, Steuern.

Geschichte des Bestandsbildners 

Der Zusammenbruch des napoleonischen Kaiserreiches und die damit verbundene Auflösung des Königreiches Westphalen stellte das Herzogtum Braunschweig vor die Frage der Neuordnung der Landesverwaltung. Man wollt nicht alle Einrichtungen der Fremdherrschaft auflösen, sondern die brauchbaren Institutionen der alten und der westphälischen Zeit beibehalten, die veralteten aber durch moderne ersetzen.
Die Verordnung vom 15.01.1814 (GVS, 1814, Nr. 14) kündigt die Einrichtung von Oberhauptleuten an, denen die Aufsicht über die Kreisgerichte in allen Verwaltungsangelegenheiten übertragen werden soll. Die Verordnung vom 24. Februar 1814 (GVS, 1814, Nr. 36) sieht für jeden der fünf Distrikte, in die das Herzogtum eingeteilt wird, einen Oberhauptmann vor. Am 26. März 1814 wird für den Wolfenbütteler Distrikt der Oberhauptmann von Bülow berufen. (Braunschweiger Anzeigen, Spalte 900).

Die Oberhauptmannschaften sind in der Zeit ihres Bestehens die Mittelinstanz zwischen den Kreisgerichten bzw. Kreisämtern und den zentralen Oberbehörden gewesen. Sie hatten die Oberaufsicht über die Kreisgerichte in Verwaltungsangelegenheiten; sie waren zuständig für Polizei- und Militärsachen sowie die Beaufsichtigung des Steuereingangs. (vgl. Mundhenke: Kreisverfassung. In: Braunschweiger Jahrbuch 35, 1954 S. 117 ff).
Die Neuordnung der Justizverfassung vom 26. März 1823 (GVS, 1823, Nr. 7) hat für die Oberhauptleute eine wesentliche Änderung der sachlichen Kompetenzen zur Folge. Da die Justiz von der Verwaltung getrennt wird, unterstehen die neueingerichteten Distriktsgerichte nicht mehr der Aufsicht der Oberhauptleute. Diese haben nur noch das Recht, die Distriktsgerichte auf Mängel in der Verwaltung und in der Justiz aufmerksam zu machen, Verbesserungen vorzuschlagen oder auch an die vorgesetzte Behörde zu berichten. Es bleibt ihnen aber die Aufsicht über die Gefängnisse.

Das Gesetz vom 12.10.1832 (GVS 1832, Nr. 27) hebt die Verwaltungsinstanz der Oberhauptleute auf; ihre Befugnisse und Akten gingen auf die Kreisdirektion über.
Die Titelaufnahmen auf Zettel erfolgten durch Staatsarchivinspektor Herrn Budde im Jahre 1951 und Herrn Wehmann 1991 und wurden vom Unterzeichnenden neu geordnet. Die Reinschrift des Findbuchs besorgte die Archivangestellte Frau Leenders.
Wolfenbüttel, im Juni 1991
Krizsanits

Das bisher vorliegende maschinenschriftliche Findbuch wurde von Frau Brigitte Junghardt in die EDV eingegeben.

Wolfenbüttel, September 2015
Dr. Martin Fimpel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein

leer