NLA ST Rep. 174a Osterholz

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Kreisausschuss Osterholz

Laufzeit 

1885-1936

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Verwaltungsberichte, Kreistage, Schulen, Armenwesen und Fürsorge, Gesundheitswesen, Handel und Gewerbe, Verkehr
Findmittel: EDV-Findbuch 2001
Umfang: 2 lfdm

Bestandsgeschichte 

1. Zur Geschichte des Landkreises Osterholz

Die preußische Verwaltung hatte nach der Annektion des Königreichs Hannover 1866 zunächst die Einteilung der nunmehrigen preußischen Provinz in Amtsbezirke bestehen lassen. Im Jahr 1867 waren verschiedene Ämter lediglich für militärische und fiskalische Zwecke zu Steuerkreisen zusammengelegt worden. Erst durch die Kreisverordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 wurden in der Provinz Hannover Landkreise nach preußischem Vorbild geschaffen. Die 18 Ämter im Landdrosteibezirk Stade, wie sie seit der Verwaltungsreform von 1859 bestanden hatten, wurden mit Wirkung zum 1. April 1885 zu 14 Kleinkreisen mit einem Landrat als königlichem Beamten an der Spitze zusammengelegt und umgebildet.

Das alte Amt Osterholz hatte 1852 einige Gemeinden an Lilienthal und an Lesum abgegeben und dafür 1859 einige Gemeinden des aufgelösten Amtes Beverstedt erhalten. Das alte Amt Lilienthal, welches im Jahr 1852 um einige Gebietsteile der Ämter Osterholz und Ottersberg vergrößert worden war, wurde im Rahmen der Kommunalreform von 1885 mit dem Amt Osterholz zum neuen Landkreis Osterholz vereinigt. Sitz des Landrats war in Osterholz-Scharmbeck. Im Jahr 1932 ging der Landkreis Blumenthal, der zwar 1867 schon zum Steuerkreis Osterholz gehört hatte, 1885 aber noch als eigener Landkreis ein-gerichtet worden war, im Landkreis Osterholz auf.

Die im Jahr 1885 eingeführte Kreisordnung sah nicht nur den Landrat als königlichen Beamten, sondern auch den Kreisausschuß als Organ der kommunalen Verwaltung vor. Der Kreisausschuß hatte die Angelegenheiten des Kreises zu verwalten und war gleichzeitig zur Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung bestellt. In Geschäften der Selbstverwaltung war er gleichzeitig ausführendes Organ. Ihm oblag es aber nicht nur, die Beschlüsse des Kreistages auszuführen, sondern er sollte diesem auch

seinerseits Vorschläge unterbreiten. Der Kreisausschuß zählte neben dem den Vorsitz führenden Landrat sechs weitere Mitglieder. Der Landrat beaufsichtigte den Geschäftsgang, wobei er auch die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten einem Mitglied des Kreisausschusses übertragen konnte. Die dienstliche Aufsicht übte der Regierungspräsident in Stade aus.

Als Organ der allgemeinen Landesverwaltung wurde der Kreisausschuß auch als Beschlußbehörde und als Verwaltungsgericht erster Instanz tätig. Im Beschlußverfahren wurden wichtige Verwaltungsentscheidungen kollegial unter verantwortlicher Hinzuziehung der Kreisbevölkerung gefällt, z. B. Unterhaltung öffentlicher Volksschulen, im Gewerbewesen, bei Veränderung kommunaler Bezirke, bei Bestätigung von Ortsstatuten oder die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen. Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses konnte innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim Bezirksausschuß eingereicht werden. Im Verwaltungsstreitverfahren herrschte Parteienbetrieb, d. h. alle Streitparteien hatten ein Recht auf Gehör und Gestaltung des Prozeßstoffes. Die Streitfälle wurden nach Lage der Akten durch Bescheid entschieden oder nach Antrag auf mündliche Verhandlungen in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusses, der nach freier, auf Unterlagen und Beweis gestützter Überzeugung entschied. Der Kreisausschuß konnte auch als Disziplinargericht im Verfahren gegen Beamte des Kreises, Bürgermeister und Gemeindevorsteher tätig werden.

Außer in Selbstverwaltungsangelegenheiten wurde der Kreisausschuß in gesetzlich vorgeschriebenen Angelegenheiten zuständig, welche sich auf ortspolizeiliche Verfügungen und Zwangsmittel, Angelegenheiten der Landgemeinden und Gutsbezirke, der Amtsverbände, der Armen-, Schul- und Einquartierungssachen, auf sanitäts- und veterinärpolizeiliche Einrichtungen, Feld-, Jagd- und Forstpolizei, Waldschutz, Bauwesen, Ansiedlungs- und

Umlegungsachen, Personenstandwesen, Enteignungsverfahren, Sparkassenangelegenheiten, Geschworenenlistenaufstellung und auf den Bereich des Polizeiverordnungsrechts erstrecken.

Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung wurden die Kreistage zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, ihre Zuständigkeit wurde aber am 7. Juli 1933 auf die Kreisausschüsse übertragen. Die Beschlußsachen wurden dem Kreisausschuß genommen und fielen fortan in die Zuständigkeit des Landrats. Der Kreisausschuß hatte nunmehr lediglich beratende Funktion; ein Anhörungsrecht war ihm eingeräumt worden. Als beratendes Gremium blieb der Kreisausschuß neben dem Landrat noch sechs Jahre bestehen, bis am 26. September 1939 auch die noch verbliebenen Zuständigkeiten des Kreisausschusses dem Landrat übertragen wurde.

Die Neuordnung der Kommunalverwaltung nach 1945 berücksichtigte den Kreisausschuß zunächst nicht. Erst mit der Niedersächsischen Landkreisordnung von 1958 wurde der Kreisausschuß, allerdings in veränderter Form, wieder eingerichtet. Er erreichte aber nicht mehr den Stellenwert, den er vor 1933 hatte, sondern er ging in die allgemeine Landkreisverwaltung ein.

Die Akten des Kreisausschusses Osterholz wurden vermutlich im Jahr 1947 vom Landkreis Osterholz gemeinsam mit den Akten des Kreisausschusses Blumenthal sowie mit den Akten der Landratsämter Blumenthal und Osterholz an die Regierung in Stade abgegeben, wo die niedersächsische Archivverwaltung eine Archivberatungsstelle eingerichtet hatte. Dabei wurden die Akten des Kreisausschusses Osterholz wohl noch nicht von den Akten des Landratsamtes Osterholz (Rep. 174 Osterholz) getrennt, denn im September 1964 stellten die wenigen Akten des Kreisausschusses Blumenthal (ca. 0,5 lfdm) den bis dahin einzigen eigenständigen Bestand eines Kreisausschusses im 1959 neuerrichteten Staatsarchiv Stade dar.

Die Akten wurden vermutlich 1985

zunächst auf Karteikarten verzeichnet und dann im Lauf der 1990er Jahre mit dem EDV-Verzeichnungsprogramm AIDA erfaßt. Bei der Verzeichnung der Akten der Kreisausschüsse Blumenthal und Osterholz wurden mehrere Akten, die unter Osterholz abgelegt worden waren, provenienzmäßig aber zum Blumenthaler Bestand gehören, wieder in ihren richtigen Zusammenhang gebracht. Im Juli 2001 wurden die durch die Umlagerung nach Rep. 174a Blumenthal entstandenen Lücken durch Umsignierung der letzten Nummern aufgefüllt. Außerdem wurder die Titelaufnahmen korrigiert und anschließend das Findbuch zum Bestand mit einem Vorwort versehen. In seiner jetzigen Gestalt umfaßt der Bestand "Kreisausschuß Osterholz" 162 Akten (= 2 lfdm) aus den Jahren 1885 bis 1936. Die Klassifikation bezieht sich nicht auf ein Aktenverzeichnis, sondern wurde unter sachthematischen Aspekten ausgewählt. Die Akten sind entsprechend der jeweils angegebenen Bestellsignatur zu zitieren.


3. Literaturhinweis:

Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815 - 1945, Reihe A: Preußen, Bd. 10: Hannover, bearbeitet von Iselin Gundermann und Walther Hubatsch, Marburg 1981, S. 291, S. 293f., S. 754f. und S. 758-764.

Georg-Christoph von Unruh, 75 Jahre Hannoversch-niedersächsische Landkreise (Hannover 1960)

Stade, am 7. August 2001 Dr. Christian

Hoffmann

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Kreis Osterholz

Zeit von 

1885

Zeit bis 

1932

Objekt_ID 

39

Ebenen_ID 

420

Geo_ID 

420-39

Link 

Kreis Osterholz

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Kreis Osterholz

Zeit von 

1932

Zeit bis 

1939

Objekt_ID 

3232067

Ebenen_ID 

20

Geo_ID 

20-3232067

Link 

Kreis Osterholz