NLA ST Dep. 28

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landkreis Stade (nach 1946)

Laufzeit 

1946-2021

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Neu aus dem alten Bestand Rep. 274 Stade gebildet.

Bestandsgeschichte 

BEHÖRDENGESCHICHTE

In Niedersachsen wurden erstmals im September 1946, rund ein Jahr nach Zulassung politisch-demokratischer Parteien, Gemeinderäte gewählt; am 13. Oktober fand die erste freie Wahl zu den Kreistagen nach dem britischen Mehrheitswahlrecht statt.

Die älteste Kreisordnung vom 1885 wurde durch das Niedersächsische Gesetz zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28. Mai 1947 (Nds. GVBl. 1947, S. 62) praktisch aufgehoben. Es gab danach nur noch den Kreistag als alleinige Vertretung des Landkreises; Vorsitzender war der Landrat und als Hauptverwaltungsbeamter war der Oberkreisdirektor eingesetzt. Die Pflichten und die Verantwortung des Landrats gingen auf den Oberkreisdirektor über. Bald bildete sich aus dem Kreistag ein Hauptausschuß heraus, der die Stellung eines Kreisausschusses einnahm, in seiner Funktion im wesentlichen aber ein vorberatendes Organ war.

Die Niedersächsische Landkreisverordnung vom 31. März 1958 kehrte definitiv zur früheren Dreiteilung der Kommunalverwaltungsorgane zurück. In abgegrenzten Zuständigkeiten standen nun Kreistag, Kreisausschuß und Oberkreisdirektor nebeneinander; die staatliche Aufsichtsbehörde war der Regierungspräsident. Nach der Verordnung von 1958 wählt der Kreistag, der von den wahlberechtigten Kreiseinwohnern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt wird, aus seiner Mitte den Landrat für die Dauer der Wahlperiode (4 Jahre); der Landrat kann mit mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten abgewählt werden. Der Landrat beruft den Kreistag unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Der Kreisausschuß besteht neben dem Landrat, der den Vorsitz hat, aus sechs, unter bestimmten Voraussetzungen auch aus 8 bis 10, gewählten Mitgliedern des Kreistags. Im Kreisausschuß sollen die Angelegenheiten der Kommunalverwaltung vorbereitet

und vorberaten werden. Beschlüsse darf der Kreisausschuß dann treffen, wenn sie nicht der Beschlußfassung des Kreistages vorbehalten sind und auch nur in den Angelegenheiten, die nicht dem Oberkreisdirektor unterlagen.

Der Oberkreisdirektor wurde nach öffentlicher Stellenausschreibung für eine Amtszeit von 12 bzw. 6 Jahren vom Kreistag gewählt. Er mußte das 30. Lebensjahr vollendet haben und eine durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt als fachliche Eignung nachweisen. Als oberster Verwaltungsbeamter der Kreiskommunalverwaltung führte er die laufenden Geschäfte, regelte und entschied zahlreiche Angelegenheiten im Rahmen der Zuständigkeiten, die ihm der Kreistag oder auch der Kreisausschuß übertragen hatten. Eine ausschließliche Zuständigkeit wurde dem Oberkreisdirektor vom Gesetzgeber über Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes übertragen.

Diese Trennung zwischen Landrat und Oberkreisdirektor einerseits und Überschneidungen der Funktionen andererseits hatten in einigen Fällen zu Konkurrenzen der Amtsinhaber geführt und auch dazu, dass für rechtsunkundige Bürgerinnen und Bürger der jeweilige Verantwortungsbereich nicht deutlich zu erkennen war. Beides zu beseitigen und die Stellung des Leiters der Kommunalverwaltung nach innen wie außen zu stärken, war die Zielsetzung des Gesetzes zur Reform des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts von 1996, mit dem die Eingleisigkeit zugunsten der Funktion des hauptamtlichen Landrats sukzessive (wieder) eingeführt und das Amt des Oberkreisdirektors abgeschafft wurde.

Die Entwicklung auf der unteren kommunalen Ebene verlief ähnlich. Die Britische Militärregierung hat mit der Verordnung Nr. 21 vom 1. April 1946 einen revidierten Text der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 rechtswirksam publiziert und drückte damit der

norddeutschen Ratsverfassung das britische Vorbild auf. Darin wird vor allem der Gemeinderat als alleiniges und zentrales Organ der Gemeinde betont, dem die Verwaltung obliegt, während das bürokratische hauptamtliche Element nicht mehr wie bisher vom Bürgermeister, sondern von einem Hauptverwaltungsbeamten, der im Auftrag des Rates handelt, bestimmt wird.

Als letztes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland erhielt Niedersachsen 1955 eine Gemeindeordnung (NGO). Die darin proklamierte Ratsverfassung sieht einen von den wahlberechtigten Einwohnern der Gemeinde gewählten Gemeinderat unter Vorsitz des Bürgermeisters vor, der vom Rat gewählt wird. Rat und Bürgermeister stand bis 1996 der vom Rat eingesetzte Gemeindedirektor zur Seite, der die Gemeindeverwaltung als ausführendes Organ leitete. Gedacht war ursprünglich wohl an einen unpolitischen Fachmann, der aber doch zunehmend politisiert wurde. Der Gemeindedirektor war in Gemeinden bis 3000 Einwohnern ehrenamtlich tätig und wurde für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt, er konnte aber auch hauptamtlich tätig werden, wie in Gemeinden über 3000 Einwohner. Der hauptamtliche Gemeindedirektor wurde für eine Amtszeit von 6 oder 12 Jahren gewählt. Haupt- und ehrenamtliche Gemeindedirektoren wurden für die Dauer ihrer Tätigkeit verbeamtet. Dem Gemeindedirektor stand ein Verwaltungsausschuß zur Seite, bei Gemeinden unter 3000 Einwohnern bestand dieser aus dem Bürgermeister und zwei Beigeordneten.

Der Gemeindedirektor bereitete die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vor und führte sie aus; er nahm die ihm vom Rat und vom Verwaltungsausschuß aufgetragenen Aufgaben wahr und leitete den Geschäftsgang. Grundsätzlich mußte ein Vertrauensverhältnis zwischen Rat und Gemeindedirektor bestehen, gegebenenfalls konnte der Gemeindedirektor mit qualifizierter Mehrheit abberufen werden. Ebenso wie der Oberkreisdirektor konnte

der Gemeindedirektor von der Fachaufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ausführung spezialgesetzlicher Aufgaben mit unmittelbaren Weisungen versehen werden. Auch Angelegenheiten, die einen besonderen Vertrauensschutz bedingen, konnten dem Gemeindedirektor von der Landesregierung unmittelbar übertragen werden. Der Gemeindedirektor hatte in einem solchen Fall den Ratsvorsitzenden bzw. Bürgermeister entsprechend zu unterrichten.

Mit der Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts im Jahr 1996 wurde die NGO den anderen Gemeindeordnungen in Deutschland angepasst und die Eingleisigkeit eingeführt. Seitdem ist der Bürgermeister auch gleichzeitig Hauptverwaltungsbeamter. Die alte Regelung der Zweigleisigkeit kann zu Beginn einer Wahlperiode bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden festgelegt werden, sie muss jedoch nicht.

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Kommunalverfassung der niedersächsischen Städte, Landkreise und Gemeinden sowie der Region Hannover und ist damit die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der niedersächsischen Landesverfassung (Art. 57 Abs. 1 NV).

Es fasst ab dem 1. November 2011 die Niedersächsische Gemeindeordnung, die Niedersächsische Landkreisordnung,das Gesetz über die Region Hannover und das Gesetz über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen zu einem einheitlichen Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz zusammen

Um die zahlreichen Einzelbestimmungen und detaillierten Aufgabenbeschreibungen nachlesen zu können, seien hier die entsprechenden Verordnungen genannt:

- Deutsche Gemeindeordnung vom 30.1.1935 (Reichsgesetzbl. 1935 Nr. 6, S. 49 ff.)

- Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet (21. Army

Group Area of Control), London/Hannover 1945 - 1949

- Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 Nr. 7: Gesetz zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28. Mai 1947

- Niedersächsische Gemeindeordnung, Textausgabe mit Einführung und Sachregister (Hannover 1955) (in Kraft getreten am 1.4.1955)

- Niedersächsische Landkreisordnung mit Ausführungsbestimmungen und Anmerkungen hrsg. von Oberkreisdirektor Fritz Berner, Verden (Hannover 1959) (in Kraft getreten am 1.7.1958)

- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

Zum verwaltungsgeschichtlichen Hintergrund seien folgende Literaturhinweise gegeben:

Albert von Mutius, Kommunalverwaltung und Kommunalpolitik (nach 1945) (in: Deutsche Verwaltungsgeschichte Bd. 5: Die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. v. Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl und Georg-Christoph von Unruh, Stuttgart 1987) S. 314 - 350

Heinrich Johannes Scholler u. Siegfried Broß, Grundzüge des Kommunalwahlrechts in der Bundesrepublik Deutschland (3. Aufl. 1984)

Georg-Christoph von Unruh, 75 Jahre hannoversch-niedersächsische Landkreise (Hannover 1960)

Fremdbestimmung, Mitbestimmung, Selbstbestimmung : Bürger und Politik in der Geschichte des Landkreises Stade und seiner kommunalen Selbstverwaltung vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart / Brage Bei der Wieden, Jan Lokers. [Hrsg.: Kreissparkasse Stade] (Stade, 1999)

75 Jahre Landkreis Stade 1932-2007 (Stade 2007)

BESTANDSGESCHICHTE

Der vorliegende Bestand ist durch die beim Landkreis Stade vorgenommenen Aktenaussonderungen in das Staatsarchiv Stade 1980 und 1988 gelangt (Akzessionen 28/80, 19/88 und 23/88). Die Akten wurden nach Anfall verzeichnet und zu einem kleineren Teil in Anlehnung an die Organisationsstruktur der Kreisverwaltung, zum größeren Teil aber nach sachthematischen Aspekten

klassifiziert, dementsprechend ist auch das Findbuch gegliedert; weitere Aktenabgaben der Kreisverwaltung können in bereits vorhandene, aber noch nicht belegte Aktengruppen und Aktenuntergruppen problemlos eingeschoben werden. Die Gliederung insgesamt ist weiter nach dem numerischen System ausbaufähig.

Jede Akte hat eine Archivbestellnummer, mit welcher sie auffindbar und zitierfähig ist; mit dieser Bestellnummer kann die Akte in den Lesesaal des Staatsarchivs bzw. von der Kreisverwaltung entsprechend den Grundsätzen für die amtliche Benutzung der Niedersächsischen Staatsarchive (Nds. MBI. 1/1972) zur Einsichtnahme bestellt werden. Es sei darauf hingewiesen, daß die datengeschützten Akten bis Ablauf der angegebenen Fristen entsprechend behandelt und Unbefugten nicht vorgelegt werden. Mit der Erschließung der Akten durch dieses Findbuch wird das Ziel verfolgt, die im Landkreis Stade rege Heimatgeschichtsforschung zu erleichtern, soweit die Datenschutzbestimmungen von den wissenschaftlichen Benutzern eingehalten werden.

Das Schreiben des Findbuches hat Frau Marta Dzialach dankenswerterweise übernommen.

Stade, im September 1988 Dr. M. Nistahl

Sukzessive wurden in den Jahren ab 1988 neue Aktenübernahmen vom Landkreis Stade in den Bestand integriert und weitgehend per EDV-Verzeichnung durch Dr. Jan Lokers bzw. den Unterzeichner erschlossen. Die Aufenthaltsanzeigen für Zwangsarbeiter, die zunächst in ebenso umfangreichen wie unhandlichen Aktenbänden verwahrt wurden, sind im Jahr 200 von dem Praktikanten Junge durch Einzelverzeichnung intensiv erschlossen worden; diese aufwendige Verzeichnungsweise war durch die gehäuften Anfragen im Rahmen der Zwangsarbeiterentschädigung notwendig geworden. Im Jahr 2004 erhielt die Zwangsarbeiterkartei des Landkreises durch die Übergabe von "Gastarbeiterunterlagen" der Kämmerei, wie es hieß (!), einen Zuwachs

von 1.754 Karteikarten (580 Polen, 1.174 Bürger der ehemaligen Sowjetunion), die alphabetisch in die Kartei eingearbeitet wurden, wodurch es allerdings zu Verschiebungen bei den Signaturen gekommen ist.

Stade, im November 2005 Dr. Christian Hoffmann

Die nicht verzeichneten Akzessionen der letzten Jahre seit 1997 sind durch den U. erschlossen, die Gliederung erweitert und die Signierung vereinheitlicht worden, so dass der Bestand momentan als komplett erschlossen gelten kann. Darüber hinaus wurden in einem weiteren Schritt aus dem vorhandenen Bestand Rep. 274 Stade alle Akten ausgegliedert, deren Laufzeit über das Stichjahr 1946 hinaus liefen und zu dem hier neu eingeführten Bestand Dep. 28 gebildet. Dies dient dazu, dem neu unterzeichneten Depositalvertrag einen entsprechenden Bestand des im Jahr 1946 neu formierten Landkreises (s.o.) auch deutlich abgegrenzt zuzuführen und auszuweisen. Für die Recherche nach alten Signaturen sei auf die Konkordanz verwiesen. Die Nrn. 24, 25, 145, 149, 151, 153 und 201 sind als Doppel ausgesondert worden und nicht belegt.

Stade, im August 2011

Dr. Thomas Bardelle

Im Rahmen einer Sanierung des Dachstuhls im Kreishaus ist die Bewertung der dort liegenden Akten von der Kreisverwaltung forciert und auch mit Hilfe zweier Informationsveranstaltungen des Landesarchivs und der Kreisverwaltung mit der Bitte um aktive Mithilfe an die Leitungen der jeweiligen Ämter herangetragen worden. Dadurch sind in relativ kurzer Zeit im Sommer 2014 zahlreiche Bewertungen vorgenommen und damit auch viele Akzessionen aus allen Teilen der Verwaltung ins Haus gebracht und erschlossen worden. Darunter fand sich auch noch eine umfangreiche Überlieferung in einem offenbar in den 1930er Jahren eingerichteten und dann verschlossen gehaltenen Schrank zum Altkreis Stade (Rep. 174 Stade sowie Rep. 274 Stade), zu einigen Ämtern (Rep. 74 Himmelpforten, Rep. 74 Harsefeld, Rep. 74 Jork) sowie vor allem zu den Kreisausschüssen von Stade, Jork und Freiburg, die in die jeweiligen Bestände integriert worden sind. Für den hiesigen Bestand sei vor allem der große Zuwachs an Kommunalaufsichtsakten besonders hervorgehoben. Im weiteren Verlauf wurden auch erstmalig Akten aus dem Veterinäramt, aus der ältesten Schicht der Aktenüberlieferung des Bauordnungsamts (1891-1945) sowie Handakten des verstorbenen Kreisnaturschutzbeauftragten Dieter Klaehn (1971-2014) übernommen. Dadurch hat der Bestand auch inhaltliche eine größere Erweiterung erfahren.

Stade, im Februar 2016

Dr. Thomas Bardelle

Nach Sichtung einschlägiger Literatur zum Thema Übernahme von Massenakten im Bereich der Sozialämter und in Absprache mit dem Sozialamt des Landkreises Stade hat der U. beschlossen, exemplarisch für die breite Überlieferung von Sozialhilfeakten ein Sample der beiden Buchstaben O und Ö jährlich zu übernehmen. Dazu zählen die Themen Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterhaltssicherung, Krankenhilfe, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und Asylbewerberleistungen. Die Größe und Aussagekraft des Samples wurde dabei auch mit Hilfe der IT des Sozialamtes vorher auf ca. 1,5% der Akten eingeschätzt, momentan ca. 20 Akten. Der tatsächlich anfallende Anteil an jährlicher Übernahme wird zeigen, ob das Sample richtig gewählt oder ggf. angepasst werden muss.

Stade, im Mai 2017

Dr. Thomas Bardelle

Mit Zugang im Juli 2017 ist aus der Feuerwehrtechnischen Leitzentrale in Stade-Wiepenkathen ein Bestand an älteren Feuerwehrakten mit der Laufzeit von 1934 bis 2004 bewertet und zu einem größeren Anteil in den hiesigen und zu einem kleinen Anteil in den Bestand Rep. 274 Stade übernommen worden. Es handelt sich auch um Akten zu den einzelnen Ortsfeuerwehren im Kreis Stade. Die Chroniken und Festschriften wurden in den Bestand der Dienstbibliothek integriert.

Stade, im August 2017

Dr. Thomas Bardelle

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

teilweise verzeichnet

Abgeschlossen: Nein

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Stade

Zeit von 

1937

Zeit bis 

1937

Objekt_ID 

2835072

Ebenen_ID 

30