NLA OS Rep 917

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Tribunale der napoleonischen Zeit

Laufzeit 

1772-1814

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Zwischen 1808 und 1811 wurde im Königreich Westphalen, im Großherzogtum Berg, im Herzogtum Arenberg-Meppen, im Lippe- und im Oberemsdepartement die französische Gerichtsorganisation eingeführt. Demnach wurden in jedem Arrondissement bzw. Distrikt Tribunale gebildet, die in erster Instanz über alle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Friedensgerichte fallenden Zivilklagen zu entscheiden hatten und außerdem als Hypothekenbuchämter fungierten. Als Appellationsgerichte entschieden die Tribunale in zweiter Instanz über Berufungen gegen Urteile der Friedensgerichte. In Strafsachen erkannten sie ebenfalls in zweiter und letzter Instanz über Polizeistrafen und in erster Instanz über sog. korrektionelle Vergehen von leichterem Gewicht.

Bestandsgeschichte 

Zwischen 1808 und 1811 wurde im Königreich Westphalen, im Großherzogtum Berg, im Herzogtum Arenberg-Meppen, im Lippe- und im Oberemsdepartement die französische Gerichtsorganisation eingeführt. Danach bestand an jedem Kantonshauptort ein Friedensgericht, das in allen persönliche und bewegliche Sachen betreffenden Klagen bis zum Streitwert von 74 fr. in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte; beim Streitwert von 75-148 fr. war die Appellation an das übergeordnete Tribunal erster Instanz zulässig. Grundsätzlich zuständig waren die Friedensgerichte bei Flur- und Grenzsachen sowie in Miet-, Pacht- und Lohnangelegenheiten; auch hier waren Appellationen nur zulässig, wenn der Streitwert 74 fr. überstieg. Die Friedensrichter führten darüber hinaus die erste Untersuchung in Strafsachen und waren - als Munizipalpolizei - auch für die Verhängung von Polizeistrafen zuständig.

In jedem Arrondissement bzw. Distrikt wurden außerdem Tribunale gebildet, die in erster Instanz über alle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Friedensgerichte fallenden Zivilklagen zu entscheiden hatten und außerdem als Hypothekenbuchämter fungierten. Sie entschieden ohne Appellationsmöglichkeit, wenn der Streitwert nur bis zu 1000 fr. betrug oder - bei unbeweglichen Sachen - wenn die dauernden Einkünfte 100 fr. nicht überstiegen. Bei höherem Streitwert waren Appellationen an die jeweils für mehrere Departements gebildeten Appellationshöfe möglich. Als Appellationsgerichte entschieden die Tribunale in zweiter Instanz über Berufungen gegen Urteile der Friedensgerichte. In Strafsachen erkannten sie ebenfalls in zweiter und letzter Instanz über Polizeistrafen und in erster Instanz über sog. korrektionelle Vergehen, die mit bis zu 20 fr. Geldbuße oder Gefängnis- bzw. Zuchthausstrafen von in der Regel nicht mehr als zwei Jahren geahndet wurden. Für Verbrechen, die mit höheren Strafen bedroht

waren, wurden an den Departementshauptorten peinliche Gerichtshöfe gebildet, die 1811 Cours d'assises hießen und Geschworenengerichte waren.

MEPPEN/HASELÜNNE:
Im ehemaligen münsterschen Amt Meppen, das 1803 den Herzögen von Arenberg zugewiesen worden war, blieb zunächst die alte Gerichtsverfassung bestehen (s. Rep 904). Erst in Zusammenhang mit der Einführung des Code Napoléon wurde 1808 auch die französische Gerichtsorganisation übernommen. Die Verordnung vom 16. Mai 1809 schuf ein Distriktgericht in Meppen, dem die Friedensgerichte Meppen, Papenburg und Haselünne unterstellt waren. Im September 1810 wurde das Gericht nach Haselünne verlegt, aber bereits 1811 - nach der Bildung des Oberemsdepartements - aufgehoben; seine Befugnisse gingen im Wesentlichen auf das neu gebildete Tribunal Lingen über (s. Bestand Rep 950 Lin: Amtsgericht Lingen). Die Akten wurden 1974 von G. Kudick verzeichnet.

NEUENHAUS:
Erst nach der Eingliederung des großherzoglich-bergischen Emsdepartements in das Kaiserreich Frankreich 1811 und der Bildung des Lippedepartements durch die Verordnung vom 28. April 1811 wurde die französische Gerichtsorganisation auch im Gebiet der Grafschaft Bentheim durchgeführt. An die Stelle des erst jetzt aufgelösten Hofgerichts (s. Rep 913) trat nun ein Tribunal erster Instanz in Neuenhaus, das für das gleichnamige Arrondissement zuständig war und damit die gesamte alte Grafschaft Bentheim umfasste. Appellationen gingen an den kaiserlichen Gerichtshof in Lüttich. Auch nach dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft blieb diese Gerichtsorganisation zunächst bestehen (s. Rep 918). Die hier vereinigten Akten wurden aus den Beständen Rep 930 und Rep 950 Bent herausgezogen und 1973 von R. Dankmeier neu verzeichnet.

OSNABRÜCK:
Das Tribunal Osnabrück war für den gesamten Bereich des ehemaligen Fürstbistums Osnabrück ohne das Amt Reckenberg zuständig.

Als dieser Teil des Königreichs Westphalen auf Grund des französischen Senatsbeschlusses vom 13. Dez. 1810 dem Kaiserreich Frankreich einverleibt wurde, musste auch die Justizorganisation revidiert werden. Entsprechend den Dekreten vom 13. Febr. und 4. Juli 1811 wurden im Oberemsdepartement Tribunale erster Instanz in den Arrondissementshauptorten Osnabrück, Lingen, Quakenbrück und Minden eingerichtet; in Osnabrück wurde auch von Fall zu Fall der für Kriminalsachen des Departements zuständige Assisenhof zusammenberufen. Der räumliche Zuständigkeitsbereich des Tribunals Osnabrück umfasste nur noch Teile der altosnabrückischen Gebiete; dafür waren ihm andere westphälische Regionen zugeschlagen wurden. Das Tribunal gehörte in westphälischer Zeit in den Bezirk des Appellationsgerichts Kassel und wurde gem. Dekret vom 4. Juli 1811 dem kaiserlichen Gerichtshof in Hamburg unterstellt. Mit dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft 1813 wurde auch die bisherige Justizverfassung beseitigt. An die Stelle des Tribunals erster Instanz in Osnabrück trat durch Verordnung vom 14. Apr. 1814 eine neugebildete Justizkanzlei (s. Rep 924). Im vorliegenden Bestand sind die wenigen vorhandenen Akten des westphälischen und des französischen Gerichtes trotz abweichender räumlicher Kompetenz miteinander vereinigt. Die Akten wurden aus den Beständen Justizkanzlei und Obergericht Osnabrück (Rep 924 u. 925) und Oberemsdepartement (Rep 240) herausgezogen und 1974 von G. Kudick verzeichnet.

QUAKENBRÜCK:
Dem Ziviltribunal unterstanden die Kantone Ankum, Quakenbrück und Vörden, ferner Diepholz, Dinklage, Friesoythe, Löningen, Cloppenburg, Vechta und Wildeshausen. Die Akten wurden bei Ordnungsarbeiten aus dem Bestand Rep 250 Quakenbrück (Unterpräfektur) herausgezogen und 1972 von Dr. Jarck verzeichnet.

Die bisherigen Einzelbestände wurden jetzt in einem gemeinsamen Findbuch vereinigt. Das

Vorwort basiert auf den Ausführungen der damaligen Bearbeiter. N. Rügge, März

2005

Alte Bestandssignatur (1917): Rep 154 e) Tribunale in Meppen und Bentheim

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet