NLA OS Rep 903

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Land- und Justizkanzlei Osnabrück

Laufzeit 

1551-1830

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Enthält einen Teilbestand der Akten der Land- und Justizkanzlei, die als oberes Gericht des Fürstbistums für Kriminal- und Zivilsachen zuständig war.- Inhalt: Justizverwaltung - freiwillige Gerichtsbarkeit - Zivilprozesse aus allen Kompetenzbereichen, auch Akten des Tribunals Osnabrück (Rep 917 Osn) - öffentlich-rechtliche Streitsachen - Strafgerichtsbarkeit.

Geschichte des Bestandsbildners 

Die Land- und Justizkanzlei wurde als ständige Regierungs- und Gerichtsbehörde in Osnabrück durch die Regierungsordnung vom 12. Febr. 1585 begründet und trat als Organ der Rechtsprechung neben die schon bestehenden geistlichen und weltlichen Gerichte. Sie war als oberes Gericht des Fürstbistums für Kriminal- und Zivilsachen zuständig.

In Kriminalsachen entschied sie i. a. nach Voruntersuchungen der Gogerichte und Ämter in erster Instanz; ausgenommen waren Angehörige der Geistlichkeit und das Gebiet der Stadt Osnabrück, die über eine eigene Strafgerichtsbarkeit verfügte. Für geringe Vergehen, die mit Geldstrafen geahndet werden konnten, war die Kanzlei nur bei Exemten sowie als Berufungsbehörde gegen Urteile der Brüchten- und Holzgerichte zuständig.

In Zivilsachen konkurrierte das Gericht in erster Instanz, soweit nicht Osnabrücker Bürger oder Geistliche betroffen waren – für sie waren Stadt- bzw. Archidiakonal- oder Offizialatsgericht zuständig -, mit allen anderen Gerichten, bei den auf dem Lande wohnenden adligen und befreiten Personen nur mit dem Offizialatsgericht. Die ausschließliche Zuständigkeit besaß bzw. beanspruchte die Justizkanzlei (nach der Kanzleiordnung von 1714) in Landes-, Lehns-, Hoheits-, Schatz-, Marken-, Jagd- und Fischereisachen, ferner für landesherrliche Beamte und die in Osnabrück wohnenden eximierten Personen; z. T. standen dem Ansprüche des Offizialatsgerichts entgegen (s. Rep 908).

In zweiter Instanz war seit der um 1600 erlassenen Gemeinen Prozeßordnung ausschließlich die Land- und Justizkanzlei für Appellationen gegen Urteile der Untergerichte zuständig. Hierfür wurde innerhalb der Kanzlei das "Generalkommissionsgericht" als Berufungssenat gebildet. Von seinen Urteilen war Appellation an die Reichsgerichte oder Supplikation an den Landesherrn möglich.

Die Land- und Justizkanzlei bestand mit unveränderten Befugnissen bis zur Einführung der französischen Gerichtsverfassung 1808.

Bestandsgeschichte 

Das Schriftgut gelangte über die hannoverschen Nachfolgebehörden 1892 ins Staatsarchiv.

Bei der Bereinigung und gegenseitigen Abgrenzung der Bestände Rep 903, Rep 925 und Rep 940 wurden verschiedene Akten der Osnabrücker Land- und Justizkanzlei festgestellt, die als neuer Bestand Rep 903 III den schon vorhandenen Akten der Land- und Justizkanzlei (Bestände Rep 903 I u. II) angefügt wurden. Als Findmittel diente zunächst - dies jedoch nur für den kleineren Teil der Akten - ein provisorisches Repertorium, das im wesentlichen aus Kopien der für die Altbestände benutzten Findbücher bestand. Es wurde nach abschließender Verzeichnung des Restbestandes im Winter 1975/76 in das hier vorliegende Findbuch mit eingearbeitet.

Die Gliederung des Bestandes widerspiegelt die verschiedenen Funktionen der Land- und Justizkanzlei als Justizbehörde. Ihre umfassende Zuständigkeit (1) im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit wird durch die Masse der Akten dokumentiert, wobei die Rekurssachen im Abschnitt "Andere bürgerlich-rechtliche Streitsachen" ihre Bedeutung als Appellationsinstanz unterstreichen. Ihre nicht geringer zu erachtenden Aufgaben in der Strafrechtspflege (Abschnitt III) sind dagegen in vergleichsweise wenigen Akten belegt.

Der Abschnitt IV wird mit dem Begriff "Öffentlich-rechtliche Streitsachen" nur unzureichend überschrieben. Die Land- und Justizkanzlei tritt hier nicht als Gericht auf, sondern als das Forum, vor dem im 17. und 18. Jahrhundert der erbitterte Kampf der Herren von Hammerstein um die von ihnen beanspruchte besondere Jurisdiktionalgewalt im Bereich der "Herrlichkeit Gesmold" ausgetragen wird. So erweist sich in diesem Abschnitt die eigentümlich gespaltene Eigenart der Land- und Justizkanzlei, die im Auftrage des Souveräns sowohl an der Landesregierung beteiligt ist wie auch auf dem Felde der Rechtsprechung tätig wird. [...]

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

182, 2 lfd. M. (7421 Einheiten)