NLA OS Dep 104 IV

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landkreis Melle bis 1972

Laufzeit 

1934-1977

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Die äußerst lückenhafte Überlieferung der Landkreisakten zeigt sich in ganz besonderem Maße für den Landkreis Melle. Außer den Kreistags- und Ausschuß-Protokollen und einigen Splittern aus anderen Berei-
chen ist nur die Kommunalaufsicht mit relativer Vollstän-
digkeit erhalten. Hinzu kommen die Kriegsgefangenenentschädigungen, die den Zeitraum 1954-1965, in einem Fall bis 1977, umfassen und größtenteils noch den Schutzfristen unterliegen.

Bestandsgeschichte 

1. Behördengeschichte

"Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe in eigener Verantwortung verwalten", bestimmt die am 1.7.1958 inkraftgetretene Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) (1). Die Weichen für diese sogenannte Vollkommunalisierung der niedersächsischen Landkreise sind bereits durch die britische Militärregierung gestellt worden. Während in den Ländern der ehemaligen französischen und amerikanischen Besatzungszone die Landkreise ihre Struktur behalten und sowohl Gebietskörperschaft als auch untere staatliche Verwaltungsbehörde -in unterschiedlicher staatlicher Ausprägung- bleiben, wird in Niedersachsen der Geltungsbereich der von der Militärregierung revidierten deutschen Gemeindeordnung (2) auf die Landkreise übertragen und diese somit zu Gebietskörperschaften erklärt, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwalten und an der staatlichen Verwaltung kraft Auftrags mitwirken (3). Für diesen Übergang der bisherigen staatlichen Landrätlichen Verwaltung auf die Kreise wird als Stichtag der 1.4.1946 festgelegt (4). Ein eigenes Kreisrecht schafft erst die o.g. Niedersächsische Landkreisordnung von 1958; sie hält an der Kommunalisierung fest. Die ehemals staatlichen Aufgaben werden dem Landkreis zugewiesen und bilden den übertragenen Wirkungskreis (§ 4 NLO), die Kreise sind hierbei an die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden. Ein quantitativer Schwerpunkt des übertragenen Wirkungskreises liegt in der Ordnungsverwaltung, einen weiteren gewichtigen Komplex bilden die Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs sowie die Kommunalaufsicht. Zum eigenen Wirkungskreis (§ 3 NLO) gehören zum einen die von den Landkreisen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben. Hierzu zählt vor allem die Bereitstellung sozialer, kultureller und wirtschaftlicher

öffentlicher Einrichtungen, insbesondere solcher von überörtlicher Bedeutung oder solcher, deren Bereitstellung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt (§ 32 NLO). Zum andern gibt es eine Reihe von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die den Landkreisen als eigene zugewiesen sind. Dazu gehören u.a. die Abfallbeseitigungspflicht, die Straßenbaulast an den Kreisstraßen, die Trägerschaft von berufsbildenden Schulen, die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie die Aufgaben des Jugendamts.
Oberste Organe des Kreises sind der Kreistag, der Kreisausschuss und der Oberkreisdirektor (§ 6 NLO). Der Kreistag setzt sich aus den von den Kreiseinwohnern gewählten Kreistagsabgeordneten zusammen, deren Zahl von der Einwohnerzahl des Kreises abhängig ist (§§ 26,27 NLO). Der Kreistag verkörpert als Repräsentation der Kreisbevölkerung die Selbstverwaltung des Kreises. Er beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder bei denen er sich die Beschlussfassung vorbehält sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich ihm zur Entscheidung übertragen sind (§ 36 NLO). Hervorzuheben ist hier die Beschlussfassung über Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, insbesondere über die Haushaltsatzungen, über die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die Errichtung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Kreistag überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat, den die Kreistagsabgeordneten aus ihrer Mitte für die Dauer einer Wahlperiode wählen, ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Landkreises (§§ 26, 40 NLO). Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus dem

Landrat als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern, die der Kreistag aus seiner Mitte bestimmt; die Anzahl kann auf acht oder zehn erhöht werden (§ 49 NLO). In die Zuständigkeit des Kreisausschusses fallen die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages sowie die Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die weder der Beschlussfassung des Kreistages bedürfen, noch zum Zuständigkeitsbereich des Oberkreisdirektors (§ 51 NLO) gehören. Der Kreisausschuss tritt häufiger zusammen als der Kreistag, denn die wichtigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung werden hier erörtert und beschlossen.
Der Oberkreisdirektor wird vom Kreistag als Zeitbeamter für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt (§ 55 NLO). Zu seinen Aufgaben gehört, die Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses auszuführen sowie die ihm vom Kreisausschuss übertragenenn Aufgaben zu erfüllen und dessen Beschlüsse vorzubereiten. Er ist Dienststellenleiter, beaufsichtigt und leitet den Geschäftsgang der Verwaltung und vertritt den Landkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften und in gerichtlichen Verfahren nach außen. Weiterhin zählt zu seinen Amtspflichten die verantwortliche Erledigung von staatlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, insbesondere die Entscheidung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes sowie die Erfüllung von Aufgaben des Landkreises als Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde sowie die Ausführung der Weisungen übergeordneter Kommunal- und Fachaufsichtsbehörden (§§ 57, 58 NLO).
Durch die Beauftragung des Hauptverwaltungsbeamten des Kreises mit wichtigen staatlichen Verantwortungen ergibt sich eine enge Zusammenarbeit zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaften, die auch daran erkennbar ist, dass -trotz Kommunalisierung- die NLO die Kreise nicht nur als Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, bezeichnet,

sondern zugleich auch als Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde kennzeichnet.
Während die Kreisverwaltungen durch die Kommunalisierung starke funktionelle Eingriffe erfahren haben, sind die Kreisgebiete im allgemeinen unverändert geblieben. 1965 jedoch begannen konkrete Überlegungen zu einer Verwaltungs- und Gebietsreform in Niedersachsen mit dem Ziel, durch Zusammenlegung von Gebietskörperschaften und Eingemeindungen leistungsfähigere Verwaltungseinheiten zu schaffen. Im Zuge dieser Gebietsreform wurden mit Wirkung vom 1.7.1972 die Landkreise Bersenbrück, Melle, Osnabrück und Wittlage aufgelöst. Aus diesen Gebieten wurde der Landkreis Osnabrück neugebildet und zum Rechtsnachfolger der bisherigen Landkreise bestimmt.

(1) Niedersächsische Landkreisordnung vom 31.3.1958, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Jg. 12, 1958, Nr. 6, S. 17ff.
(2) Verordnung Nr. 21 vom 1.4.1946, Abänderung der Deutschen Gemeindeordnung; Amtsblatt der Militärregierung, Nr. 7, S. 127ff.
(3) Gesetz zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28.5.1947; Niedersächs. Gesetz und Verordnungsblatt, Jg. 1, Nr. 7, S. 62f.
(4) Erlaß des Niedersächs. Ministerpräsidenten vom 14.10.1947. Übergang der bisherigen staatlichen Landrätlichen Verwaltung auf die Kreise; Amtsblatt für Niedersachsen, Jg. 2, Nr. 20, S. 201f.
(5) Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Osnabrück vom 10.5.1972; Niedersächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Jg. 26, Nr. 24, S. 265ff.

Osnabrück, im Januar 1997 Dr. Bettina Schmidt-Czaia

2. Bestandsgeschichte

Die nach der Verwaltungs- und Gebietsreform 1972 sukzessive übernommene Überlieferung des Altkreises Melle ist sehr lückenhaft. Außer den Kreistags- und Ausschussprotokollen sowie einigen Splittern aus anderen Bereichen, wie der Gewerbeüberwachung, Kulturpflege, Schulaufsicht, Wahlen und

Statistik, Bau- und Wirtschaftswesen und die Zusammenarbeit der Kreisverwaltung mit den britischen Militärbehörden, ist nur die Kommunalaufsicht mit relativer Vollständigkeit erhalten. Ihre Übernahme gewährleistet einen breit gestreuten, vergleichenden Überblick über die unterste Verwaltungsebene. Hinzu kommen die Kriegsgefangenenentschädigungen, von denen insgesamt im Rahmen einer Zufallsauswahl 5% übernommen wurden.
Nach der Zusammenlegung der Kreise wurden die noch laufenden Akten in die Registratur des neugegründeten Landkreises Osnabrück übernommen, die nach der Übernahme zumeist dem Bestand des Landkreises Osnabrück ab 1972 (Dep 104 I) zugeordnet werden.
Um einerseits einen Vergleich mit den Akten der Altkreise Wittlage, Melle und Osnabrück zu ermöglichen, andererseits auch Raum für potentielle Ergänzungen durch Akten der Registratur des heutigen Landkreises Osnabrück (Dep 104 I) zu lassen, orientiert sich die Gliederung im Wesentlichen an dem Ordnungsschema des Kommunalen Aktenplans der Kommunalen Geschäftsstelle für Verwaltungsvereinfachung und ist einheitlich für alles Altkreisbestände angelegt worden.

Osnabrück, im Juni 2014 Anna Philine Schöpper

3. Literaturhinweise

Kommunales Aktenwesen, Teil II: Kommunaler Aktenplan; Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGST), Köln 3. Aufl. 1973.

Vier Jahre kommunale Aufbauarbeit im Landkreis Melle, 1956-1960, 1961-1964, Melle 1960ff.

Baedorf, Berndt: Die kommunale Selbstverwaltung in Niedersachsen, Kommentar, Stuttgart 1949.

Korte, Heinrich und Rebe, Bernd: Verwaltung und Verfassung des Landes Niedersachsen, Göttingen 2. Aufl. 1982.

Kruse, Fritz: Als die Besatzer kamen. Der Neuanfang im Raume Melle-Osnabrück (1945-1948), Löhne 1990.

Landkreis Melle. 20 Jahre Aufbau 1946-1966, Melle 1966.

Landkreis Melle. Unterlagen für die kommunale Gebietsreform,

Melle (1970).

Landkreis Melle. Verwaltungs- und Gebietsreform auf der Gemeindeebene. Vorgelegt von der Kreisverwaltung, Melle 1971.

Ströker, Marion: Die Gemeinde- und Kreisreform im ehemaligen Landkreis Melle (1967-1972), Schriftl. Hausarbeit im Rahmen der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an der Sek.Stufe II, Westfäl. Wilhelms-Univ. Münster 1993.

Unruh, Georg-Christoph von: Gebiets- und Verwaltungsreform in Niedersachsen 1965-1978, Hannover 1978.

Unruh, Georg-Christoph von: 75 Jahre hannoversch-niedersächsische Landkreise, Hannover 1960.

Verwaltungsbericht des Landkreises Melle. 1945-1965.

Wibera Gutachten. Gebietsentwicklungsplan Kreis Melle, Gutachter Gerd Theo Simon und Jörg Michael Fehlhaber, 1971.

Zur Geschichte: Der Grönegau in Vergangenheit und Gegenwart. Heimatbuch des Landkreises Melle, hg. vom Landkreis Melle, Melle 1968 (darin: Helmut Spörlein, Die Samtgemeinden im
Landkreise Melle, S. 246ff.)

Zu Hause zwischen Hof und Stahl. 40 Jahre Landkreis Osnabrück, i. A. des Landkreises Osnabrück hg. von Arnold Beuke, Osnabrück

2012.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Abgeschlossen: Nein

teilweise verzeichnet

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Kreis Melle

Zeit von 

1885

Zeit bis 

1972

Objekt_ID 

528768

Ebenen_ID 

20

Geo_ID 

20-528768

Link 

Kreis Melle