NLA OS Dep 104 II

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landkreis Osnabrück bis 1972

Laufzeit 

1897-1990

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Der Bestand beinhaltet die Überlieferung des von 1945-1972 bestandenen Landkreises Osnabrück, der das Gebiet der heutigen Staädte und Gemeinden Bad Laer, Bad Iburg, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Dissen a.T.W., Georgsmarienhütte, Glandorf, Hagen a.T.W., Hasbergen, Hilter a.T.W. und Wallenhorst umfasste.

Geschichte des Bestandsbildners 

"Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe in eigener Verantwortung verwalten", bestimmt die am 1.7.1958 inkraftgetretene Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) (1). Die Weichen für diese sogenannte Vollkommunalisierung der niedersächsischen Landkreise sind bereits durch die britische Militärregierung gestellt worden. Während in den Ländern der ehemaligen französischen und amerikanischen Besatzungszone die Landkreise ihre Struktur behalten und sowohl Gebietskörperschaft als auch untere staatliche Verwaltungsbehörde -in unterschiedlicher staatlicher Ausprägung- bleiben, wird in Niedersachsen der Geltungsbereich der von der Militärregierung revidierten deutschen Gemeindeordnung (2) auf die Landkreise übertragen und diese somit zu Gebietskörperschaften erklärt, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwalten und an der staatlichen Verwaltung kraft Auftrags mitwirken (3). Für diesen Übergang der bisherigen staatlichen Landrätlichen Verwaltung auf die Kreise wird als Stichtag der 1.4.1946 festgelegt (4). Ein eigenes Kreisrecht schafft erst die o.g. Niedersächsische Landkreisordnung von 1958; sie hält an der Kommunalisierung fest. Die ehemals staatlichen Aufgaben werden dem Landkreis zugewiesen und bilden den übertragenen Wirkungskreis (§ 4 NLO), die Kreise sind hierbei an die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden. Ein quantitativer Schwerpunkt des übertragenen Wirkungskreises liegt in der Ordnungsverwaltung, einen weiteren gewichtigen Komplex bilden die Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs sowie die Kommunalaufsicht. Zum eigenen Wirkungskreis (§ 3 NLO) gehören zum einen die von den Landkreisen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben.

Hierzu zählt vor allem die Bereitstellung sozialer, kultureller und wirtschaftlicher öffentlicher Einrichtungen, insbesondere solcher von überörtlicher Bedeutung oder solcher, deren Bereitstellung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt (§ 32 NLO). Zum andern gibt es eine Reihe von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die den Landkreisen als eigene zugewiesen sind. Dazu gehören u.a. die Abfallbeseitigungspflicht, die Straßenbaulast an den Kreisstraßen, die Trägerschaft von berufsbildenden Schulen, die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie die Aufgaben des Jugendamts.

Oberste Organe des Kreises sind der Kreistag, der Kreisausschuss und der Oberkreisdirektor (§ 6 NLO). Der Kreistag setzt sich aus den von den Kreiseinwohnern gewählten Kreistagsabgeordneten zusammen, deren Zahl von der Einwohnerzahl des Kreises abhängig ist (§§ 26,27 NLO). Der Kreistag verkörpert als Repräsentation der Kreisbevölkerung die Selbstverwaltung des Kreises. Er beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder bei denen er sich die Beschlussfassung vorbehält sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich ihm zur Entscheidung übertragen sind (§ 36 NLO). Hervorzuheben ist hier die Beschlussfassung über Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, insbesondere über die Haushaltsatzungen, über die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die Errichtung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Kreistag überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat, den die Kreistagsabgeordneten aus ihrer Mitte für die Dauer einer Wahlperiode wählen, ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Landkreises (§§ 26, 40 NLO). Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus dem Landrat als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern, die der Kreistag aus seiner Mitte bestimmt; die Anzahl kann auf acht oder zehn erhöht werden (§ 49 NLO). In die Zuständigkeit des Kreisausschusses fallen die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages sowie die Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die weder der Beschlussfassung des Kreistages bedürfen, noch zum Zuständigkeitsbereich des Oberkreisdirektors (§ 51 NLO) gehören. Der Kreisausschuss tritt häufiger zusammen als der Kreistag, denn die wichtigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung werden hier erörtert und beschlossen.

Der Oberkreisdirektor wird vom Kreistag als Zeitbeamter für eine Amtszeit von 12 Jahren gewählt (§ 55 NLO). Zu seinen Aufgaben gehört, die Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses auszuführen sowie die ihm vom Kreisausschuss übertragenenn Aufgaben zu erfüllen und dessen Beschlüsse vorzubereiten. Er ist Dienststellenleiter, beaufsichtigt und leitet den Geschäftsgang der Verwaltung und vertritt den Landkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften und in gerichtlichen Verfahren nach außen. Weiterhin zählt zu seinen Amtspflichten die verantwortliche Erledigung von staatlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, insbesondere die Entscheidung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes sowie die Erfüllung von Aufgaben des Landkreises als Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde sowie die Ausführung der Weisungen übergeordneter Kommunal- und Fachaufsichtsbehörden (§§ 57, 58 NLO).

Durch die Beauftragung des Hauptverwaltungsbeamten des Kreises mit wichtigen staatlichen Verantwortungen ergibt sich eine enge Zusammenarbeit zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaften, die auch daran erkennbar ist, dass -trotz Kommunalisierung- die NLO die Kreise nicht nur als Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, bezeichnet, sondern zugleich auch als Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde kennzeichnet.
Während die Kreisverwaltungen durch die Kommunalisierung starke funktionelle Eingriffe erfahren haben, sind die Kreisgebiete im allgemeinen unverändert geblieben. 1965 jedoch begannen konkrete Überlegungen zu einer Verwaltungs- und Gebietsreform in Niedersachsen mit dem Ziel, durch Zusammenlegung von Gebietskörperschaften und Eingemeindungen leistungsfähigere Verwaltungseinheiten zu schaffen. Im Zuge dieser Gebietsreform wurden mit Wirkung vom 1.7.1972 die Landkreise Bersenbrück, Melle, Osnabrück und Wittlage aufgelöst. Aus diesen Gebieten wurde der Landkreis Osnabrück neugebildet und zum Rechtsnachfolger der bisherigen Landkreise bestimmt.

(1) Niedersächsische Landkreisordnung vom 31.3.1958, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Jg. 12, 1958, Nr. 6, S. 17ff.
(2) Verordnung Nr. 21 vom 1.4.1946, Abänderung der Deutschen Gemeindeordnung; Amtsblatt der Militärregierung, Nr. 7, S. 127ff.
(3) Gesetz zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28.5.1947; Niedersächs. Gesetz und Verordnungsblatt, Jg. 1, Nr. 7, S. 62f.
(4) Erlaß des Niedersächs. Ministerpräsidenten vom 14.10.1947. Übergang der bisherigen staatlichen Landrätlichen Verwaltung auf die Kreise; Amtsblatt für Niedersachsen, Jg. 2, Nr. 20, S. 201f.
(5) Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Osnabrück vom 10.5.1972; Niedersächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Jg. 26, Nr. 24, S. 265ff.

Bestandsgeschichte 

Die nach der Verwaltungs- und Gebietsreform 1972 sukzessive übernommene Überlieferung des Altkreises Osnabrück ist sehr lückenhaft. Nach der Zusammenlegung der Kreise wurden die noch laufenden Akten in die Registratur des neugegründeten Landkreises Osnabrück übernommen, die nach der Übernahme zumeist dem Bestand des Landkreises Osnabrück ab 1972 (Dep 104 I) zugeordnet werden. Für die Neuzugänge ab 2013 wurden keine Indizes mehr angelegt.

Enthält 

Neben der Überlieferung der Protokolle der Kreisorgane ist vor allem die Überlieferung der Kommunalaufsicht nahezu vollständig erhalten. Ihre Übernahme gewährleistet einen breit gestreutenvergleichenden Überblick über die unterste Verwaltungsebene. Hinzu kommen die Kriegsgefangenenentschädigungsakten, von denen insgesamt im Rahmen einer Zufallsauswahl 5% übernommen wurden. Im Laufe der Jahre erfolgten Ergänzungen im Bereich der Wahlen, des Gewerbeamtes (Schankkonzessionen), des Ordnungsamtes (Vertriebenen- und Flüchtlingsausweise), Kriegsschäden- und Lastenausgleich (Akz. 2023/1), des Schulamtes, des Bauamtes und des Kulturamtes. Außerdem konnten die in seinem Nachlass befindlichen Handakten des Oberkreisdirektors Dr. Heinrich Backhaus in den Bestand übernommen werden (Akz. 2012/064). Diese wurden von ihm für die Erstellung einer Publikation zum Altkreis Osnabrück zusammengestellt, die zwar nie veröffentlicht wurde, sich jedoch als Manuskript in dessen Nachlass befindet. Des Weiteren enthält der Bestand die Korrespondenz des Landrates und des Oberkreisdirektors vor allem mit der Militärregierung und mit Privatpersonen sowie Schriftverkehr zu deren Besuchen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
Um einerseits einen Vergleich mit den Akten der anderen Altkreise zu ermöglichen, andererseits aber auch Raum für potentielle Ergänzungen aus der Registratur des jetzigen Landkreises Osnabrück (Dep 104 I) zu lassen, orientiert sich die Gliederung im Wesentlichen an dem Ordnungsschema des Kommunalen Aktenplans der Kommunalen Geschäftsstelle für Verwaltungsvereinfachung und ist einheitlich für alles Altkreisbestände angelegt worden.

Literatur 

Kommunales Aktenwesen, Teil II: Kommunaler Aktenplan; Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt), Köln 3. Aufl. 1973.

Korte, Heinrich und Rebe, Bernd: Verwaltung und Verfassung des Landes Niedersachsen, Göttingen 1949.

Kruse, Fritz: Als die Besatzer kamen. Der Neuanfang im Raume Melle-Osnabrück (1945-1948), Löhne 1990.

Der Landkreis Osnabrück, hg. vom Landkreis, Osnabrück 1967.

Der Landkreis Osnabrück. Geschichte und Gegenwart, i.A. des Landkreises hg. von Hans-Joachim Behr,
Osnabrück 1971.

Unruh, Georg-Christian von: Gebiets- und Verwaltungsreform in Niedersachsen 1965-1978, Hannover 1978.

Unruh, Georg-Christian von: 75 Jahre hannoversch-niedersächsische Landkreise, Hannover 1960.

Zu Hause zwischen Hof und Stahl. 40 Jahre Landkreis Osnabrück, i. A. des Landkreises Osnabrück hg. von Arnold Beuke, Osnabrück 2012.

Das Osnabrücker Land im Ersten Weltkrieg. Unterrichtsmaterialien zur Ausstellung "Wi moaket mobil", i. A. des Landkreises Osnabrück hg. von Arnold Beuke, Osnabrück 2014.

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Da die Akten der Altkreises nach Bildung des Großkreises Osnabrück teilweise weitergeführt wurden, ist ein klarer zeitlicher Schnitt zwischen der Überlieferung des Alt- und Großkreises nicht möglich. Daher sollten für Recherchen immer auch der Bestand des Landkreises Osnabrück ab 1972 (Dep 104 I) herangezogen werden. Darüber hinaus gibt es Überschneidungen mit der Überlieferung der bis 1945 bestandenen Landratsämter (Rep 450 Osn) und Kreisausschüsse (Rep 451 Osn.) Außerdem sollte bei Recherchen auch die Überlieferung der Regierung Osnabrück (Rep 430 v.a. Dez 106) berücksichtigt werden.

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Landkreis Osnabrück

Zeit von 

1940

Zeit bis 

1972

Objekt_ID 

24

Ebenen_ID 

1020

Geo_ID 

1020-24

Link 

Landkreis Osnabrück