NLA OS Rep 658

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landesbauamt Osnabrück

Laufzeit 

1813-1940

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

Der Bestand enthält Akten der provinzialständischen Wegebauverwaltung für den Bezirk Osnabrück und zwar für die Kreise Bersenbrück, Melle, Osnabrück (mit Iburg) und Wittlage (also ohne das Emsland).

Bestandsgeschichte 

Das vorliegende Findbuch umfaßt eine Ablieferung des Landesbauamts Osnabrück vom 4.8.1943 (Akz. 33/43 ). Der Bestand enthält Akten der provinzialständischen Wegebauverwaltung für den Bezirk Osnabrück und zwar für die Kreise Bersenbrück, Melle, Osnabrück (mit Iburg) und Wittlage (also ohne das Emsland).

Mit Aufgaben aus dem Bereich des Straßenbauwesens wurde der Provinzialverband Hannover erstmals im Jahr 1873 betraut. Das Gesetz über die " Abänderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover" vom 19.3 1873
( GS. S. 129 ) übertrug die staatliche Befugnisse in Bezug auf die technische Leitung des Landstraßen- und Gemeindewegebaus den Organen des provinzialständischen Verbandes der Provinz Hannover. Darüber hinaus brachte das Dotationsgesetz vom 8.7.1875 die Übereignung der preußischen Staatschausseen an die Provinzen.

Im Bezirk Osnabrück wurde daraufhin 1873 eine ständische Wegebauinspektion eingerichtet. Die drei königlichen Wegebauinspektionen in Fürstenau (bzw. Bramsche), Melle und Osnabrück stellten 1875 ihre Tätigkeit endgültig ein. Die ständische Wegebauinspektion übernahm die Akten und führte sie z. T. weiter. - Die königlichen Wegebauinspektionen stellen also Vorbehörden der ständischen Wegebauinspektion dar. Für Vorakten ist daher der Bestand "Wegebauinspektionen" (Rep 655) heranzuziehen. - Der Name " Ständische Wegebauinspektionen " ist später abgeändert worden, zunächst 1885 in " Landesbauinspektion " und dann 1911 in " Landesbauamt ".

In den Jahren 1925-1931 bestand in Bersenbrück eine Nebenstelle. Die Provenienz ist in den Aktentiteln nachgewiesen.

Die bisherige Klassifizierung der Straßen in Provinzialchausseen, Kreislandstraßen und Gemeindewege erfuhr 1934 eine grundlegende Änderung durch das Gesetz über die " Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung" vom 26.3. 1934 ( RGBI. 1 S. 243 ).
Die Neugliederung unterschied :

1) Reichsautobahnen, Reichsstraßen und Landstraßen 1. Ordnung im Besitz des Reichs und der Länder bzw. der Provinzialverwaltungen;

2) Landstraßen 2. Ordnung im Besitz der Landkreise und kreisfreien Städte;

3) Gemeindewege, Interessentenwege, Privatwege.

Diese Einteilung der Straßen hat noch heute ihre Gültigkeit. Im Jahr 1939 trat nur insofern eine Änderung ein, als durch die Verordnung vom 25.3.1939 ( RGBl. 1 S. 629 ) die Verwaltung und Unterhaltung auch der Landstraßen 2. Ordnung in den Landkreisen den Länderverwaltungen bzw. in Preußen den Provinzialverwaltungen übertragen wurde. Allerdings blieben die Landkreise Träger der Straßenbaulast.

Nach dem 2. Weltkrieg trat das Land Niedersachsen an die Stelle der Provinz Hannover. Die heutigen Straßenbauämter unterstehen dem Nds. Minister für Wirtschaft und Verkehr. Für die Bundesautobahnen und Bundestraßen mit Ortsdurchfahrten gilt jetzt das Bundesfernstraßengesetz vom 6.8. 1953 ( BGBl. 1 S. 903 ).

An Literatur ist zu nennen :

A. Germershausen : " Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen", 2. Auflage Berlin 1900 ; darin besonders : Bd 1 S. 228 - 230 " Wegebaulast in der Provinz Hannover " und Bd 2 S. 591 - 598 " Gesetze und Verordnungen für die Provinz Hannover "; ( vgl. auch weitere Auflagen u. a. Germershausen - Seydel - Flesch :
" Wegerecht und Wegeverwaltung " ,1950 ;
H. Peters : " Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 1957, Bd2 S. 586 ff. " Landstraßen ".

Osnabrück, im März 1959 gez.

Kittel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

teilweise verzeichnet

Abgeschlossen: Nein