Identifikation (kurz)
Titel
Oldenburgische Ablösungsbehörden
Laufzeit
1850-1912
Bestandsdaten
Kurzbeschreibung
Der Bestand 154 umfasst drei hier ältere Teilbestände, die Ablösungen sowie die Regulierung aufgehobener gutsherrlicher Rechte berühren.
Beschreibung
Best. 154 Ablösungsbehörden
Zeit: (1658) 1736-1964
Geschichte des Bestandsbildners
Die Ablösungsgesetzgebung nahm im Herzogtum Oldenburg im 19. Jahrhundert einen schleppenden Verlauf. Zwar wurde die Leibeigenschaft 1811 durch die französische Herrschaftsübernahme abgeschafft und die Ablösung der gutsherrlichen Rechte möglich gemacht, doch hatte dies angesichts der nun herrschenden Verhältnisse und der Kürze der Zeit keine Konsequenzen. 1814 wurden die alten Verhältnisse restituiert, doch die Leibeigenschaft und die auf dieser beruhenden gutsherrlichen Rechte nicht wieder eingeführt, aber auch eine Entschädigung nicht geregelt. Erst 1820 wurde für die hiervon betroffenen südoldenburgischen Ämter Vechta und Cloppenburg eine "Kommission zur Ausmittelung der Entschädigung für die aufgehobenen und beschränkten gutsherrlichen Rechte" eingerichtet, deren Arbeit aber stecken blieb. Wiederum erst 1830 wurde von Großherzog Paul Friedrich August eine Verordnung zur Regulierung der aufgehobenen und beschränkten gutsherrlichen Rechte in den Kreisen Vechta und Cloppenburg erlassen und zur Abwicklung eine Kommission mit Sitz in Vechta eingesetzt. Deren Arbeit wurde aber durch die Julirevolution von 1830 beeinflusst, denn nun wurden in Petitionen, die vor allem aus Südoldenburg unter Führung des späteren Landtagsabgeordneten Christopher Ferneding aus Ihorst vorgebracht wurden, weitergehende Ablösungen verlangt.
Ein Ablösungsgesetz kam aber im Gegensatz zum Königreich Hannover und Herzogtum Braunschweig nicht zustande. Die 1830 eingesetzte Kommission erarbeitete zwar bis 1835 ein Ablösungsgesetz, doch scheiterte dies nicht zuletzt am Großherzog als wichtigstem Grundherrn im Herzogtum. Entsprechend wurden nur vereinzelt Ablösungsverträge geschlossen. Einen Durchbruch brachte erst die Revolution von 1848. Nach Artikel 59 des nun erlassenen Staatsgrundgesetzes vom 18. Februar 1849 wurden alle Abgaben und Dienste entweder entschädigungslos (so der Gesindezwangdienst, Freikauf und Sterbfall, Heimfallsrecht, alle Staatsfronden und Landfolgen) oder durch Ablösungsmöglichkeiten zur Disposition gestellt. Grundlage für die Ablösung wurde ein am 11. Februar 1851 erlassenes Gesetz, die noch an den Staat zu entrichtenden Lasten (Ordinairgefälle) wurden am 18. Mai 1855 aufgehoben.
Enthält
Ablösungskommission: Generalakten 1850-1964 (35), Hauptregistratur (alphabetisch) 1736-1915 (570), Herrschaft Varel (Sonderverzeichnis der Bentinckschen Güter) 1852-1870 (456), Verpflichtete gegenüber der Großherzoglichen Kammer bzw. dem Finanzministerium 1852-1915 (460), Abgabenfreiheit 1847-1879 (39), Zeitpacht 1850-1856 (1), Ablösung der Weideberechtigungen nach 1847-1915 (31); Ablösungsrevisionsbehörde 1850-1913 (10); Kommission zur Regulierung der aufgehobenen gutsherrlichen Rechte in den Kreisen Vechta und Cloppenburg: Generalakten 1783-1839 (8), Spezialakten nach Alphabet 1658-1851 (512).
Literatur
Albrecht u. Birgit Eckhardt, Petitionen zur Bauernbefreiung aus den Kreisen Vechta und Cloppenburg 1831 - 1848, in: Jahrbuch für das Oldenburger Münsterland 1981, S. 96 - 115 u, 1984, S. 43 - 68; Karl Heinz Schneider u. Hans Heinrich Seedorf, Bauernbefreiung und Agrarreformen in Niedersachsen, Hannover 1989.
Findmittel
AIDA (Internet)
Siehe
Korrespondierende Archivalien
Best. 70 (Regierung Oldenburg); Best. 71 (Kammer Oldenburg); Best. 76 (Oldenburgische Ämter und Amtsgerichte)
Weitere Angaben (Bestand)
Umfang in lfd. M.
11,3, 2122 Verzeichnungseinheiten
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Abgeschlossen: ja