Identifikation (kurz)
Titel
Oberkammerherrendepartement
Laufzeit
1696-1842
Bestandsdaten
Bestandsgeschichte
Dep. 103 XXV: Oberkammerherrendepartement
Im Jahre 1735 gehörten zum Kammerherrendepartement nicht nur die Kämmerer, Kammerjunker, Leibmedici, Leibchirurgen, Kammerfouriere, Leibwäscher, Leibbüchsenspanner und Leibdiener, sondern auch die Komödianten und Musikanten. Das Departement führte die Aufsicht über die Dienstgeschäfte seiner Angehörigen, führte ihre Beeidigungen durch und bearbeitete ihre Urlaubsgesuche. Die Kämmerer hatten bei Audienzen und der Hoftafel des Herrschers verschiedene Funktionen, die Organisation von Hoffesten führten das Kammerherrendepartement und das Oberhofmarschallamt gemeinsam durch. Ein so eng auf die Person des Herrschers angelegtes Amt wie das Departement der Kammerherren musste bei längerer Abwesenheit des Herrschers sehr viel von seiner Bedeutung verlieren und manche seiner Kompetenzen wie die Aufsicht über die Schauspieler gingen schon im 18. Jahrhundert auf das Marschallamt über. Seit 1751 unterstand der Leibbüchsenspanner dem Oberjägermeister, das Orchester wurde 1815 dem Kammerherrendepartement abgenommen. Die fast beamtenmäßige Laufbahn im Oberkammerherrendepartement, die Einkünfte brachte, aber wenig Dienstausübung verlangte, verlockte natürlich den hannoverschen Adel zum Eintritt in dieses Departement. Allerdings musste 1824 die Verwaltung feststellen, dass die Kammerherren sich gewöhnlich auf ihre Güter zurückzogen und sich ihre Gehälter nachsenden ließen, so dass oft nicht ein einziger sich am Hofe befand. Mit der Thronbesteigung des Königs Ernst August in Hannover änderte sich die Arbeitsweise des Departements kaum, die Kammerherrentitel blieben eine Auszeichnung für Adlige, das Departement stand völlig im Schatten des Oberhofmarschallamtes und blieb in der Hofstaatsverwaltung ohne große Bedeutung.
Die Aktenproduktion des Departements war sehr gering, die schriftlichen Arbeiten versah im 19. Jahrhundert ein
nebenamtlicher Departementsschreiber.
Hannover, den 19.12.1974
gez. Dr.
Schöningh
Weitere Angaben (Bestand)
Benutzung
Die Benutzung des Bestandes erfolgt für Archivalien bis zum Stichjahr 1918 entsprechend den Regelungen des NArchG. Die Benutzung jüngerer Archivalien unterliegt der Genehmigung des Depositars.