NLA HA Nds. 1540

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hannover

Laufzeit 

1878-2017

Bestandsdaten

Kurzbeschreibung 

1823-1869 Generaldirektion des Wasserbaus in Hannover
1896-1918 Weserstrombauverwaltung
1918-1949 Wasserstraßendirektion Hannover
1949-2013 Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Hannover bzw. Mitte (Bundesmittelbehörde)
seit 2013 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) - Außenstelle Mitte

Geschichte des Bestandsbildners 

1. Geschichte der Wasserstraßendirektionen vor 1945

Die Geschichte der Verwaltung der Wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Mitte ist verknüpft mit der Geschichte der Länder an der Weser. Die Zersplitterung dieser Länder im Mittelalter und der frühen Neuzeit gestattete keinen Ausbau und keine ordentliche Unterhaltung der Flüsse für die durchgehende Schifffahrt. Erst im 18. Jahrhundert - in der Blütezeit der Weserschifffahrt - zeigten sich Ansätze einer großzügigeren, auch größere Strecken erfassenden Verwaltung. Mit der Weserschifffahrtsakte von 1823 wird die Fahrwasserunterhaltung den Anliegerstaaten übertragen. Durch den Zollverein konnte eine einheitliche Verwaltung eingerichtet werden.

Mit dem Reglement vom 18. April 1823 wurde die Generaldirektion des Wasserbaus mit Sitz in Hannover als "Oberste Zentralverwaltungsbehörde für sämtliche Wasserbausachen des Königreichs Hannover" gegründet. Ihr oblag die oberste technische Leitung des gesamten Wasserbaus einschließlich der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen und Bauten, die von den Landdrosteien durchzuführen und zu verwalten waren. Auch die Erarbeitung wasserrechtlicher und schifffahrtspolizeilicher Gesetze und Verordnungen gehörte zu den Aufgaben der Generaldirektion.

Als untere Instanz wurden besondere Wasserbauinspektionen geschaffen. Bis 1864 waren in den Landdrosteibezirken Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, und Aurich insgesamt 23 Wasserbauinspektionen eingerichtet.

Nach der Annexion Hannovers durch Preußen 1866 wurde die Generaldirektion 1869 aufgelöst. Ihre Aufgaben gingen in der Mittelinstanz auf die Landdrosteien - seit 1885 an die Regierungspräsidenten - über, in der Ortsinstanz auf die sog. Baukreise, ausschließlich der "von Wasserbaubeamten zu besorgenden Baugeschäfte an den großen schiffbaren Strömen und Häfen"; d. h. die wasserwirtschaftlichen Aufgaben oblagen von nun an den Baukreisen, während die Strombauaufgaben bei den Wasserbauinspektionen blieben. So gab es im Wesergebiet die Wasserbauinspektionen Kassel, Höxter, Hameln, Rinteln, Minden, Nienburg und Verden.

1896 wurde die preußische Weserstrombauverwaltung beim damaligen Oberpräsidenten der Provinz Hannover geschaffen; ihr unterstanden als Bezirksbehörden die Wasserbauinspektionen, die zu Wasserbauämtern und später zu Wasserstraßenämtern umbenannt wurden. 1889 wurde in Preußen den Strombauverwaltungen die Strom- und Schifffahrtspolizei übertragen. Als herausragenden Leistungen der Strombauverwaltung in der Folgezeit sind zu nennen:
- Bau des Mittellandkanals (MLK)
- Planung und Bau der Edertalsperre
- Planung und Bau der Diemeltalsperre
- Ausbau der Aller

Nachdem die fertiggestellte MLK-Strecke Bergeshövede-Hannover der Weserstrombauverwaltung unterstellt worden war, erhielt die Behörde am 1. April 1918 die Bezeichnung "Wasserstraßendirektion". 1921 beim Übergang der Wasserstraßen von den Ländern an das Reich, bei dem sich der Zuständigkeitsbereich der Strombauverwaltungen entsprechend vergrößerte, blieben die Strombauverwaltungen bestehen. Die Länder verwalteten die Reichswasserstraßen im Auftrag des Reiches und unter der Fachaufsicht des Reichsverkehrsministeriums.

2. Geschichte der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hannover bzw. Mitte nach 1945

Nach Art. 89 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind 1949 die ehemaligen Reichswasserstraßen Bundeswasserstraßen geworden, die der Bund seitdem durch eigene Behörden, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV), verwaltet. Als die Gebäude der Wasserstraßendirektion Hannover durch Kriegseinwirkung zerstört worden waren, konnte die WSV zum Jahreswechsel 1949/50 die neuen Diensträume in der ehemaligen Hindenburgkaserne am Waterlooplatz beziehen. Die Aufgaben der früheren Weserstrombauverwaltung wurden nunmehr von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD bzw. WSD-Mitte) wahrgenommen. Als Mittelbehörde war die WSD-Mitte dem Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) nachgeordnet.

Zum Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte in Hannover gehörten folgende Bundeswasserstraßen mit einer Gesamtlänge von 1.247 km:
- Weser: von Hann. Münden bis etwa 8 km oberhalb der Bremer Weserschleuse in Hemelingen,
- Aller: von Celle bis zur Einmündung in die Weser bei Verden,
- Leine: von Hannover bis zur Einmündung in die Aller einschließlich Ihme und "Schneller Graben",
- Werra: von Falken bis Treffurt bei Hann. Münden,
- Fulda: von Bebra-Blankenheim bis Hann. Münden,
- Mittellandkanal: von der Abzweigungen aus dem Dortmund-Ems-Kanal bis zur Elbe bei Magdeburg mit seinen Stichkanälen nach Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim und Salzgitter sowie seinen Verbindungskanälen zur Weser in Minden und zur Leine in Hannover,
- Elbe-Seitenkanal: von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbüttel bis zur Einmündung in die Elbe bei Artlenburg.
- Zu diesen Bundeswasserstraßen gehören als bundeseigene Anlagen auch die Eder- und die Diemeltalsperre.

Nach dem Bundeswasserstraßegesetz (WaStrG) obliegen der WSV verschiedene Aufgaben:
1) Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen

Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßem Zustandes erfordert, gehören zur Unterhaltung insbesondere die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbetts mit seinen Ufern.

Die zur Erfüllung der Unterhaltungsaufgaben erforderlichen größeren Arbeiten werden in öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben und vergeben. Kleinere und unerwartet auftretende Arbeiten werden mit eigenem Personal erledigt.

2) Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen

Der Ausbau von Bundeswasserstraßen beinhaltet Maßnahmen zu ihrer wesentlichen Umgestaltung, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg betreffen. Bei dem Neubau oder Ausbau einer Bundeswasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten und die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren.

Die zur Ausführung der Ausbau- oder Neubauvorhaben erforderlichen Bauarbeiten werden in einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben und vergeben.

3) Strompolizeiliche Aufgaben

Zur Gefahrenabwehr hat die WSV Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (§ 24 WaStrG). Damit ist die Aufgabe der Strompolizei beschrieben. Sie umfasst insbesondere das Beseitigen von Schifffahrtshindernissen. Dazu gehört ferner die Genehmigung und Überwachung von Benutzungen (im sinne von § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer Bundeswasserstraße sowie der Errichtung, der Veränderung und des Betriebs von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist (§ 31 Wa StrG - strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung).

Zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der Strompolizei regeln Betriebsanlagenverordnungen das Befahren und Betreten von bundeseigenen Grundstücken und Schifffahrts- und Betriebsanlagen, insbesondere von Schleusen, Schleusenkanälen, Kanalbrücken, Wehren, Brücken und Betriebswegen. Sie dienen ferner dem Schutz bundseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen wie Schifffahrtszeichen, Kabelmarkierungen und Höhenfestpunkten sowie von Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen vor Zerstörung oder Beschädigung.

4) Schifffahrtswesen

Hier obliegen der WSD gemäß dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt folgende Aufgaben:
- Förderung der Binnenflotte, insbesondere das Führen von Binnenschifffahrtsstatistiken
- Verhütung der von der Schifffahrt ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes,
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Schiffsverkehr
- Verkehrsregelung, Verkehrsberatung, Verkehrsunterstützung
- Ausstellung von Befähigungszeugnissen (Patenten)

5) Weitere Aufgaben

Zum Aufgabenkreis der WSD gehörten ferner
- Beschaffung, Unterhaltung und Betrieb eigener Wasser- und Landfahrzeuge
- Pegeldienst, Abflussmessung und Eismeldedienst
- Vermessungswesen, Liegenschaftsverwaltung und Kartenwesen
- Verkehrsbedingte Wasserbewirtschaftung (Speisung der Kanäle mit Wasser, Vorratshaltung in Talsperren, Steuerung des Abflusses insbesondere in staugeregelten Flussstrecken
- Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen (§ 34 WaStrG)
- Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und - unter besonderen Voraussetzungen - der Feuerschutz (§ 35 WaStrG)

6) Baupolizei

Für die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen anlagen obliegen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung die baupolizeilichen Aufgaben (§ 48 WaStrG).

7) Planfeststellung/ Plangenehmigung

Der Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen unterliegt nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 12 der Anlage zu diesem Gesetz der Umweltverträglichkeitsprüfung und bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG der vorherigen Planfeststellung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird mit dem Planfeststellungsverfahren durchgeführt (§§ 6, 9 UVPG), indem mit dem Fachplan und dem landschaftspflegerischen Begleitplan die Umweltverträglichkeitsuntersuchung ausgelegt wird. Mit Auslegung dieser Unterlagen beginnt das Anhörungsverfahren. In diesem Verfahren haben die von dem Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und die in ihren Belangen Betroffenen Gelegenheit, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen abzugeben oder Einwendungen zu erheben. Diese werden in einem Termin, den die Anhörungsbehörde mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt macht, erörtert. Im Anschluss daran werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss bewertet und ebenso wie die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange bei der Entscheidung über die Zulässigkeit im Rahmen der Abwägung berücksichtigt (§ 12 UVPG mit § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG). Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind ferner die Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das Vorhaben (§ 8 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz).

Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann nach § 14 Abs. 1a WaStrG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich schriftlich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Mit der Plangenehmigung erfolgt auch die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 12 UVPG).

Die Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft werden in beiden Verfahrensarten im Einvernehmen mit der Ländern gewahrt (§ 14 Abs. 3 WaStrG).

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde waren die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Sie waren auch für die Erteilung der Plangenehmigung zuständig.

8) Zusammenarbeit mit den Ländern

Bei der Verwaltung, dem Ausbau und Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren (§ 4 WaStrG).

Mit der Einrichtung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) in Bonn zum 1. Mai 2013 als eine Bundesmittelbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wurden die sieben Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in Aurich, Hannover, Kiel, Magdeburg, Mainz, Münster und Würzburg als bisherige Mittelbehörden zu Außenstellen der GDWS umgewandelt. Sie blieben mit dem mittelfristigen Ziel der Auflösung zunächst als regionale Ansprechpartner für die Kunden der WSV, die sich seither aus der GDWS und den Wasser- und Schifffahrtsämtern zusammensetzt, bestehen.

Organisatorisch gliedert sich die GDWS - Außenstelle Mitte - in sieben Dezernate:
- Administration
- Schifffahrt
- Regionales Management
- Rechtsangelegenheiten
- Controlling / Haushalt
- Planfeststellung
- Verkehrstechnik Binnen

Dazu gehören auch die Lohnrechnungsstelle und die Sonderstelle für Aus- und Fortbildung in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die Stabsstellen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Arbeitssicherheit sowie folgende Fachstellen:
- Vermessungs- und Kartenwesen Mitte, Hannover
- Maschinenwesen Mitte, Minden
- Brücken Mitte, Helmstedt sowie die
- Bündelungsstelle Gewässerkunde Mitte, Hann. Münden.

Stand: Oktober 2008 (erweitert 28. Juli 2015 und 8. Januar 2016)

Enthält 

u.a. Ämterverwaltung, Rechtsstreitigkeiten, Ausbildungsangelegenheiten, Personalverwaltung, Monatsberichte, Hafenumschlagsstatistik, Aufsicht über Schiffe und Fähren, Wasserbauangelegenheiten, Aufsicht über Sperrwerke, Flussregulierung

Literatur 

Die Entwicklung der Binnenschiffahrt und des Kanalbaues in Deutschland. Hrsg. v. Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte. Hannover 1994.

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte. Hrsg. v. ders. Hannover 2010.

Homepage der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte (Stand: 28.02.2013)

Findmittel 

EDV-Findbuch (2024)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

46,7

Bearbeiter 

Claudia Kauertz (2008)

Regina Schleuning (2015)

Dr. Christian Helbich (2016)

Benutzung 

Sowohl Findmittel als auch Archivgut können im Niedersächsisches Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 NArchG eingesehen werden.