NLA HA Nds. 1311 Göttingen

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Arbeitsamt Göttingen

Laufzeit 

1953-1981

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Vorbemerkung: Zur Geschichte der übergeordneten Landesarbeitsämter bzw. Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit siehe das Vorwort zum Bestand Nds. 1310 sowie das Gruppenvorwort zum Tektonikpunkt "Arbeitsämter".

Das Arbeitsamt Göttingen wurde 1928 infolge der Errichtung einer Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung geschaffen und unterstand dem Landesarbeitsamt Niedersachsen. Eine neue Grundlage seiner Tätigkeit fand das Arbeitsamt Göttingen durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952, das den Aufbau der Bundesanstalt als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehend aus Hauptstelle, Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern festlegte.

Infolge des dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-III) wurde das Arbeitsamt Göttingen zum 1. Januar 2004 in Agentur für Arbeit Göttingen umbenannt. Als solche ist sie der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen (zuvor Landesarbeitsamt Niedersachsen) zugeordnet und Teil der Bundesagentur für Arbeit, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts in höchster Instanz der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht.

Der Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Göttingen erstreckt sich weitgehend auf die Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz. In den 1970er Jahren gehörte auch der Landkreis Einbeck und Teile des Landkreises Holzminden dazu. Ausgenommen waren in den 1990er und Anfang der 2000er Jahren die Gemeinden Kreiensen und Bad Gandersheim, die dem Arbeitsamt Hildesheim bzw. zum Arbeitsamt Goslar unterstanden. Ebenso gehörte die Samtgemeinde Walkenried und die Gemeinden Bad Grund, Badenhausen, Gittelde und Windhausen zum Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes Goslar. Die Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Zuständigkeitsbezirks der Arbeitsagentur Göttingen erfolgt über die Hauptagentur in Göttingen und Agenturen für Arbeit in Duderstadt, Einbeck, Hann. Münden, Northeim, Osterode am Harz und Uslar, die bereits zuvor als Nebenstellen existierten.

Über die allgemeinen Tätigkeiten einer Arbeitsagentur hinaus nimmt die Agentur für Arbeit Göttingen mit dem Landkreis Northeim seit 2005 Aufgaben nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wahr, indem es ein Jobcenter als gemeinsame Einrichtung unterhält. Vertreten ist das Jobcenter mit Geschäftsstellen in Northeim, Uslar, Einbeck und Bad Gandersheim.

Stand: 15. Juli 2015

Bestandsgeschichte 

Die archivische Zuständigkeit wird durch das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), in der jeweils letzten gültigen Fassung, und das Niedersächsische Archivgesetz vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich der Staatskanzlei vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), geregelt.

Vgl. zudem den Abschlussbericht "Bewertung der elektronischen Akten im SGB III-Bereich und in den Familienkassen" der Arbeitsgruppe "Arbeitsverwaltung" der Archivreferentenkonferenz des Bundes und der Länder vom Februar 2014.

Für das Schriftgut des Arbeitsamts bzw. der Agentur für Arbeit Göttingen bis 1978 ist das NLA Hannover zuständig, für die Zeit ab 1978 das NLA Wolfenbüttel.

Stand: 15. Juli 2015

Enthält 

Verwaltungsakten, Personalbemessung, Arbeitslosenmeldungen

Findmittel 

EDV-Findbuch 2015

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

NLA WO, 1010 A Bund
Agentur für Arbeit Göttingen

NLA HA, Nds. 1310
Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

0,9

Bearbeiter 

Regina Schleuning (2015)

Benutzung 

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden.