NLA HA Nds. 107

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen

Laufzeit 

1978-2007

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Das ursprüngliche Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) vom 26. Mai 1978 (Nds. GVBl. 1978, S. 421) trat am 1. Juni 1978 in Kraft und wurde zunächst durch das NDSG vom 17. Juni 1993 (Nds. GVBl. 1993, S. 141) sowie durch das derzeit gültige NDSG vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. 2002, S. 22; zuletzt geändert am 12. Dezember 2012) ersetzt. In die Gesetzesänderungen flossen u.a. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Volkszählungsgesetz vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65,1), die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EGDatenschutzrichtlinie, ABlEG Nr. L281/31 vom 23. November 1995), Rechtsänderungen zur automatisierten Datenverarbeitung (1997) und zur Videoüberwachung (2004), die Entscheidung des BVerfG zur Online-Untersuchung vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07) sowie das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 210) ein.

Das NDSG zielt auf die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften usw. (ursprünglich § 7 Abs. 1, jetzt § 2 Abs. 1) in Dateien verarbeiteten personenbezogene Daten. In der ursprünglichen Fassung (§ 1) sollte das Gesetz gewährleisten, dass diese Daten vor Missbrauch geschützt werden und so der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegengewirkt werden kann. Die aktuelle Fassung des Paragrafen sieht dagegen vor, dass das Gesetz das Recht jeder einzelnen Person gewährleisten soll, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen, womit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hervorgehoben wird.

Die öffentlichen Stellen sind dazu verpflichtet, den Datenschutz und eine den Vorschriften des NDSG entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten in angemessener Weise sicherzustellen (ursprünglich § 16, jetzt § 7 Abs. 1). In der Neufassung des NDSG (§ 8a) werden öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, dazu verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der diese bei der Sicherstellung des Datenschutzes unterstützen und auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hinwirken soll.

Darüber hinaus wurde zum 1. Januar 1979 das Amt des Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten (NDSB) geschaffen, der nun Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) heißt. Während der NDSB vom Landesministerium berufend und dessen Rechtsaufsicht sowie der Dienstaufsicht des Innenministeriums unterstand, sonst aber unabhängig war (ursprünglich § 17), wird der/die LfD vom Landtag für acht Jahre gewählt und führt eine von der Landesregierung unabhängige oberste Landesbehörde in Hannover (jetziger § 21). Die Stellung des/der LfD war bereits durch das Gesetz zur Neuregelung der Stellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 28. Mai 1991 (Nds. GVBl. S. 195) dadurch gestärkt worden, dass diese Institution in der Verfassung verankert wurde.

Dieses Gesetz sowie das NDSG in seiner alten bzw. neuen Fassung regeln die Aufgaben, Rechte und Pflichten des/der NDSB/LfD. Danach kontrolliert er/sie die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei den o. g. öffentlichen Stellen und berät diese in Fragen des Datenschutzes. Er/sie erstattet dem Landtag jeweils für zwei Kalenderjahre (früher: jährlich) einen Tätigkeitsbericht (ursprünglich § 18, jetzt § 22 NDSG). Das ursprüngliche Gesetz (§ 18 Abs. 4) sah auch das Führen eines Registers der automatisch betriebenen Dateien vor, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Diese Verpflichtung ist weggefallen, stattdessen wurden die Rechte des/der LfD erweitert (u.a. Anhörung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Unterrichtung über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme). Stellt der/die NDSB/LfD Verstöße gegen den Datenschutz fest, so kann er dies beanstanden und zur Stellungnahme auffordern (ursprünglich § 19, jetzt § 23). Jedermann kann sich an den/die NDSB/LfD wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die o. g. öffentlichen Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein (ursprünglich § 20, jetzt § 19).

Nach dem derzeit gültigen Organisationsplan vom 7. September 2015 unterstehen der LfD sechs Referate, wovon die Referate 1-5 in jeweils zwei bis drei Referatsteile gegliedert sind. Die Behörde hat rund 30 Mitarbeiter.

Stand: August 1991 (ergänzt und aktualisiert Oktober 2015)

Liste der Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten:
Klaus Tebarth (12. Juli 1978 bis 31. Oktober 1990)
Gerhard Dronsch (1. November 1990 bis 31. Mai 1999)
Burckhard Nedden (1. Juni 1999 bis 31. März 2006)
Hans-Joachim Wahlbrink (30. Juni 2006 bis 31. Dezember 2014)
Barbara Thiel (seit 1. Januar 2015)

Bestandsgeschichte 

Am 29. Juni 1989 erfolgte eine erste Abgabe ausgesonderter Unterlagen an das Hauptstaatsarchiv. Für archivwürdig wurden diejenigen Teile angesehen, welche geeignet sind, die Tätigkeit des NDSB zu dokumentieren; dazu gehört die Kontrolle "ex officio" ebenso wie die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden oder Anfragen einzelner Bürger. Eine exemplarische Auswahl muss diesem Dokumentationsziel genügen. Vorgänge, an denen der NDSB nur beteiligt war (z.B. beim Erlass von Gesetzen), oder von denen der NDSB nur Kenntnis genommen hat, sind in der Regel nicht archivwürdig eingestuft worden. Die auf diese Art komprimierte Überlieferung wurde unter der Accession 1989/136 vereinnahmt.

Am 7. Februar 1991 wurden dem Hauptstaatsarchiv weitere 3,5 m Akten überlassen, aus denen zwei Fach als Accession 1991/55 ins Endarchiv übernommen wurden, um die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten exemplarisch zu dokumentieren.

Stand: August 1991

Am 14. August 1996 wurden als Acc. 1996/87 etwa 3 Fach Einzelanfragen zum Datenschutz übernommen und im Oktober 1996 einzeln verzeichnet.

Stand: November 1996

Ergänzende Hinweis zu folgenden Abgaben:
- Januar 1998: Sachakten, Einzelanfragen zum Datenschutz sowie Dateibeschreibungen (vgl. Acc. 1998/9);
- August 1999: Beantwortung von Anfragen, u.a. zur Volkszählung 1987 und zur EXPO 2000 (vgl. Acc. 1999/73);
- August 2001: Organisation und Öffentlichkeitsarbeit des Landesbeauftragten sowie Einzelfälle (vgl. Acc. 2001/155);
- August 2007: Sachakten zum Datenschutz, Einzelanfragen und Tätigkeitsbericht 2003/2004 (vgl. Acc. 2007/86);
- Juni 2011: Sachakten u.a. zur E-Mail-Werbung, Krankenversicherungen, Kontrolle von Telefonüberwachungsmaßnahmen, Personaldatenschutz, Registerführung, e-Government und zur Volkszählung 1983, sowie Arbeitspläne der Behörde für 2001 und 2002 (vgl. Acc. 2011/83);
- Juli 2013: Sachakten u.a. zum Selbstverständnis und Verständnis des Datenschutzes in der Öffentlichkeit und zum Videoeinsatz der öffentlichen Hand (vgl. Acc. 2013/80).

Stand: 2015

Enthält 

v.a. Anfragen, Eingaben und Beschwerden sowie Presseberichte zu Datenschutzfragen aus verschiedenen Verwaltungsbereichen, auch Dienststellenverwaltung

Literatur 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (Hg.), Das Niedersächsische Datenschutzgesetz. Gesetzestext und Kommentar, Hannover 2014

Homepage der nds. Landesbeauftragten für Datenschutz

Findmittel 

EDV-Findbuch (2021)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang in lfd. M. 

6,5

Bearbeiter 

Dr. Hubert Höing (1991)

Dr. Stefan Brüdermann (1996)

Dr. Christian Helbich (2015)

Benutzung 

Das Archivgut kann im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover unter Berücksichtigung der Einhaltung von Schutz- und Sperrfristen nach §5 Niedersächsisches Archivgesetz (NArchG) eingesehen werden. Besondere Auflagen sind von der abgebenden Dienststelle nicht gemacht worden. Auf die Beachtung der Persönlichkeitsschutzrechte wird ausdrücklich hingewiesen.

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen

Zeit von 

1993

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

5

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen

Zeit von 

1946

Zeit bis 

1993

Objekt_ID 

1

Ebenen_ID 

200

Geo_ID 

200-1

Link 

Niedersachsen

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Wangerooge

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

16

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Spiekeroog

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

15

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Norderney

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

11

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Langeoog

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

13

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Juist

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

10

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Borkum

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

8

Ebenen_ID 

100

Georeferenzierung

Bezeichnung 

Niedersachsen Teil Baltrum

Zeit von 

1946

Zeit bis 

2000

Objekt_ID 

12

Ebenen_ID 

100